von Unser Politikblog | 11.Juni 2013
Text und Quellenlink von Sarah Luzia Hassel-Reusing, Wuppertal, Unser Politikblog
Verlinkung vieler weiterer Begriffe von Felix Staratschek, Radevormwald, Viertürmeblog
Hinweis: Die Menschenrechtsarbeit der Reusings ist überparteilich, wird aber von der ÖDP- Bergisches Land unterstützt.
Am Montag, den 03.06.2013, hat die Verfassungsklägerin Sarah Luzia Hassel-Reusing Strafanzeige eingereicht gegen zwei Mitglieder des zweiten Senats (gegen Herrn BVR Prof. Dr. Huber und gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Herrn Prof. Dr. Voßkuhle) des Bundesverfassungsgerichts sowie gegen unbekannt wegen vermuteter Rechtsbeugung (§339 StGB), wie heute bereits die Zeitung “Die Welt” berichtete.
Es ist schrecklich, diesen Schritt gehen zu müssen, er ist zur Bewahrung der Ordnung des Grundgesetzes und zum Schutz der Grundrechte und Menschenrechte der Klägerin und der Einwohner Deutschlands sowie auch aus Respekt vor der Institution Bundesverfassungsgericht und moralisch vor den Menschen in Griechenland, Portugal und Spanien, die bereits erleben, wie es ist, wenn ihre Grund- und Menschenrechte fast vollständig entleert werden, leider notwendig geworden.
Die Anzeigeerstatterin hat am 29.05.2010 Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen die ursprünglicheFassung des StabMechG (Gesetz für die deutschen Bürgschaften für die EFSF) und am 06.04.2012 gegen dessen erste Änderungsfassung (heute beide unter 2 BvR 710/12). Außerdem hat sie am 30.06.2012 insgesamt 6 Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 1445/12) eingelegt gegen die gegen zweite Änderungsfassung des StabMechG, gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG, gegen das ESMFinG sowie gegen die Zustimmungsgesetze zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV.
Eine Strafttat kann immer nur vorliegen, wenn bei der jeweiligen Person objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht sind. Der objektive Tatbestand des §339 StGB ist der Schaden an der Rechtsordnung und kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die Anzeigeerstatterin sieht den objektiven Tatbestand verwirklicht durch die Falschanwendung von §93a BVerfGG (Vorschrift über die Annahme zur Entscheidung von Verfassungsbeschwerden) und von §32 BVerfGG (Vorschrift über die einstweilige Anordnung) und sieht als Folge jeweils auch das Grundrecht auf Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Außerdem sieht sie im einstweiligen Urteil vom 12.09.2012 mehrere objektiv unvertretbare Grundsätze. Beim subjektiven Tatbestand reicht für §339 StGB Eventualvorsatz, die geringste Form des Vorsatzes, dass man lediglich vermuten, noch nicht einmal wissen muss, dass man den Schaden anrichtet.
Die Anzeigeerstatterin ist der Rechtsauffassung, dass der objektive Tatbestand des §339 StGB entsprechend der schweren objektiven Theorie (ständige Rechtsprechung des BGH) und entsprechend der Pflichtverletzungstheorie auszulegen ist. Ein schwerer objektiver Schaden bedeutet, dass rechtswidrig vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Die Vorschrift über die Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG) ist eine Muss-Vorschrift.
Verfassungsbeschwerden sind zur Entscheidung anzunehmen bei Vorliegen entscheidungserheblicher und rechtsfortbildender Punkte sowie bei persönlicher, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit hinsichtlich Grundrechten oder hinsichtlich Menschenrechten aus von Deutschland ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen.
Am 02.07.2012 wurden erst einmal die Klagen der übrigen 5 Klägergruppen zur Entscheidung angenommen, welche alle auf Art. 146 GG (Vorschrift für Volksabstimmung über eine neue Verfassung) klagen und sich dabei an dem am 19.09.2011 veröffentlichten Interview der Süddeutschen Zeitung mit BVR Prof. Dr. Huber „Keine europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“ orientieren. Letzterer hat dort die Auffasung vertreten, dass für eine „supranationale Wirtschaftsregierung“ das deutsche Volk über eine Volksabstimmung „das Grundgesetz entsprechend öffnen und die Bindung an die Ewigkeitsgarantie ganz oder teilweise beiseite schieben“ müsste. (Anmerkung vom Viertürmeblog: Der Text der Netzausgabe der SZ ist kürzer, als die Druckausgabe)
Auf die Frage der Süddeutschen Zeitung: „Das deutsche Volk würde sich also ein neues Grundgesetz geben, das sich in Europa auflösen kann?“ antwortete er damals: „Das kann sich auf wenige geänderte Sätze im EU-Artikel 23 des Grundgesetzes sowie in der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 beschränken.
Man müsste dort einen Vorbehalt für eine Wirtschaftsregierung der Europäischen Union hineinschreiben. In der Sache aber wäre es eine Revolution.“
Bei einer dieser Klägergruppen, dem Verein „Mehr Demokratie“, ist BVR Prof. Dr. Huber Mitglied des Kuratoriums gewesen.
Am 12.09.2012 wurde über die Anträge der übrigen Klägergruppen auf einstweilige Anordnung ein einstweiliges Urteil gesprochen, welches das Inkrafttreten von ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV zugelassen hat und den Prüfungsmaßstab des Senats auf Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 Grundgesetz) und Wahlrecht (Art. 38 GG) verengt hat (Rn. 195). Alles andere, selbst Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 GG), geschweige denn universelle Menschenrechte, will der Senat laut einstweiligem Urteil vom 12.09.2012 nicht mehr schützen (also beiseiteschieben).
Zu dem Zeitpunkt lagen dem Senat über 700 Seiten Verfassungsklagen der Anzeigeerstatterin allein vom 30.06.2012 vor mit 28 Eilanträgen auf einstweilige Anordnung, 34 ½ Seiten zur Rechtsfortbildung (diese wiederum in 96 Abschnitte, zu 12 größeren Themenkomplexen sortiert) und 166 Seiten zur Verletzung von Grundrechten, Strukturprinzipien (Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Föderalismus) und den universellen Menschenrechten auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt), Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt) und Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt).
Die Anzeigeerstatterin macht geltend, dass Volksabstimmungen über Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG möglich und erforderlich sind vor allem bei allen EU-Verordnungen, bei allen völkerrechtlichen Verträgen in Zusammenhang mit der EU und bei allen Grundgesetzänderungen, um Kompetenzüberschreitungen der EU sowie von der EU erzwungene Grundgesetzänderungen zu verhindern.
Das wichtigste jedoch ist, die Finanzkrise, am Maßstab der Grundrechte und der Menschenrechte zu lösen – nicht am unmenschlichen Maßstab der „Strenge“ wie in „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF), auf welche der am 01.05.2013 in Kraft getretene Art. 136 Abs. 3 AEUV die Staaten der Eurozone verpflichtet, falls er nicht sogar (gem. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention) den AEUV wegen dieser Verpflichtung auf eine bis zur Unmenschlichkeit gehenden „Strenge“ nichtig und damit die EU weitgehend handlungsunfähig gemacht hat. Beides hätte der Senat vor dem 01.05.2013 verhindern können, wenn er wenigstens angeordnet hätte, dass die Strenge nur so weit angewendet werden darf, wie es mit den universellen Menschenrechten vereinbar ist.
Dabei wurde dem Senat bereits in der Klage vom 06.04.2012 und ebenfalls in den Klagen vom 30.06.2012 anhand des Werks „The Globalization of Poverty and the New World Order“ (Prof. Dr. Chossudovsky, emeritiert von Uni Ottawa) am Beispiel zahlreicher Staaten die Zerstörung von Gesundheitswesen, Nahrungsversorgung und Rente durch IWF-Auflagen bewiesen. Ebenfalls bewiesen wurde dem Gericht am Beispiel Griechenlands, dass es mit den Auflagen („Memoranda of Understanding“) gegenüber Griechenland für Gesundheit und Nahrungsversorgung nicht gut gehen konnte, und dass die Schaffung der humanitären Katastrophe dort absehbar war. Art. 136 Abs. 3 AEUV ist die Vorschrift, mit welcher die gleiche Strenge für alle Staaten der Eurozone anzuwenden ist. Immer für die „Finanzstabilität“ des Finanzsektors in der Eurozone.
Das unfassbarste ist, gleichzeitig sehenden Auges eine Verpflichtung auf eine derartige Strenge mit supranationalem Rang über Art. 136 Abs. 3 AEUV in Kraft treten zu lassen und damit über die universellen Menschenrechte und über die EU-Grundrechte zu stellen, und gleichzeitig ohne Rechtsgrundlage den Einwohnern Deutschlands seit dem 12.09.2012 einstweilig die Anwendung ihrer Menschenwürde und Grundrechte (bis auf das Wahlrecht) erst einmal zu entziehen, als ob man darauf hofft, dass sie diese dann in einer Volksabstimmung uninformiert auch noch selber weggeben.
Die Verfassungsbeschwerden der Anzeigeerstatterin sind die einzigen in Europa, welche die Gesundheitsversorgung, die öffentlichen und privaten Renten und das Eigentum und den Bürgern ein hohes Maß an Mitbestimmung über Volksabstimmungen sichern.
Angesichts des Umgang mit den universellen Menschenrechten und zu ihrem Schutz hat die Anzeigeerstatterin vorab die Vereinten Nation informiert, dass sie neben den bestehenden Verfassungsklagen noch weitere rechtliche Schritte unternehmen werde.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Siehe auch Artikel zur Anzeige gegen unbekannt in Den Haag vom 21.11.2012
■Strafanzeige gegen Bundesverfassungsrichter zur Verbreitung und Weiterleitung hier als pdf Datei abgelegt:
Quelle:
–
Von UNSER-POLITIKBLOG von Sarah und Volker am 6/11/2013 02:49:00 nachm. unter Unser Politikblog eingestellt
Text und Quellenlink von Sarah Luzia Hassel-Reusing, Wuppertal, Unser Politikblog
Verlinkung vieler weiterer Begriffe von Felix Staratschek, Radevormwald, Viertürmeblog
Hinweis: Die Menschenrechtsarbeit der Reusings ist überparteilich, wird aber von der ÖDP- Bergisches Land unterstützt.
Am Montag, den 03.06.2013, hat die Verfassungsklägerin Sarah Luzia Hassel-Reusing Strafanzeige eingereicht gegen zwei Mitglieder des zweiten Senats (gegen Herrn BVR Prof. Dr. Huber und gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Herrn Prof. Dr. Voßkuhle) des Bundesverfassungsgerichts sowie gegen unbekannt wegen vermuteter Rechtsbeugung (§339 StGB), wie heute bereits die Zeitung “Die Welt” berichtete.
Es ist schrecklich, diesen Schritt gehen zu müssen, er ist zur Bewahrung der Ordnung des Grundgesetzes und zum Schutz der Grundrechte und Menschenrechte der Klägerin und der Einwohner Deutschlands sowie auch aus Respekt vor der Institution Bundesverfassungsgericht und moralisch vor den Menschen in Griechenland, Portugal und Spanien, die bereits erleben, wie es ist, wenn ihre Grund- und Menschenrechte fast vollständig entleert werden, leider notwendig geworden.
Die Anzeigeerstatterin hat am 29.05.2010 Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen die ursprünglicheFassung des StabMechG (Gesetz für die deutschen Bürgschaften für die EFSF) und am 06.04.2012 gegen dessen erste Änderungsfassung (heute beide unter 2 BvR 710/12). Außerdem hat sie am 30.06.2012 insgesamt 6 Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 1445/12) eingelegt gegen die gegen zweite Änderungsfassung des StabMechG, gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG, gegen das ESMFinG sowie gegen die Zustimmungsgesetze zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV.
Eine Strafttat kann immer nur vorliegen, wenn bei der jeweiligen Person objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht sind. Der objektive Tatbestand des §339 StGB ist der Schaden an der Rechtsordnung und kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die Anzeigeerstatterin sieht den objektiven Tatbestand verwirklicht durch die Falschanwendung von §93a BVerfGG (Vorschrift über die Annahme zur Entscheidung von Verfassungsbeschwerden) und von §32 BVerfGG (Vorschrift über die einstweilige Anordnung) und sieht als Folge jeweils auch das Grundrecht auf Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Außerdem sieht sie im einstweiligen Urteil vom 12.09.2012 mehrere objektiv unvertretbare Grundsätze. Beim subjektiven Tatbestand reicht für §339 StGB Eventualvorsatz, die geringste Form des Vorsatzes, dass man lediglich vermuten, noch nicht einmal wissen muss, dass man den Schaden anrichtet.
Die Anzeigeerstatterin ist der Rechtsauffassung, dass der objektive Tatbestand des §339 StGB entsprechend der schweren objektiven Theorie (ständige Rechtsprechung des BGH) und entsprechend der Pflichtverletzungstheorie auszulegen ist. Ein schwerer objektiver Schaden bedeutet, dass rechtswidrig vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Die Vorschrift über die Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG) ist eine Muss-Vorschrift.
Verfassungsbeschwerden sind zur Entscheidung anzunehmen bei Vorliegen entscheidungserheblicher und rechtsfortbildender Punkte sowie bei persönlicher, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit hinsichtlich Grundrechten oder hinsichtlich Menschenrechten aus von Deutschland ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen.
Am 02.07.2012 wurden erst einmal die Klagen der übrigen 5 Klägergruppen zur Entscheidung angenommen, welche alle auf Art. 146 GG (Vorschrift für Volksabstimmung über eine neue Verfassung) klagen und sich dabei an dem am 19.09.2011 veröffentlichten Interview der Süddeutschen Zeitung mit BVR Prof. Dr. Huber „Keine europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“ orientieren. Letzterer hat dort die Auffasung vertreten, dass für eine „supranationale Wirtschaftsregierung“ das deutsche Volk über eine Volksabstimmung „das Grundgesetz entsprechend öffnen und die Bindung an die Ewigkeitsgarantie ganz oder teilweise beiseite schieben“ müsste. (Anmerkung vom Viertürmeblog: Der Text der Netzausgabe der SZ ist kürzer, als die Druckausgabe)
Auf die Frage der Süddeutschen Zeitung: „Das deutsche Volk würde sich also ein neues Grundgesetz geben, das sich in Europa auflösen kann?“ antwortete er damals: „Das kann sich auf wenige geänderte Sätze im EU-Artikel 23 des Grundgesetzes sowie in der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 beschränken.
Man müsste dort einen Vorbehalt für eine Wirtschaftsregierung der Europäischen Union hineinschreiben. In der Sache aber wäre es eine Revolution.“
Bei einer dieser Klägergruppen, dem Verein „Mehr Demokratie“, ist BVR Prof. Dr. Huber Mitglied des Kuratoriums gewesen.
Am 12.09.2012 wurde über die Anträge der übrigen Klägergruppen auf einstweilige Anordnung ein einstweiliges Urteil gesprochen, welches das Inkrafttreten von ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV zugelassen hat und den Prüfungsmaßstab des Senats auf Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 Grundgesetz) und Wahlrecht (Art. 38 GG) verengt hat (Rn. 195). Alles andere, selbst Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 GG), geschweige denn universelle Menschenrechte, will der Senat laut einstweiligem Urteil vom 12.09.2012 nicht mehr schützen (also beiseiteschieben).
Zu dem Zeitpunkt lagen dem Senat über 700 Seiten Verfassungsklagen der Anzeigeerstatterin allein vom 30.06.2012 vor mit 28 Eilanträgen auf einstweilige Anordnung, 34 ½ Seiten zur Rechtsfortbildung (diese wiederum in 96 Abschnitte, zu 12 größeren Themenkomplexen sortiert) und 166 Seiten zur Verletzung von Grundrechten, Strukturprinzipien (Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Föderalismus) und den universellen Menschenrechten auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt), Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt) und Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt).
Die Anzeigeerstatterin macht geltend, dass Volksabstimmungen über Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG möglich und erforderlich sind vor allem bei allen EU-Verordnungen, bei allen völkerrechtlichen Verträgen in Zusammenhang mit der EU und bei allen Grundgesetzänderungen, um Kompetenzüberschreitungen der EU sowie von der EU erzwungene Grundgesetzänderungen zu verhindern.
Das wichtigste jedoch ist, die Finanzkrise, am Maßstab der Grundrechte und der Menschenrechte zu lösen – nicht am unmenschlichen Maßstab der „Strenge“ wie in „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF), auf welche der am 01.05.2013 in Kraft getretene Art. 136 Abs. 3 AEUV die Staaten der Eurozone verpflichtet, falls er nicht sogar (gem. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention) den AEUV wegen dieser Verpflichtung auf eine bis zur Unmenschlichkeit gehenden „Strenge“ nichtig und damit die EU weitgehend handlungsunfähig gemacht hat. Beides hätte der Senat vor dem 01.05.2013 verhindern können, wenn er wenigstens angeordnet hätte, dass die Strenge nur so weit angewendet werden darf, wie es mit den universellen Menschenrechten vereinbar ist.
Dabei wurde dem Senat bereits in der Klage vom 06.04.2012 und ebenfalls in den Klagen vom 30.06.2012 anhand des Werks „The Globalization of Poverty and the New World Order“ (Prof. Dr. Chossudovsky, emeritiert von Uni Ottawa) am Beispiel zahlreicher Staaten die Zerstörung von Gesundheitswesen, Nahrungsversorgung und Rente durch IWF-Auflagen bewiesen. Ebenfalls bewiesen wurde dem Gericht am Beispiel Griechenlands, dass es mit den Auflagen („Memoranda of Understanding“) gegenüber Griechenland für Gesundheit und Nahrungsversorgung nicht gut gehen konnte, und dass die Schaffung der humanitären Katastrophe dort absehbar war. Art. 136 Abs. 3 AEUV ist die Vorschrift, mit welcher die gleiche Strenge für alle Staaten der Eurozone anzuwenden ist. Immer für die „Finanzstabilität“ des Finanzsektors in der Eurozone.
Das unfassbarste ist, gleichzeitig sehenden Auges eine Verpflichtung auf eine derartige Strenge mit supranationalem Rang über Art. 136 Abs. 3 AEUV in Kraft treten zu lassen und damit über die universellen Menschenrechte und über die EU-Grundrechte zu stellen, und gleichzeitig ohne Rechtsgrundlage den Einwohnern Deutschlands seit dem 12.09.2012 einstweilig die Anwendung ihrer Menschenwürde und Grundrechte (bis auf das Wahlrecht) erst einmal zu entziehen, als ob man darauf hofft, dass sie diese dann in einer Volksabstimmung uninformiert auch noch selber weggeben.
Die Verfassungsbeschwerden der Anzeigeerstatterin sind die einzigen in Europa, welche die Gesundheitsversorgung, die öffentlichen und privaten Renten und das Eigentum und den Bürgern ein hohes Maß an Mitbestimmung über Volksabstimmungen sichern.
Angesichts des Umgang mit den universellen Menschenrechten und zu ihrem Schutz hat die Anzeigeerstatterin vorab die Vereinten Nation informiert, dass sie neben den bestehenden Verfassungsklagen noch weitere rechtliche Schritte unternehmen werde.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Siehe auch Artikel zur Anzeige gegen unbekannt in Den Haag vom 21.11.2012
■Strafanzeige gegen Bundesverfassungsrichter zur Verbreitung und Weiterleitung hier als pdf Datei abgelegt:
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Von UNSER-POLITIKBLOG von Sarah und Volker am 6/11/2013 02:49:00 nachm. unter Unser Politikblog eingestellt
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