Prof. Dr. Klaus Buchner (ÖDP) war von 2014 bis 2020 MdEP der ÖDP im EU-Parlament

Die Liste der ÖDP zur Europawahl im Mai 2014 wurde von Prof. Dr. Klaus Buchner angeführt. Er ist Atomphysiker und hat 2009 mit Teilerfolgen gegen den EU- Vertrag von Lissabon geklagt. Er besitzt daher viel EU- Detailwissen und wird so eine wesentliche Bereicherung des Europa-Parlamentes sein. Ein herzliches Danke an alle Wählerinnen und Wähler, die mit ihrer Stimme Dr. Buchner im Mai 2014 in das EU- Parlament gebracht haben, Dr. Buchner gehörte laut externen Bewertungen zu den aktivsten MdEP aus Deutschland.

ÖDP Bergisches Land

Freitag, 10. August 2012

Eilanträge zur Verfassungsklage von Sarah Luzia Hassel-Reusing gegen ESM, Fiskalpakt, StabMechGesetz, Begleitgesetze, ESMFinG und "kleine Vertragsänderung"

Von Felix Staratschek, Radevormwald, stellvertretender Kreisvorsitzender der Ökologisch Demokratischen Partei (ÖDP) Bergisches Land)  Als beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Eilanträge bzgl. des ESM, Fiskalpaktes und der damit verbundenen Gesetzesänderungen behandelt wurde, waren die Reusings zugegen. Sie wurden aber von den Richter Voßkuhle mit keinem Wort erwähnt, noch wurde inhaltlich auf diese Fragen hier eingegangen. Ich gebe daher hier die Eilanträge der Verfassungsklägerin Sarah Luzia Hassel Reusing (Wuppertal) wieder. Eingebettet sind Videos von der Eröffnung der Verhandlung in Karlsruhe und von Reden von ESM- Kritikern im Bundestag. Bei letzteren fällt auf, dass fast alle einen Volksentscheid fordern, statt entschieden von den Richtern die Klärung zu fordern, ob dass, was da der Bundestag beschlossen hat, mit dem Grundgesetz und mit den Menschenrechten, die durch Artikel 1 Grundgesetz einen sehr hohen Stellenwert haben müssten, vereinbar ist.

Sind die Forderungen der Klägerin Sarah Luzia Hassel Reusing so deutlich, dass die Richter darüber nicht mehr nachdenken müssen oder sind die Richter von der Politik hinter den Kulissen so unter Druck gesetzt worden, dass diese diese Klage und diese einstweiligen Anordnung einfach übergehen wollen.  Hier die gesamte Klage als PDF 

I.2 Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten, der
Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat


Hiermit wird beantragt, dem Bundespräsidenten per einstweiliger Anordnung die
folgenden Amtshandlungen zu untersagen:


1. Die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum Fiskalpakt (Drucksache 17/9046, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird.


http://youtu.be/ksLdBwnZOcE 

 


2. Die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des Fiskalpakts, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird.


3. Die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag (Drucksache 17/9045, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird.


4. Die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des ESM-Vertrags, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird.


5. Die Veranlassung und Durchführung der Verkündung der Zustimmung zum ursprünglichen oder geänderten EFSF-Rahmenvertrag sowie die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des ursprünglichen oder des geänderten EFSFRahmenvertrags, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG entschieden worden sein wird.


6. Die Ausfertigung und Verkündung des ESMFinG (Drucksache 17/9048), bevor über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das ESMFinG und gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag in der Hauptsache entschieden worden sein wird.


7.  Die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG (Drucksache 17/9049), bevor über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG und gegen das Zustimmungsgesetz zum ESMVertrag in der Hauptsache entschieden worden sein wird.


8. Die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zu Art. 136 Abs. 3 AEUV (Drucksache 17/9047, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird.


9. Die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird.


Hiermit wird beantragt, der Bundesregierung, dem Bundesrat und dem Bundestag per einstweiliger Anordnung die folgenden Amtshandlungen zu untersagen, wobei die ersten 6 der folgenden Punkte am dringlichsten sind:


1. Die Untersagung der Übertragung von Organen der Legislative, Exekutive oder Judikative Deutschlands unter die EU-Kommission sowie die Hinnahme von Anordnungen der EU-Kommission gegenüber Organen der Legislative, Exekutive oder Judikative Deutschlands, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird.

Videolink

  


2. Die Untersagung sämtlicher Grundgesetzänderungen, sowie die Untersagung sämtlicher Initiierungen, Beschlüsse und Veranlassungen von Volksabstimmungen über ein neues Grundgesetz oder eine neue Verfassung auf nationaler Ebene, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden worden sein wird.


3. Die Leistungen von Zahlungen Deutschlands an den ESM, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie gegen das ESMFinG und gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird.


4. Die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag sowie zu Änderungen des EFSFRahmenvertrags (§3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG) incl. explizit die Zustimmung per Beschluss, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird.


5. Die Zustimmung und die Enthaltung bzgl. aller eu-sekundärrechtlicher und aller intergouvernementaler Akte zur Errichtung des ESM, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag in der Hauptsache entschieden sein wird.


6. Die Zustimmung und die Enthaltung der deutschen Bundesregierung im Ministerrat zu den EU-Verordnungsentwürfen 2011/385 (COD), 2011/0386 (COD) und 2011/0276 (COD), bis über die Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird.


7. Die Umsetzung sämtlicher Auflagen gegenüber Deutschland für Finanzhilfen im Rahmen der EFSF zu untersagen, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden sein wird.


8. Die Umsetzung sämtlicher Empfehlungen an Deutschland im Rahmen des Stabilitäts und Wachtumspaktes und im Rahmen des Ungleichgewichtsfahrens zu untersagen, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird.


9. Die Umsetzung sämtlicher Auflagen nach Art. 6 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird.


10. Die Leistung von Beiträgen Deutschlands an die EU in genau der Höhe, wie gegen Deutschland finanzielle Sanktionen (Bußgelder oder Kürzung von Fördermitteln) verhängt werden im Rahmen der präventiven oder der Gesamtschuldenkomponente des Stabilitätsund Wachstumspaktes, im Rahmen des Ungleichgewichtsverfahren oder im Rahmen von EU-Verordnung 2011/385 (COD) oder von EU-Verordnung 2011/0276 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird.


11. Die Umsetzung sämtlicher sanktionsbewehrter Meinungen nach Art. 6 von EU- Verordnung 2011/0386 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird.


12. Die Untersagung sämtlicher direkter Änderungen der EU-Kommission an Haushaltsentwürfen Deutschlands sowie das Umgehenlassen ganzer Haushaltsentwürfe im Rahmen von Art. 5 der EU- Verordnung 2011/0386 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird.


13. Beschlüsse zur Übertragung von Rechten und Verpflichtungen der EFSF auf den ESM (§3 Abs. 2 Nr. 4 StabMechG), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimm-mungsgesetz zum ESM-Vertrag und gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird.


14. Die Zustimmung oder Enthaltung der jeweils zuständigen Vertreter der deutschen Bundesregierung und des Bundestags sowie des Bundesrats bzgl. Beschlüssen der EFSF über ihre zeitliche Verlängerung oder über die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung des EFSF-Rahmenvertrags, bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird.


15. Die Zustimmung und die Enthaltung im Ministerrat bzgl. Empfehlungen und Sanktionen der EUKommission im Rahmen der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und des Ungleichgewichtsverfahrens, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird.


16. Die Zustimmung und die Enthaltung im Ministerrat bzgl. Auflagen und Sanktionen der EU-Kommission im Rahmen von EU-Verordnung 2011/385 (COD) und von EU-Verordnung 2011/0276 (COD), bis über die Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird.


17. Die Zustimmung und die Enthaltung der jeweils zuständigen Vertreter der deutschen Bundesregierung und des Bundestags bzgl. der Auflagen im Rahmen der EFSF, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM und sowie gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden sein wird.


18.die Zustimmung und die Enthaltung im Ministerrat bzgl. der Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln zur Durchsetzung von Auflagen der EFSF, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und sowie gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden sein wird.


19.die Aufnahme von kollektiven Aktionsklauseln in Staatsschuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG entschieden worden sein wird


Mit der einstweiligen Untersagung der Zustimmung und der Enthaltung ist gemeint die Verpflichtung, in diesen Fragen mit NEIN zu stimmen.
Zur Begründung der Anträge auf einstweilige Anordnung siehe Abschnitt II.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden.
Die Eilanträge bzgl. des Zustimmungsgesetzes zur „kleinen Vertragsänderung“ sind vonbesonderer Dringlichkeit !
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