Eingestellt von Felix Staratschek
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Die Klage
42283 Wuppertal
Antragstellerin
I.1 Anträge zum StabMechG (Drucksache 17/7067)
Hiermit entbinde ich das Bundesverfassungsgericht von der Schweigepflicht bzgl. der mit diesem Schriftsatz eingelegten Verfassungsbeschwerde. Da ich als Menschen- und Bürgerrechtlerin eine Person des öffentlichen Lebens bin, sind die Information der Öffentlichkeit und die zur Wahrung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) erforderliche diskursive Entfaltung in der Bevölkerung hier gewichtiger als der Schutz meiner Daten als Klägerin. Die Beschwerdeführerin sieht sich darüber hinaus durch Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils, durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie durch Art. 38 GG zu dieser Transparenz moralisch verpflichtet.
Gerade wenn es, wie hier, um den Staatsbankrott und den dadurch drohenden Ausverkauf von Sozialstaat, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie geht, ist daneben die öffentliche Ankündigung, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, entscheidend dafür, dass die breite Öffentlichkeit von den anhängigen Verfahren Kenntnis erlangt.
Darüber hinaus ist die mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall erforderlich, da es, um zahlreiche ebenso entscheidungserhebliche wie rechtsfortbildende Fragen geht. Es wäre der Beschwerdeführerin ebenso wie den Beklagten gegenüber unzumutbar, wenn sie ihre Rechtsaufassung zu für lebenswichtige Grundrechte und Strukturprinzipien entscheidenden Fragen nicht persönlich darlegen könnten.
Hiermit wird die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung beantragt. Der Staatsbankrott ist etwas,was das gesamte Volk betrifft, sowohl die wachsamen als auch die noch schlafenden Mitbürgerinnen und Mitbürger. Die Öffentlichkeit des Verfahrens dient zugleich angesichts der gewaltigen Interessen, die hier im Spiel sind, auch dem Schutz der Richter vor dem Entstehen jeglicher Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit und Gesetzmäßigkeit der tatsächlichen Führung des Verfahrens.
Der Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs ist aber nicht, eine Teil-Standesgesellschaft innerhalb einer grundsätzlich offenen Gesellschaft zu schaffen mit ungerechtfertigten Pfründen und Erbhöfen für die Anwaltschaft, gerade nicht auf Kosten solcher Beschwerdeführer, welche sich nachweislich erheblich besser selbst vertreten können. Es ist auch nicht der Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs, rechtskundige Einwohner unseres Landes ohne Juradiplom, welche fachlich für die Vertretung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren einfach keines Anwalts bedürfen, vor der breiten Öffentlichkeit unsichtbar zu machen.
Es ist auch gerade nicht Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs, eine die Verschlechterung des Rechtsschutzes bewirkende Unwohltat zu Lasten rechtskundiger Personen zu bewirken.
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, insbesondere auch in ihrer Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, bereits gezeigt, dass sie rechtskundig genug ist, um sich, unter-stützt durch ihren Ehegatten, selbst zu vertreten, und sich auch unter hohem Zeitdruck schnell und sicher, zusammen mit ihrem Ehegatten, in rechtliche Themen einarbeiten kann. Die Fähigkeit, unter hohem Zeitdruck schnell, zielgerichtet und konzentriert zu arbeiten, hat sie ebenso unter Beweis gestellt mit der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
Die Beschwerdeführerin ist als Psychologin darin geübt, einen Sachverhalt von verschiedenen Blickwinkeln aus zu betrachten, sowie auf Meta-Ebenen zu denken, was eine wichtige Voraussetzung dafür ist, Inhalte verschiedener Weltbilder und Rechtsordnungen miteinander vergleichen zu können, sowie die Wechselwirkungen zwischen Weltbildern und Rechtsordnungen zu erkennen
Dass ein gemeinsamer Mechanismus von IWF und EU für die Notfallkreditvergabe an Staaten massenweise Menschenleben gefährden kann, zeigen deren Auflagen zur drastischen Kürzung auch lebenswichtiger Leistungen im rumänischen Gesundheitswesen. Es geht hier um gewaltige Staatsbürgschaften zugunsten der Gläubiger anderer Staaten, die Deutschland selbst in ein Land mit Zahlungsschwierigkeiten zu verwandeln drohen, um eine gewaltige Verschiebung der Verhandlungsmacht zugunsten der Gläubiger und zu Lasten der Einwohner der Staaten. Es geht um die Umgehung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor den menschenrechtsfeindlichen iwf-typischen Auflagen. Zur Menschenrechtsfeindlichkeit des IWF wird auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerde zum offenen Brief von Davison Budhoo vom 18.05.1988 an den damaligen geschäftsführenden Direktor des IWF verwiesen.
Besondere Qualifiziertheit der Kläger
Der Beschwerdeführerin ist es, unterstützt durch ihren Ehegatten und ohne anwaltliche Beratung, zum wiederholten Male gelungen, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche die Anforderungen des §93a BVerfGG für die Annahme zur Entscheidung erfüllt.
Sie benötigt fachlich, wie die vorliegende Verfassungsbeschwerde aufzeigt, für die mündliche Verhandlung keinerlei anwaltliche Vertretung. Hinzu kommt, dass es für zentrale Teile ihrer Verfassungsbeschwerde, insbesondere bzgl. der universellen Menschenrechte, in Deutschland einfach keinen hinreichend rechtskundigen Anwalt gibt
Eine Steigerung der Qualität des rechtlichen Vortrags wäre durch anwaltliche Unterstützung in der hier vorliegenden Rechtssache nicht zu erwarten, da es sich um juristische Pionierarbeit handelt.
Begründung der Pionierarbeit, sachliche Qualifikation, Anforderungsprofil der Kläger
I.5.7. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin für ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung Zur Vertretung der Beschwerdeführerin ist weltanschauungsübergreifendes Denken unerläßlich. Ihr Vertreter muss über die Begrenzungen und blinden Flecken einzelner Religionen, philosophischer, wirtschaftlicher und politischer Weltanschauungen hinaus blicken.
Er muss in der Lage sein, rechtsordnungsübergreifend zu denken. Entscheidend in ihrer Verfassungsbeschwerde ist gerade, welches Rangverhältnis die höchsten Rechtsordnungen sowie das IWF-Recht in Deutschland zueinander haben, soweit diese Fragen im Lissabon-Urteil noch nicht geklärt und zugleich hier entscheidungserheblich sind.
Die Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung muss, wie man psychologisch sagen würde, in Meta-Ebenen denken können, muss, soweit es die Menschenrechte und Strukturprinzipien betrifft, die wesentlichsten Linien des Zusammenwirkens der höchtsrangigen Rechtsordnungen in Deutschland ebenso verstehen wie die weltbildprägende Kraft des Verfassungsrechts, und muss in der Lage sein, aktuelle und greifbare Gefahren durch vom StabMechG unternommene Aushebelung der universellen Menschenrechte durch die supranationale Transportierung von IWF-Auflagen (und von iwf-typischen Auflagen) herauszuarbeiten sowie überzeugend und anschaulich darzustellen und mit Quellen zu untermauern.
Ihr Vertreter für die mündliche Verhandlung muss einerseits Scheuklappen der religiösen, wirtschaftlichen, philosophischen und politischen Weltanschauungen, denen er selbst angehört, erkennen können, gleichzeitig aber auch so stark verwurzelt sein, dass er in einem Verfahren, in welchem er sich an keinerlei Persönlichkeit oder Autorität anlehnen kann, zielsicher bewegen kann.
Ihr Vertreter muss mit dem Primärrecht arbeiten, sein Denken muss Kommentargrenzen überschreiten können, muss sich bewusst sein, Pionierarbeit zu leisten.
Der Prozessvertreter der Beschwerdeführerin muss in der Lage sein, den Blickwinkel schnell zu wechseln, und den Diskussionsgegenstand von verschiedenen Seiten zu betrachten.
Er muss sich der Verantwortung bewusst sein. Er muss sich bewusst sein, dass bei Umsetzung des europäischen Finanzierungsmechanismus der Weg bereitet wird für den totalen Ausverkauf all dessen, was die Verfassungsidentität des Grundgesetzes schützt. Wer die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vertreten will, muss sich mit dieser Verantwortung entspannen können, darf weder in Regression, noch in Wut oder Angst ausweichen.
Wer die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vertreten will, muss Mitgefühl haben und ausstrahlen, selbst für die Menschen, die ihm möglicherweise feindlich gegenübertreten. Er muss sanft und respektvoll sein und zugleich beseelt sein von einem unbeugsamen Willen zum Recht.
Angesichts dieser Anforderungen sieht die Beschwerdeführerin ausschließlich sich selbst in der Lage, unterstützt von ihrem Ehemann Volker Reusing, die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.
Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung zu einem Teil der gültigen Lissabonklagen am 10. und 11.02.2009 eingehend verfolgt. Die Anwälte der Kläger ebenso wie die der Beklagten haben dort eindrucksvolle Schwächen gezeigt, die von unzureichender Vorbereitung auf die Verhandlung zeugten. Das reichte von Lampenfieber über Inaktivität bis zum weitgehenden Fehlen vollständiger Begründungsketten in für jedermann verständlicher Präsentation.
Die Beschwerdeführerin sieht es angesichts der Tragweite des Lissabon-Vertrags und des Lissabon- Urteils als eine Selbstverständlichkeit an, dass in der dortigen mündlichen Verhandlung die besten Anwälte Deutschlands aufgeboten worden sind. Daraus folgt ein Anscheinsbeweis, dass es in Deutschland derzeit schlichtweg keinen Anwalt gibt , welcher den Mindestanforderungen der Beschwerdeführerin für das hier vorliegende Verfahren genügen würde.
Es wäre absurd, anzunehmen, dass ein Anwalt, wenn er erst einmal kundig wäre bzgl. des reichhaltigen Schatzes der universellen Menschenrechte, dieses für sich behalten würde, anstatt es für seine berufliche Tätigkeit zu nutzen, und damit in ganz Deutschland bekannt und beruflich erfolgreich zu werden.
Da es einen solchen Anwalt in Deutschland aber offensichtlich nicht gibt, bleibt der Beschwerdeführerin nichts anderes übrig, als eine Person ihres Vertrauens als Vertretung für die mündliche Verhandlung zu bestimmen, welche in den universellen Menschenrechten versierter ist als die in Deutschland verfügbaren, in den universellen Menschenrechten nicht bewanderten, Anwälte.
Begründung für die Auswahl des Ehepartners (man kann sich das Beschriebene wirklich gut vorstellen, wenn man das Ehepaar Reusing mal in Aktion sieht….
I.5.9. objektive Sachdienlichkeit der gemeinsamen Vertretung der Beschwerdeführerin für die mündliche Verhandlung durch sich selbst und ihren Ehegatten Volker Reusing, S.8
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, ist der geeignetste Mensch für die Unterstützung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Er ist nicht nur durch sein außergewöhnliches Gedächtnis unverzichtbar für die Beschwerdeführerin, sondern er bietet, wie kein anderer Mensch in Deutschland, für die Beschwerdeführerin die Gewähr, dass er sich für ihre Verfassungsbeschwerde mit voller Hingabe einsetzt, aus Liebe zur Verfassung und den Menschenrechten der Vereinten Nationen.
Entscheidend für ihre Wahl des Prozessvertreters im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG ist auch, dass sie ihren Ehemann mitsamt seinen Stärken und Schwächen bereits seit über 13 Jahren kennt.
Er hat den rechtlichen Teil zu zwei Parallelberichten eines Patientenverbandes zu Deutschland in erheblichem Umfang mit ausgearbeitet und vor den beiden für die Frauenrechtskonvention und den Uno-Sozialpakt zuständigen Menschenrechtsfach-ausschüssen der Vereinten Nationen in Genf vertreten.
Mit ihm kann sie sich in höherer Geschwindigkeit verständigen, als mit irgendeinem rechtskundigen Menschen sonst. Gemeinsam haben sie in unterschiedlichsten Zusammenhängen jahrelange Erfahrung mit Verfassungsgerichtsverfahren ebenso wie mit den universellen Menschenrechten.
Die Beschwerdeführerin ist von ihrem Ehemann auch unter größtem Zeitdruck und selbst in emotional aufgeheizten Debatten vollständige, mit Zitaten unterlegte, Argumentationsketten gewohnt.
I.5.10 Antrag auf gemeinsame mündliche Verhandlung mit den anderen zulässigen Verfassungsbeschwerden
II. Zulässigkeit der Anträge und Begründung der einstweiligen Anordnung,Umfang der Verfassungsbeschwerde
Begründung und Berufung auf Rechtsnormen
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig gem. Art. 93 Nr. 4a GG und §90 BVerfGG (und begründet), weil die Grundrechte der Antragstellerin auf Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, auf die Unveräußerlichkeit ihrer Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 2 GG, auf Freiheit (incl. politischer Freiheit) aus Art. 2 Abs. 1 GG, auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, auf Gleichheit aus Art. 3 GG, auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG, auf Demonstrationsfreiheit aus Art. 8 GG, auf Eigentum aus Art. 14 GG, auf Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, auf Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG bzgl. hoheitlicher Aufgaben, auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (incl. Vertretung durch den Deutschen Bundestag) aus Art. 38 GG, desweiteren ihre in dieser Verfassungsbeschwerde genannten Menschenrechte aus den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen (Art. 9, 11 und 12 Uno-Sozialpakt, jeweils in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 38 GG und Art. 1 Abs. 1+2 GG), sowie das Recht der Abgeordneten des deutschen Bundestags, über den Schutz dieser Rechte auch gegenüber der EU und gegenüber dem IWF zu wachen, durch das StabMechG (in der am 09.10.2011 verkündeten Fassung) verletzt bzw. gefährdet werden. Die Beschwerdeführerin wird selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten verletzt bzw. gefährdet, denn die schutzlosere Situation hat sie genau im Augenblick der Verkündung und noch mehr im Augenblick des Inkrafttretens des Gesetzes getroffen.
Die Beschwerdeführerin wird StabMechG (in der am 09.10.2011 verkündeten Fassung) selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert.
II.2 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dem Zeitpunkt nach sowie Begründung der Anträge auf einstweilige Anordnung
Gegen Gesetze, welche keine Zustimmungsgesetze sind, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen erst nach deren Verkündung gegeben; dabei ist der Rechtsweg direkt zum Bundesverfassungsgericht selbstverständlich nur da offen, wo kein anderer Rechtsweg vorgeschaltet ist.
II.2.2 Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG ; Art. 8 AEMR i. V. m. Art. 25 GG,Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 2 lit. c Uno-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 25 GG, Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG,Art. 79 Abs. 3 GG )
II.2.3 Zeitpunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG
II.2.4 Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf einstweilige Anordnung
Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass die Begriffe der schweren Nachteile und des anderen wichtigen Grundes zusammen sowohl die Folgen für die Beschwerdeführerin als auch die für die Allgemeinheit umfassen.
………
Bei Verfahren, deren Ausgang, wie hier, offen ist, hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die Nachteile bei Ergehen oder die bei Nicht-Ergehen der einstweiligen Anordnung größer sind. Wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ist dabei, insbesondere, wenn, wie hier, bei Ergehen der einstweiligen Anordnung Wirkungen auch im völkerrechtlichen Rau geschaffen werden, regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (Rn. 81).
Die einstweiligen Anordnungen gegen die Fassung eines einfachen Beschlusses gem. §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG zur Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag und gegen die Verkündung und die Ratifizierung des ursprünglichen und des geänderten EFSF-Rahmenvertrags sind zur Vermeidung irreversibler und schwerwiegender Nachteile erforderlich. Entscheidend ist dabei, dass die Verhinderung der Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag dafür sorgt, dass die Einwohner Deutschlands incl. der Beschwerdeführerin nicht von den iwf-artig strengen Auflagen der EFSF getroffen werden dürfen, vor allem nicht, bevor geklärt ist, ob diese bereits wegen der Art und Weise der deutschen Zustimmung rechtswidrig wären. Die einstweilige Anordnung gegen die Erfüllung von Auflagen der EFSF gegenüber Deutschland bezieht sich sowohl auf den Fall, dass ein solcher Beschluss schon gefällt worden sein sollte, sich aber im Verfahren über die Hauptsache sich als rechtswidrig herausstellen sollte, als auch auf den Fall, dass ein solcher Beschluss noch nicht gefällt worden ist und auch durch einstweilige Anordnung unterbunden wird, um sicherzustellen, dass Deutschland dann nicht einstweilig ultra-vires-mäßig Finanzhilfen und Auflagen von der EFSF bekommt, was insbesondere beim Kauf deutscher Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt sehr schnell der Fall sein könnte.
Zu den Auflagen entsprechend der Praxis des IWF (von der Beschwerdeführerin als „iwf-artig streng“ bezeichnet) gehören entsprechend den bisherigen Erfahrungen aus der IWF-Praxis vor allem maßlose Kürzungen im Sozialsystem, davon für die Beschwerdeführerin am sensibelsten bei Renten- und Krankenversicherung, aber auch bei der Nahrungsmittelversorgung. Selbst eine zeitweilige Unbezahlbarkeit oder Unverfügbarkeit ständig benötigter Medikamente kann in der Zeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache bleibende gesundheitliche Schäden verursachen, und die Beschwerdeführerin ist auf mehrere Medikamente ständig angewiesen.
Die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde enthält zahlreiche Beweise über die IWF-Praxis.
Hier ist noch eine Lücke…zwischen II.2.4 Zulässigkeit und II.3.1 Umfang dieser Verfassungsbeschwerde – noch aufzuarbeiten, Andy
I.
Der Beschwerdeführerin geht es vor allem darum, sicherzustellen:
---dass
die EFSF nicht einfach ohne verfassungsgerichtliche Prüfung in
einen Ersatz-ESM umgebaut werden kann, was ein Unterlaufen eines
Urteils des Bundesverfassungsgerichts bzgl. des ESMVertrags bedeuten
könnte
---dass der IWF-Praxis entsprechende Auflagen für Deutschland untersagt werden, insbesondere die Transportierung derart menschenrechtsblinder Auflagen mit einem höheren als einem einfachen völkerrechtlichen Rang
---dass die Zustimmung zu völkerrechtlichen Vereinbarungen per einfachem Beschluss des deutschen Bundestags untersagt wird
Die im Urteil zum Pilotverfahren vom 07.09.2011 entschiedenen Punkte sind bereits geklärt, insbesondere, dass die deutschen Haushaltsrisiken durch die Summe der deutschen Verpflichtungen (mit Stand vom 07.09.2011) für Griechenlandhilfe, EFSM und EFSF zusammen mit der vom grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) umfassten bzw. in dieser erwurzelten Haushaltsautonomie noch vereinbar gewesen sind. Die Beträge für die Soffin, die Erhöhung der EFSF und der ESM sind bei der damaligen Betrachtung außen vor geblieben. Und über das geänderte StabMechG ist außerdem bereits bzgl. des Sondergremiums am 28.02.2012 entschieden worden.
Am 07.09.2011 wurde aber noch in keiner Weise entschieden, wie streng die Kreditauflagen sein dürfen, was daran liegen dürfte, dass die damaligen Beträge für die genannten drei Mechanismen aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts noch nicht so hoch waren, dass sie Deutschland selbst so hilfsbedürftig machen könnten, dass Deutschland und damit auch die Beschwerdeführerin als
Einwohnerin Deutschlands von den Auflagen getroffen würde. Inzwischen sind jedoch die Bürgschaftsbeträge für die EFSF erhöht worden, es soll zusätzlich der ESM geschaffen werden, und die Schlussfolgerungen zum Gipfel vom 24.+25.03.2011 belegen, dass der Rechtsbegriff der „Finanzstabilität“, welcher das Hauptziel des gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM, EFSF und ESM sowie als deren Testversion die Griechenlandhilfe), beschreibt, und welche eines der notwendigen Tatbestandsmerkmale für jegliche Finanzhilfen aus diesen Mechanismen ist, die Stabilität des Finanzsektors (darunter vor allem von Großbanken gemäß der „too big to fail“ - Hypothese der Weltbank) bedeutet und damit gerade nicht die Stabilität der Staatsfinanzen irgend
Daher sieht die Beschwerdeführerin es als erforderlich an, über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerdeund über ihre Verfassungsbeschwerde vom 29.05.2010 zusammen zu entscheiden.
Erst die Gesamtbetrachtung des europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM, EFSF und ESM) sowie der auf die EU-Wirtschaftsregierung bezogenen Rechtsgrundlagen (Fiskalpakt sowie EUVerordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung der Ungleichgewichtsverfahren und der haushaltsmäßigen Überwachung) wird eine fundierte Betrachtung des Zusammenwirkens dieser Mechanismen ermöglichen. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass der ESM den privaten Gläubigern die Macht zur Erteilung politischer Auflagen mit hoheitlicher Wirkung erteilen will („Wiener Initiative“ und Staateninsolvenzverfahren), und dass die Sozialversicherungsersparnisse im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse im Rahmen des ESM mit in die Staateninsolvenzmasse gepackt werden sollen.
Zur Rechtsstaatlichkeit gehören zwingend die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit; die Bürgerinnen und Bürger müssen auf den Gesetzeswortlaut des §93a Abs. 2 BVerfGG vertrauen können, und dass es daneben keine zusätzlichen Aussonderungskriterien ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt (Art. 20 Abs. 3 GG).
Etwas anderes käme nur im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift in Betracht, wenn es sich um massenweise Verfassungsbeschwerden mit jeweils der gleichen vorgefertigten Begründung handeln würde, bei denen die Kläger nur noch ihre persönlichen Daten einsetzen würd
Verständlichkeit des Klagetextes
Außerdem macht es die Beschwerdeführerin dem Bundesverfassungsgericht leicht, sich in ihrem Text zurechtzufinden. Der gesamte Klagetext ist auch auf CD beigefügt in zwei Ausfertigungen (eine für den Berichterstatter des 2. Senats sowie eine für den wissenschaftlichen Dienst), sodass zeitraubender Kopieraufwand entfällt. Außerdem kann dadurch im Klagetext und in den An-hängen bequem auf dem Computer nach Stichworten und inhaltlichen Querverbindungen gesucht werden.
Sämtliche Abschnitte zu den Verletzungen der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte legen, wie vom Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts gefordert, dar, dass die Beschwerdeführerin durch das StabMechG, selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist; ihre Verfassungsbeschwerde hält sich in gerade lehrbuchartiger Weise an das Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts.
Damit dürfte jeglichem Hauch eines Anscheins einer weltanschaulichen Veranlassung dieser Verfassungsbeschwerde begegnet sein.
II.4.1.2 Spekulationsförderung und Bankenrettung
---Noch nie zuvor hat das Bundesverfassungsgericht über ein Gesetz in Deutschland entschieden, welches eine derartige Einladung, gegen die Währungen von Euro-Mitgliedsstaaten zu spekulieren, geschaffen hat, sodass die Zinsen für deren Staatsanleihen steigen, mit der Aussicht, selbst bei Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Staates zumindest einen Teil der Kreditforderung aus staatlichen Mitteln anderer Euro-Mitgliedsstaaten ersetzt zu bekommen. Dabei gibt das StabMechG die Bürgschaftsermächtigung für den Euro-Stabilisierungsmechanismus (EFSF), die zweite Stufe des bisherigen Euro-Rettungsschirms. In die Auflagen werden, den Eurostaaten immer neue Verpflichtungen zur akuten und zur präventiven Bankenrettung aufgezwungen. Allein schon die Erwartung, dass andere Spekulierende den europäischen Finanzierungsmechanismus und die Neuregelung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung zum Anlass werden nehmen, gegen die Währungen von Euro-Mitgliedsstaaten zu spekulieren, kann eine Flut von Wetten auf die Zahlungsunfähigkeit von Euro-Mitgliedsstaaten auslösen. Bei einem Staat hingegen, dessen in Kürze eintretende Zahlungsunfähigkeit sicher scheinen würde, und für dessen Schulden niemand bürgen würde, würde die Spekulation sich bald nicht mehr in großem Umfang lohnen.
Eine vergleichbare Situation hat es in Deutschland zumindest seit der Existenz der Bundesrepublik noch nie gegeben, sodass auch noch nicht darüber entschieden worden sein kann, ob es von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt ist, dass die EFSF Grundlage dafür sein will, auch Deutschland über Auflagen zusätzlich zu dem, was seine Volksvertreter schon freiwillig beschlossen haben, zu noch mehr akuter und präventiver Bankenrettung zu zwingen auf Kosten der Bevölkerung.
---Die Auflagen des IWF, noch mehr als die der EU-Kommission, zielen neben der Durchsetzung des Menschenrechts auf Eigentum der Gläubiger auf die Zerstörung alles Sozialen in den Schuldnerländern, sonst hätte der IWF z. B. nicht mindestens 3 Staaten zum Verkauf der Nahrungsmittelnotreserven gezwungen, was für die Fähigkeit der Einwohner der betroffenen Länder, die Staatsschulden abzuarbeiten, schädlich war. Gleichzeitig wird das Soziale in Deutschland menschenrechtlich am umfassendsten durch den Uno-Sozialpakt geschützt. Wenn nun beim gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus versucht wird, den Vorrang der universellen Menschenrechte vor dem IWF- Recht zu umgehen, ist es offensichtlich rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, dass die universellen Menschenrechte, zumal sonst kein zuständiges Gericht existiert, gem. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG, Art. 19 Abs. 4 GG vor deutschen Gerichten unmittelbar einklagbar sind.
Es gibt bisher kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Bedeutung von Art. 1 Abs. 2 GG für die unmittelbare Anwendbarkeit und für den Rang der universellen Menschenrechte für Deutschland tiefgehend würdigt; offenbar, weil bisher alle anderen Verfassungskläger es versäumt haben, dies mit einer hinreichenden Begründung geltend zu machen. Umso mehr gibt es kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches dabei die erforderlichen Schlussfolgerungen aus der erst im Lissabonurteil erfolgten Anerkennung von Art. 1 Abs. 2 GG für den Staatsauftrag Frieden für die ebenfalls über Art. 1 Abs. 2 GG bestehende Verbindung zu den universellen Menschenrechten gezogen hätte.
Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Möglichkeit eines Beschlusses gem. §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG zur Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag zu untersagen ist, weil die EFSF selbst über die beliebige Ausdehnung ihres Instrumentariums entscheiden können soll (Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag) und über die Änderung seines eigenen Rahmenvertrags sowie über die zeitliche Verlängerung der EFSF (Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-Rahmenvertrag), wovon allein die Änderung des Rahmenvertrags einem Zustimmungsvorbehalt des Bundestags unterliegen würde, und auch dieser wieder nur per einfachem Beschluss gem. §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG. Und die Ermächtigung an die EFSF, ihren Rahmenvertrag ohne jegliches weitere Zustimmungsgesetz selbst zu ändern, hätte vor allem den Sinn, diese zu einem Ersatz-ESM für den Fall der Ablehnung des ESM, nicht aber des StabMechG durch das Bundesverfassungsgericht, auszubauen.
---§3 Abs. 2 Nr. 3 des geänderten StabMechG bestimmt nun, dass der Bundestag das Recht habe, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags per einfachem Beschluss zuzustimmen, obwohl selbst die EU-Kommission zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den EFSF-Rahmenvertrag auf Grund von dessen Tragweite als ratifizierungsbedürftig ansieht, und obwohl Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG die Zustimmung zu internationalen Verträgen ausschließlich in Form von Zustimmungsgesetzen erlaubt. Eine solche Ermächtigung zur Umgehung von Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG hat es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben. Diese Ermächtigung würde Zustimmungen zu Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags ohne Verkündung im Bundesgesetzblatt ermöglichen.
---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob Auflagen im Rahmen von intergovernementalen Mechanismen (hier der EFSF) dadurch mit eu-sekundärrechtlichem Rang transportiert werden, dass sie dabei von einem Organ der EU (hier der EU-Kommission) transportiert werden, oder ob diese Auflagen dann einen normalen Rang völkerrechtlichen Sekundärrechts unterhalb des normalen völkervertragsrechtlichen Rangs und oberhalb der einfachen Gesetze, also gleichrangig beispielsweise mit den Auflagen von IWF oder Weltbank oder mit dem Sekundärrecht der NATO, haben. Und es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob es für den Rang solcher Auflagen einen Unterschied macht, ob die Organleihe im Rahmen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Raums der erweiterten Zusammenarbeit stattfindet.
Angesichts der zahlreichen entscheidungserheblichen und zugleich rechtsfortbildenden Punkte sind nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde ein “wichtiger Vorgang” im Sinne von §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts.
Nach dieser Vorschrift sind alle, das Gericht oder die Richter betreffenden, wichtigen Vorgänge allen Richtern des Bundesverfassungsgerichts bekannt zu machen.
Dass die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung ist, dass es sich hier um einen wichtigen Vorgang im Sinne von §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts handelt, dokumentiert sie auch dadurch, dass sie den Bundespräsidenten sowie die Beklagten unverzüglich über die Einlegung der Verfassungsbeschwerden informiert
Die iwf-artige (der Praxis, nicht der Satzung des IWF entsprechende) Strenge ist nun enthalten in den der Präambel des EFSF-Rahmenvertrags, welche auf eine Strenge wie gegenüber Griechenland verpflichtet, die nach 2 Jahren Auflagen der Troika, anders als im Mai 2010, längst erreicht ist, gut erkennbar an den vielen hungernden Griechen.
Wie Vorwort und das Nachwort der Schlußfolgerungen zum Gipfel vom 09.12.2011 zeigen, ist die spätere Supranationalisierung der intergouvernemental im Namen der Euro-Rettung errichteten Mechanismen geplant. Das würde neben dem ESM, zumindest wenn die Zustimmung zum ESM untersagt werden sollte, ebenso auch den EFSF-Rahmenvertrag betreffen, trotz seiner intergouvernementalen Errichtungsweise.
Den Auflagen selbst, wenn sie mit eu-sekundärrechtlichem Rang transportiert würden, würden auch der Rest des Grundgesetzes sowie die universellen Menschenrechte Grenzen setzen, wozu dies bzgl. der universellen Menschenrechte noch der Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts bedürfte, da dieses Rangverhältnis im Lissabonurteil noch nicht explizit geklärt wurde. Siehe hierzu auch Abschnitte III.2 und VII.1 dieser Verfassungsbeschwerde.
Das Wort „streng“ impliziert besonders tief in die Rechte der Einwohner des jeweiligen Staates der Eurozone eingreifende Auflagen. Auch verschuldete Staaten haben die Pflicht, die Menschenrechte ihrer Einwohner zu achten, zu schützen und zu gewährleisten, wobei zumindest schützen und gewährleisten Geld kostet, egal ob es um soziale oder bürgerliche Menschenrechte geht. Bereits bei strengen Auflagen zur Kürzung der Staatsausgaben der jeweils betroffenen Staaten der Eurozone kann es dem Staat verunmöglicht werden, seinen menschenrechtlichen Schutz- und Gewährleistungspflichten nachzukommen. Eine iwf-artige Strenge bedeutet, dass die Auflagen auch noch nicht einmal auf die Frage der Quantität der Ausgabenkürzungen beschränkt sind, noch nicht einmal, dass die Auflagen die Liquidität des betroffenen Staates fördern oder zur Senkung seiner Gesamt- oder Neuverschuldung beitragen müssten.
Heute hat die Satzung des IWF den Rang eines normalen internationalen Vertrags, zwar oberhalb der einfachen Gesetze (Art. 27 WVRK), aber unterhalb jeder nationalen Verfassung und unterhalb der Teile des internationalen Rechts, welche einen besonderen Ranganspruch haben.
Damit steht das IWF-Recht unterhalb der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta), der universellen Menschenrechte der Uno sowie der mit diesen gleichrangigen Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts (Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 28 AEMR, Rn. 279-282 des Urteils zu T-306/01 und das dort zitierte IGH-Gutachten vom 08.07.1996). Außerdem steht das IWF-Recht unterhalb zumindest des Teils des EU-Primärrechts und des EU-Sekundärrechts, welcher nicht auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezogen ist (Art. 51 EUV, Erklärung Nr. 17 zum Lissabon-Vertrag, Art. 1 EUV sowie Rn. 240 und 390 des Lissabon-Urteils)
Auch de-facto Machtmittel des IWF wie die haftungs- und strafrechtliche Immunität seiner Mitarbeiter, seine bevorrechtigte Stellung bzgl. der Frage, welche Gläubiger vorrangig finanziell zu bedienen sind, oder die Gewohnheit größerer Kreditgeber, sich bei ihrer Bereitschaft zur Kreditvergabe an Staaten an deren Erfüllung von IWF-Auflagen zu orientieren, ändert nichts an dem innerhalb des Völkerrechts nicht besonders hohen Rang des IWF-Rechts.
Die im Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerde zu den zu erwartenden IWF-Auflagen angesichts seiner bisherigen Auflagen gegenüber anderen Staaten genannten Beispiele werden hiermit zugleich als Indizien für die weltweite Umstrittenheit des IWF geltend gemacht.
Aus einer menschenrechtlichen Sicht vertritt der IWF Interessen der Gläubiger von Staaten, agiert also wie ein Menschenrechtsaktivist für die Erfüllung des Menschenrechts auf Eigentum der Gläubiger.
Das Recht auf Eigentum der Gläubiger steht aber in keiner Weise über den anderen Menschenrechten, sondern steht den verfassungsmäßigen und universellen Menschenrechten der Einwohner der Schuldnerländer gegenüber. Aus menschenrechtlicher Sicht muss wegen der Unteilbarkeit der Menschenrechte zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubiger und den Menschenrechten der Einwohner der Schuldnerländer ein Kompromiss gefunden werden, welcher den Wesensgehalt jedes einzelnen Menschenrechts so weit wie möglich schont.
Darüber hinaus drohen iwf-artige strenge Auflagen bereits dadurch mit eu-sekundärrechtlichem Rang transportiert zu werden, wenn im Rahmen intergouvernementaler Verträge (hier des EFSFRahmenvertrags) die Auflagen von Organen der EU (hier die EU-Kommission, unterstützt von EZB und IWF) initiiert werden. Zumindest ist im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde klärungsbedürftig, ob diese Auflagen dadurch einen eu-sekundärrechtlichen Rang erhalten oder nicht.
Ob ein Staat Kredite erhält, hängt vor allem davon ab, welche Verzinsung er bietet, und für wie sicher die möglichen Kreditgeber die Rückzahlung halten. Ein wesentliches Kriterium ist auch, auf welche Währung ein Kredit lautet. Ebenfalls von Bedeutung ist, wie mögliche Kreditgeber die Bereitschaft des jeweiligen Staates einschätzen, den Schuldendienst über Steuererhöhungen, Ausgabenkürzungen und über den Verkauf von Staatseigentum zu sichern.
Kein Staat der Welt ist heute davor sicher, dass auf das Risiko seiner sinkenden Kreditwürdigkeit bzw. seiner Zahlungsunfähigkeit spekuliert wird. Auch die Bewertungskriterien der Ratingagenturen und deren Gewichtung zueinander steht der Öffentlichkeit und den Staaten nicht zur Einsicht offen, sodass sie wie ein Glücksspiel erscheinen können. Auch ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Spekulationsinteressen oder gar politischen Interessen der Eigentümer der Ratingagenturen in die Berechnung der Ratingergebnisse einbezogen werden.
Gemessen an der Gesamtverschuldung wären damit vor allem Italien, Deutschland und Frankreich, aber auch Spanien, Niederlande und Belgien als mögliche künftige Spekulationsopfer und damit auch IWF-Opfer zu erwarten.
Üblich als entscheidendstes Maß für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Staates ist jedoch die Schuldenquote (Gesamtschuldenstand geteilt durch Bruttoinlandsprodukt), welche sich auch in Art. 126 Abs. 2 lit. b AEUV findet. Die Schuldenquote ist ein Maß, in welchem auch die Größe der Bevölkerung, des Privatvermögens und die Leistungsfähigkeit und damit Abschöpfbarkeit der Wirtschaft durch Steuern zumindest angedeutet werden. Gemessen daran ist von den Staaten der Eurozonen im Verhältnis zum BIP nur Italien (mit 115,8%) in 2009 noch höher verschuldet gewesen als
Griechenland (mit 115,1%). In für 2010 haben laut Eurostat folgende Staaten in der Eurozone die höchsten Schuldenquoten gehabt:
Griechenland 144,9 %, Italien 118,4 %, Belgien 96,2%, Portugal 93,3 %, Irland 92,5 % (gegenüber 65,2% in 2009), Deutschland 83,2%, Frankreich 82,3 %.
Die Solvenz Deutschlands ist aus derzeitiger Sicht so lange sicher, wie der Zinssatz, den Deutschland auf seine immerhin zweithöchsten Gesamtschulden aller Staaten der Eurozone zahlen muss, niedrig genug ist. Ein plötzliches Hochschnellen der Staatsausgaben außerhalb der Kontrolle des Staates ist nicht unwahrscheinlich angesichts der deutschen Bürgschaften von bis zu 211,0459 Mrd. € im Rahmen des Euro-Stabilisierungsmechanismus und des noch nicht ausgeschöpften Teils der deutschen Bürgschaften im Rahmen der deutschen Bankenrettungsinstitution Soffin, und würde über Art. 10 Abs. 5 lit. i EFSF-Rahmenvertrag in nicht eingrenzbarem Maße erhöht. Die Solvenz Deutschlands würde außerdem durch einen starken Einbruch der Steuereinnahmen oder des BIP gefährdet und durch gesamtschuldnerische Eurobonds, welche über die Macht der EFSF, selbst über Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag, ihr Instrumentarium auszuweiten, drohen.
III.4 akute Gefahr des Rangverlustes der Grundgesetzes durch auf Grundlage des EFSFRahmenvertrag erzwungene Grundgesetzänderungen
Betrachtet man das Vorgehen von EU-Kommission, IWF und EZB, Griechenland zu einer Verfassungsänderung zu zwingen, und das dann auch noch als Modell auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos zu präsentieren (Abschnitt VI.3 dieser Verfassungsbeschwerde), im Lichte des Hypothekensicherungsgesetzurteils (BverfGE 2,237), so ergibt sich, dass durch das StabMechG mit seiner Ermächtigung zum Zustimmungsbeschluss zum EFSF-Rahmenvertrag die akute Gefahr der Herabstufung des Grundgesetzes auf einen einfachgesetzlichen Rang besteht.
Die historisch beispiellosen Verbrechen der Nazidikatur und die daraus resultierende völlige Delegtimierung von deren Herrschaftssystem und indirekt auch der Weimarer Reichsverfassung, deren Schwächen die Errichtung der Diktatur auch it erleichtert hatten, waren stattdessen die Berechti- gung und die Notwendigkeit dafür, allein schon zum Schutz der Menschenwürde und der Demokratie, dass nach Rn. 29 des Hypothekensicherungsgesetzurteils mit dem Grundgesetz eine neue, gegenüber jeglicher Form der Diktatur deutlich wehrhaftere, Ordnung mit Verfassungsrang geschaffen werden musste.
Maßgeblich für den Verlust des Verfassungsrangs waren bereits die Schaffung der Aushebelbarkeit der für eine Verfassungsänderung erforderlichen Mehrheit im Parlament und die Ermächtigung an die Regierung, Verfassungsrecht zu setzen. Daneben dürfte von Bedeutung gewesen sein, dass die damalige Regierung das Ermächtigungsgesetz einfach weiterhin anwendete, obwohl ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für dieses durch eine Regierungsumbildung entfallen war.
Dass die Macht zur Verfassungsänderung damals einer Regierung übertragen wurde, und heute die Macht, wirtschaftlichen Druck auszuüben, Institutionen, die in gar keiner Weise zur Setzung souveränen Rechts befugt sind, ist nicht der entscheidende Punkt bzgl. der Absturzgefahr, sondern, dass man versucht, die Macht den verfassungsmäßig zur Entscheidung über Verfassungsänderungen befugten Organen bzw. dem Souverän, dem Volk selbst, zu entziehen.
Die Aufzwingung von Grundgesetzänderungen, egal ob über Kreditauflagen der Troika im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus oder über den IWF, würden die Bundestagsabgeordneten einem Zwang aussetzen, welcher mit dem Erfordernis des Grundgesetzes, dass die Entscheidungen über dessen Änderung nur von einer Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) des arlaments, und zwar dort solcher Abgeordneten, die nur ihrem Gewissen (und damit eben nicht dem IWF, der EU-Kommission oder der Troika insgesamt) unterworfen sind, gefällt werden.
Das hätte nicht nur lebensgefährliche Folgen innerhalb Deutschlands. Denn durch den Absturz des Rangs des Grundgesetzes würde auch der Staatsauftrag Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) vom Rang her auf einen einfach-gesetzlichen Rang abstürzen, sodass er den Blankett-Vorschriften von Art. 42 EUV und Art. 43 EUV zum Einmarsch in alle beliebigen Staaten der Welt nichts mehr entgegensetzen könnte. Nach dem Lissabonurteil ist zwar die GASP nicht supranationalisierbar und würde demnach durch das Angriffskriegsverbot aus Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta erst einmal noch gebremst.
Aber nach einem Absturz des Grundgesetzes auf einfach-gesetzlichen Rang dürfte das im Lissabo Lissabonurteil zutreffend bestätigte Letztentscheidungsrecht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der EU kaum noch zu halten sein. Und der EUGH würde es auch bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit kassieren, wissen doch die Richter des EUGH nichts über die Gefahren für den Weltfrieden durch Art. 42 EUV und Art. 43 EUV. Und die GASP selbst ist schließlich nach dem EU-Primärrecht eine von jeglicher Jurisdiktion von Seiten der EU-Ebene, also des EUGH, befreite Zone.
Demnach habe der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats seinen Entwurf damit begründet, „daß dieses Grundgesetz nicht die Hand reichen darf zu seiner eigenen Totalbeseitigung oder -vernichtung, insbesondere dazu, daß ggf. eine revolutionäre antidemokratische Bewegung mit demokratischen Mitteln auf scheinbar legalem Wege die hier normierte demokratisch rechtsstaatliche Grundordnung in ihr Gegenteil verkehrt.“
Dr. Thomas Dehler (FDP) wird in der Sitzung vom 11.01.1949 des Allgem. Redaktionsausschusses (ARA) des Parlamentarischen Rats zitiert, einem Revolutionär solle nicht die Möglichkeit gegeben werden, zu behaupten, die Verfassung sei auf legalem Wege außer Kraft gesetzt worden.
Das StabMechG (Drucksache 17/1685), welches schon am 21.05.2010 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, lässt auf den ersten Blick nicht erkennen, ob es ein normales Gesetz ist, welches nicht mehr und nicht weniger als die Ermächtigung zu gewaltigen Bürgschaften gibt, oder ob es sich um ein verdecktes Blankett-Zustimmungsgesetz handelt.
Das Pilotverfahren und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011 haben nun gezeigt, dass es sich NICHT um ein Zustimmungsgesetz handelt. Das zeigt sich an der Liste der für 2011 zu erledigenden Verfahren, wo es ausschließlich um die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Bürgschaftsermächtigungen, nicht des gesamten Mechanismus, zu welchem diese gehören, ging. Auch den deutschen Bundestagsabgeordneten wurde das StabMechG im Mai 2010 ausschließlich als ein Gesetz für Bürgschaftsermächtigungen präsentiert. Hätte es sich um ein verdecktes Blankett-Vorab-Zustimmungsgesetz gehandelt, wie dies früher einmal die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gewesen ist, so wäre dies aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit spätestens im Urteil zum Pilotverfahren vom 07.09.2011 klar gestellt worden, was aber nicht der Fall ist.
Dass das StabMechG kein Zustimmungsgesetz ist, sondern allein ein Bürgschaftsermächtigungsgesetz, ist auch ersichtlich am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2011 über die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Organklageverfahren (Az. 2 BvE 8/11) gegen das StabMechG.
Die einstweilige Anordnung wurde im dortigen Verfahren gewährt. Die Organklage war am 27.10.2011 eingegangen, also nach dem 09.10.2011, an welchem das geänderte StabMechG im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Dass das StabMechG kein Zustimmungsgesetz ist, ändert jedoch nichts daran, dass die EFSF bzw. deren Rahmenvertrag, welcher den Mechanismus bzgl. der politischen Auflagen gegenüber den Staaten der Eurozone näher regelt, von solch einer Tragweite ist, dass zumindest der Rahmenvertrag eines Zustimmungsgesetzes bedürfte. Ein solches existiert jedoch bisher in Deutschland nicht, weil das StabMechG kein Zustimmungsgesetz ist.
Der Rahmenvertrag der EFSF wurde geschlossen zwischen den einzelnen Staaten der Eurozone und der von ihnen gegründeten EFSF. Dieser wird als Grundlage verwendet für die Auflagen zu den von der EFSF vergebenen Krediten. Soweit keine rechtsklare Zustimmung der nationalen Parlamente zu ihm vorliegt, kann der Rahmenvertrag keinerlei völkerrechtliche Bindungswirkung gegenüber den betreffenden Staaten entfalten. Damit kann der Rahmenvertrag infolgedessen dann auch keine Grundlage sein für eine völkerrechtliche Bindungswirkung der Kreditauflagen gegenüber diesen Staaten.
Wenn private Banken Staaten Kredite geben, können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Kreditauflagen vereinbart werden; diese haben dann aber nur den Rang privatrechtlicher Vereinbarungen und dürfen daher dann auch nur insoweit umgesetzt werden, wie sie mit gar keinem öffentlichen Recht kollidieren. Jegliche Durchsetzung der Kreditauflagen unter Berufung auf Art. 27 WVRK scheidet daher aus, insbesondere jeglicher Zwang, Gesetze auf Grund der Kreditauflagen zu ändern, geschweige denn Verfassungen. Ebenso haben alle Rechtshandlungen auf Grund des EFSF-Rahmenvertrags, solange dessen Inkrafttretensquorum nicht erreicht ist, und soweit sich der jeweilige Adressat nicht formell wirksam an den EFSF-Rahmenvertrag gebunden hat, nur privatrechtlichen Charakter.
Der Rahmenvertrag legt darüber hinaus auch die Arbeitsweise und die Entscheidungsstrukturen der EFSF fest.
Darüber hinaus sind die Stimmanteile von Staaten, die, wie hier Deutschland, unbefugt, weil sie bis zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht Zustimmung und Ratifizierung zum EFSF-Rahmenvertrag durchgeführt hatten, für alle Abstimmungen, an denen solche Staaten teilgenommen haben, aus dem jeweiligen Abstimmungsergebnis herauszurechnen. Dabei führt bei den wichtigsten Entscheidungen der EFSF, welche gem. Art. 10 Abs. 5 +7 von deren Rahmenvertrag einstimmig zu treffen sind, und welche bisher nicht allein durch Deutschland in einer Ablehnung bestanden haben, darunter Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen (Art. 10 Abs. 5 lit. a+b) die Herausrechnung der Stimme Deutschlands zu keinem anderen Ergebnis als bisher. Nur für die nicht in Art. 10 Abs. 5 + 7 genannten Entscheidungen kann sich das unberechtigte Mitabstimmen deutscher Vertreter ausgewirkt haben.
Die Kredite mit der Zweckgesellschaft EFSF müssen natürlich zurück gezahlt werden. Die Frage des rechtlichen Charakters der Rahmenvereinbarung berührt die Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach nicht, außer vielleicht bzgl. des Rangs der Rückzahlungsverpflichtung
Da es sich beim StabMechG um eine reine Bürgschaftsermächtigung handelt, obwohl ein Zustimmungsgesetz zumindest für die die politischen Kreditauflagen ermöglichende Rahmenvereinbarung erforderlich wäre, ist die inzwischen erst einmal aufgeschobene Blankett-Ermächtigung Art. 136Abs. 3 AEUV offensichtlich auch der Versuch, völkerrechtlich rückwirkend eine primärrechtliche Grundlage für den Euro-Stabilisierungsmechanismus zu schaffen, was nach der WVRK, da die Rückwirkung in Art. 136 Abs. 3 AEUV nicht ausdrücklich formuliert ist, unwirksam wäre.
Das geänderte StabMechG enthält in §3 Abs. 2 Nr. 3 die Ermächtigung an den Bundestag,Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags per einfachem Beschluss zuzustimmen. In §3 Abs. 2 Nr. 4 StabMechG wird dem Bundestag erlaubt, der Übertragung von Rechten und Verpflichtungen der EFSF auf den ESM zuzustimmen.Außerdem ordnen §3 Abs. 2 Nr. 1 + 2 StabMechG die Entscheidung über die Vereinbarung einer Notmaßnahme und deren wesentliche Änderung immer dem Bundestag zu.
Beanstandung von Intransparenz
§3 Abs. 3 S. 1+2 StabMechG sieht vor, dass „in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit“ ein möglichst kleines Gremium aus einem Teil der Abgeordneten des Haushaltsausschusses entscheidet – ein Gremium, welches aus möglichst wenig Abgeordneten besteht, dabei aber zumindest etwas die Größenverhältnisse der Bundestagsfraktionen abbildet. Am 26.10.2011 wurden darin aus fünf Bundestagsfraktionen lediglich neun Abgeordnete gewählt. Gäbe es im Bundestag, z. B. wegen der Fünf-Prozent-Hürde, nur die Fraktionen von SPD und CDU/CSU, so hätte das Minigremium nur 2 Abgeordnete erhalten, gäbe es nur eine Fraktion, hätte es nur einen Abgeordneten.
Dabei sind nach §3 Abs. 3 S. 3 StabMechG alle in §1 Abs. 2 S. 3 StabMechG genannten Mechanismen grundsätzlich dem Minigremium zuzuordnen, und zwar vorsorgliche Maßnahmen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Banken und zum Kauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt.
Mit Urteil zu Az. 2 BvE 8/11 vom 28.02.2012 hat das Bundesverfassungsgericht das Minigremium ausschließlich für Anleihekäufe auf dem Sekundärmarkt aus Gründen der Vertraulichkeit für verfassungskonform befunden. Und es hat die Vertraulichkeit (§5 Abs. 7 StabMechG) im Wege der verfassungskonformen Interpretation für dieses Gremium zeitlich nur so lange zugelassen, wie dies jeweils für den Grund der Vertraulichkeit erforderlich ist, was hier nur bedeuten kann, bis zum Abschluss der jeweiligen Käufe auf dem Sekundärmarkt oder früher. Für alle anderen Entscheidungen auf Basis des StabMechG (Notfallkredite, präventive Kredite, Primärmarktkäufe, Kredite zur
Bankenrekapitalisierung und durch Entscheidung der EFSF geschaffene zusätzliche Instrumente) hat es hingegen das Minigremium untersagt. Für Fälle der Eilbedürftigkeit hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Befassung des Haushaltsausschusses als verfassungskonform befunden (nicht aber das Minigremium, und auch nur ohne Anwendung des §5 Abs. 7 StabMechG).
Über den Rahmenvertrag der EFSF ist im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG zu entscheiden, da dieses die verfassungswidrige Ermächtigung zur Zustimmung per Beschluss statt Gesetz enthält, weil nach dem Urteil vom 07.09.2011 zu den Pilotverfahren völkerrechtliche Rechtsakte in Deutschland nicht direkt mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können, und weil die justizielle ultra-vires-Kontrolle, ohne deren Sicherstellung Art. 19 Abs. 4 GG und die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) verletzt wären, daher gegenüber dem EFSF-Rahmenvertrag nur auf diese Weise hinreichend sichergestellt werden kann. Dabei ist über die aktuelle Fassung des Rahmenvertrags zu urteilen, und zwar insgesamt, nicht nur soweit, wie diese die vorherige Fassung ändert, weil es nämlich auch zur vorherigen Fassung in Deutschland kein wirksames Zustimmungsgesetz gegeben hat.
Der EFSF-Rahmenvertrag vom 07.06.2010 und dessen Änderung (Entwurf vom 26.08.2011) finden sich unter den folgenden Links:
Ebenfalls als Absichtserklärung hatte der EU-Ministerrat am 09.05.2010 erklärt (Az. SN 2564/1/10), dass die Modalitäten denen des IWF vergleichbar sein sollten.
Außerdem zeigt spätestens der Artikel „Tsunami vor Griechenland“ von Lost in Europe von Ende Januar 2012, dass sich die Grausamkeit der Auflagen gegenüber Griechenland inzwischen einer iwf-artigen Strenge erheblich angenähert hat, und die im Jahr 2010 noch vergleichsweise milderen Auflagen wohl eher Werbezwecken gedient haben, um auch EFSM, EFSF und ESM noch durch zu bekommen.
Daher besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidung über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde auch über die Grenzen für die Umsetzung von iwf-artigen Auflagen für Deutschland zu entscheiden.
Wenn ein privates Kreditinstitut die tatsächliche Kontrolle über die Geldmittel der EFSF erlangen würde, die Einforderung der zugesagten Staatsbürgschaften übernehmen könnte, oder gar die EFSFAufgabe übertragen bekäme, über die Einhaltung der Darlehenskonditionen zu wachen (Art. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung), dann würde dieses, abgesehen von Insiderwissen und Wettbewerbsvorteilen, damit eine so große Macht erhalten, dass dies mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) unvereinbar wäre. Auch mit dem Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG, hier in Verbindung mit Art. 38 GG) ist die Vergabe hoheitlicher Aufgaben an Private unvereinbar.
Privatfirmen dürfen nicht die faktische Macht erhalten, ob sie Informationen über die Einhaltung von Kreditauflagen durch Staaten an die zuständigen EFSF-Gremien weitergeben oder nicht.
Die Grenzen, welche der Vergabe hoheitlicher Befugnisse durch das Grundgesetz gesetzt sind, sind gleichermaßen anzuwenden gegenüber der Vergabe der hoheitlichen Befugnisse internationaler Gesellschaften wie der EFSF, zumindest insoweit, wie diese hoheitliche Aufgaben erfüllen.
Durch die Outsourcebarkeit der Überwachung der Einhaltung der EFSF-Kreditauflagen würde der, an den es outgesourcet würde, was, wie oben dargestellt, auch jeder Privatmensch und jede Firma auf der Welt sein könnte, die tatsächliche Macht erhalten, die Informationen über eine Nichteinhaltung der Auflagen weiterzugeben oder für sich zu behalten.
Allein schon durch die Privatisierbarkeit der Überwachung drakonischer (weil iwf-typischer) Kreditauflagen sind das StabMechG und der Beschluss nach §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG verfassungswidrig.
Besagte am 23.06.2011 beschlossene Änderung betraf auf jeden Fall eine Erhöhung des Bürgschaftsrahmens des Euro-Stabilisierungsmechanismus. Denn laut dem Artikel „Sprengsatz oder Katalysator?“ der dbb-Europathemen April 2011 ist die Frage der Erhöhung auf den Gipfel im Juni 2011 verschoben worden.
Und in einer Pressemitteilung des deutschen Bundesfinanzministeriums vom 14.04.2011 wurde zur Umsetzung der Beschlüsse des Gipfels vom 24./25.03.2011 u. a. eine Änderung des StabMechG „zur Ertüchtigung“ der EFSF“ angekündigt.
Bei der Dateibearbeitung (Entfernung leerer Zeilen für einen kompakteren Text) sind hoffentlich keine Zeichen verloren gegangen.
Schlafenden - Dieses Wort taucht einmal auf
das ist ein Terminus, welcher dem Vefassungsschutz nicht gefallen
dürfte („Schläfer“, hier: der unbedarfte Bürger,
dem die Vorgänge nicht transparent sind
Die Klage
- Wer wird von wem verklagt, S. 1
Sarah
Luzia Hassel-Reusing
Thorner
Str. 742283 Wuppertal
Antragstellerin
gegen
den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Präsidenten des
Deutschen Bundestages,
Herrn
Dr. Norbert Lammert, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, gegen den
Bundesrat, vertreten
durch
seinen Vorsitzenden, Herrn Horst Seehofer, Leipziger Straße 3-4
, 10117 Berlin, und
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung,
diese vertreten durch die
Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt,
Willy-Brandt Str. 1, 10557 Berlin,
Antragsgegner
I.
Anträge und SchweigepflichtentbindungI.1 Anträge zum StabMechG (Drucksache 17/7067)
- Begründung: Verletzung der Menschenrechte;
- Deckelung der Haftung der Staatsverschuldung auf verfassungskonforme Grösse
- Verfassungswidrigkeit wg Verstoß gg das GG-ähnliche Wahlrecht und verletzte Informationsfreiheit
- Zusammenlegung mit bereits ursprünglicher Verfassungsbeschwerde
I.3
Antrag auf mündliche Verhandlung
ethische
Motivation
I.4
Schweigepflichtentbindung
Hiermit entbinde ich das Bundesverfassungsgericht von der Schweigepflicht bzgl. der mit diesem Schriftsatz eingelegten Verfassungsbeschwerde. Da ich als Menschen- und Bürgerrechtlerin eine Person des öffentlichen Lebens bin, sind die Information der Öffentlichkeit und die zur Wahrung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) erforderliche diskursive Entfaltung in der Bevölkerung hier gewichtiger als der Schutz meiner Daten als Klägerin. Die Beschwerdeführerin sieht sich darüber hinaus durch Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils, durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie durch Art. 38 GG zu dieser Transparenz moralisch verpflichtet.
I.5
Vertretung für die mündliche Verhandlung
I.5.1.
Begründung des Antrags auf mündliche Verhandlung, S. 3
Gerade wenn es, wie hier, um den Staatsbankrott und den dadurch drohenden Ausverkauf von Sozialstaat, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie geht, ist daneben die öffentliche Ankündigung, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, entscheidend dafür, dass die breite Öffentlichkeit von den anhängigen Verfahren Kenntnis erlangt.
Darüber hinaus ist die mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall erforderlich, da es, um zahlreiche ebenso entscheidungserhebliche wie rechtsfortbildende Fragen geht. Es wäre der Beschwerdeführerin ebenso wie den Beklagten gegenüber unzumutbar, wenn sie ihre Rechtsaufassung zu für lebenswichtige Grundrechte und Strukturprinzipien entscheidenden Fragen nicht persönlich darlegen könnten.
- Transparenzforderung
Hiermit wird die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung beantragt. Der Staatsbankrott ist etwas,was das gesamte Volk betrifft, sowohl die wachsamen als auch die noch schlafenden Mitbürgerinnen und Mitbürger. Die Öffentlichkeit des Verfahrens dient zugleich angesichts der gewaltigen Interessen, die hier im Spiel sind, auch dem Schutz der Richter vor dem Entstehen jeglicher Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit und Gesetzmäßigkeit der tatsächlichen Führung des Verfahrens.
- Erster Hinweis auf die Befähigung der Klagesteller
Der Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs ist aber nicht, eine Teil-Standesgesellschaft innerhalb einer grundsätzlich offenen Gesellschaft zu schaffen mit ungerechtfertigten Pfründen und Erbhöfen für die Anwaltschaft, gerade nicht auf Kosten solcher Beschwerdeführer, welche sich nachweislich erheblich besser selbst vertreten können. Es ist auch nicht der Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs, rechtskundige Einwohner unseres Landes ohne Juradiplom, welche fachlich für die Vertretung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren einfach keines Anwalts bedürfen, vor der breiten Öffentlichkeit unsichtbar zu machen.
Es ist auch gerade nicht Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs, eine die Verschlechterung des Rechtsschutzes bewirkende Unwohltat zu Lasten rechtskundiger Personen zu bewirken.
- Qualifiziertheit der Kläger
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, insbesondere auch in ihrer Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, bereits gezeigt, dass sie rechtskundig genug ist, um sich, unter-stützt durch ihren Ehegatten, selbst zu vertreten, und sich auch unter hohem Zeitdruck schnell und sicher, zusammen mit ihrem Ehegatten, in rechtliche Themen einarbeiten kann. Die Fähigkeit, unter hohem Zeitdruck schnell, zielgerichtet und konzentriert zu arbeiten, hat sie ebenso unter Beweis gestellt mit der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
Die Beschwerdeführerin ist als Psychologin darin geübt, einen Sachverhalt von verschiedenen Blickwinkeln aus zu betrachten, sowie auf Meta-Ebenen zu denken, was eine wichtige Voraussetzung dafür ist, Inhalte verschiedener Weltbilder und Rechtsordnungen miteinander vergleichen zu können, sowie die Wechselwirkungen zwischen Weltbildern und Rechtsordnungen zu erkennen
- Darlegung der Gefährdung für Grund- und Menschenrechte, Beispiel
Dass ein gemeinsamer Mechanismus von IWF und EU für die Notfallkreditvergabe an Staaten massenweise Menschenleben gefährden kann, zeigen deren Auflagen zur drastischen Kürzung auch lebenswichtiger Leistungen im rumänischen Gesundheitswesen. Es geht hier um gewaltige Staatsbürgschaften zugunsten der Gläubiger anderer Staaten, die Deutschland selbst in ein Land mit Zahlungsschwierigkeiten zu verwandeln drohen, um eine gewaltige Verschiebung der Verhandlungsmacht zugunsten der Gläubiger und zu Lasten der Einwohner der Staaten. Es geht um die Umgehung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor den menschenrechtsfeindlichen iwf-typischen Auflagen. Zur Menschenrechtsfeindlichkeit des IWF wird auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerde zum offenen Brief von Davison Budhoo vom 18.05.1988 an den damaligen geschäftsführenden Direktor des IWF verwiesen.
Besondere Qualifiziertheit der Kläger
I.5.6.
Mißverhältnis zwischen finanziellem Aufwand und benötigter
Leistung
Der Beschwerdeführerin ist es, unterstützt durch ihren Ehegatten und ohne anwaltliche Beratung, zum wiederholten Male gelungen, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche die Anforderungen des §93a BVerfGG für die Annahme zur Entscheidung erfüllt.
Sie benötigt fachlich, wie die vorliegende Verfassungsbeschwerde aufzeigt, für die mündliche Verhandlung keinerlei anwaltliche Vertretung. Hinzu kommt, dass es für zentrale Teile ihrer Verfassungsbeschwerde, insbesondere bzgl. der universellen Menschenrechte, in Deutschland einfach keinen hinreichend rechtskundigen Anwalt gibt
……….
Eine Steigerung der Qualität des rechtlichen Vortrags wäre durch anwaltliche Unterstützung in der hier vorliegenden Rechtssache nicht zu erwarten, da es sich um juristische Pionierarbeit handelt.
Begründung der Pionierarbeit, sachliche Qualifikation, Anforderungsprofil der Kläger
I.5.7. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin für ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung Zur Vertretung der Beschwerdeführerin ist weltanschauungsübergreifendes Denken unerläßlich. Ihr Vertreter muss über die Begrenzungen und blinden Flecken einzelner Religionen, philosophischer, wirtschaftlicher und politischer Weltanschauungen hinaus blicken.
Er muss in der Lage sein, rechtsordnungsübergreifend zu denken. Entscheidend in ihrer Verfassungsbeschwerde ist gerade, welches Rangverhältnis die höchsten Rechtsordnungen sowie das IWF-Recht in Deutschland zueinander haben, soweit diese Fragen im Lissabon-Urteil noch nicht geklärt und zugleich hier entscheidungserheblich sind.
Die Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung muss, wie man psychologisch sagen würde, in Meta-Ebenen denken können, muss, soweit es die Menschenrechte und Strukturprinzipien betrifft, die wesentlichsten Linien des Zusammenwirkens der höchtsrangigen Rechtsordnungen in Deutschland ebenso verstehen wie die weltbildprägende Kraft des Verfassungsrechts, und muss in der Lage sein, aktuelle und greifbare Gefahren durch vom StabMechG unternommene Aushebelung der universellen Menschenrechte durch die supranationale Transportierung von IWF-Auflagen (und von iwf-typischen Auflagen) herauszuarbeiten sowie überzeugend und anschaulich darzustellen und mit Quellen zu untermauern.
Ihr Vertreter für die mündliche Verhandlung muss einerseits Scheuklappen der religiösen, wirtschaftlichen, philosophischen und politischen Weltanschauungen, denen er selbst angehört, erkennen können, gleichzeitig aber auch so stark verwurzelt sein, dass er in einem Verfahren, in welchem er sich an keinerlei Persönlichkeit oder Autorität anlehnen kann, zielsicher bewegen kann.
Ihr Vertreter muss mit dem Primärrecht arbeiten, sein Denken muss Kommentargrenzen überschreiten können, muss sich bewusst sein, Pionierarbeit zu leisten.
Der Prozessvertreter der Beschwerdeführerin muss in der Lage sein, den Blickwinkel schnell zu wechseln, und den Diskussionsgegenstand von verschiedenen Seiten zu betrachten.
Er muss sich der Verantwortung bewusst sein. Er muss sich bewusst sein, dass bei Umsetzung des europäischen Finanzierungsmechanismus der Weg bereitet wird für den totalen Ausverkauf all dessen, was die Verfassungsidentität des Grundgesetzes schützt. Wer die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vertreten will, muss sich mit dieser Verantwortung entspannen können, darf weder in Regression, noch in Wut oder Angst ausweichen.
Wer die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vertreten will, muss Mitgefühl haben und ausstrahlen, selbst für die Menschen, die ihm möglicherweise feindlich gegenübertreten. Er muss sanft und respektvoll sein und zugleich beseelt sein von einem unbeugsamen Willen zum Recht.
Angesichts dieser Anforderungen sieht die Beschwerdeführerin ausschließlich sich selbst in der Lage, unterstützt von ihrem Ehemann Volker Reusing, die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.
- Bestätigende Aussage, weshalb sich die Kläger für qualifiziert halten, S. 6
Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung zu einem Teil der gültigen Lissabonklagen am 10. und 11.02.2009 eingehend verfolgt. Die Anwälte der Kläger ebenso wie die der Beklagten haben dort eindrucksvolle Schwächen gezeigt, die von unzureichender Vorbereitung auf die Verhandlung zeugten. Das reichte von Lampenfieber über Inaktivität bis zum weitgehenden Fehlen vollständiger Begründungsketten in für jedermann verständlicher Präsentation.
Die Beschwerdeführerin sieht es angesichts der Tragweite des Lissabon-Vertrags und des Lissabon- Urteils als eine Selbstverständlichkeit an, dass in der dortigen mündlichen Verhandlung die besten Anwälte Deutschlands aufgeboten worden sind. Daraus folgt ein Anscheinsbeweis, dass es in Deutschland derzeit schlichtweg keinen Anwalt gibt , welcher den Mindestanforderungen der Beschwerdeführerin für das hier vorliegende Verfahren genügen würde.
……………………
Es wäre absurd, anzunehmen, dass ein Anwalt, wenn er erst einmal kundig wäre bzgl. des reichhaltigen Schatzes der universellen Menschenrechte, dieses für sich behalten würde, anstatt es für seine berufliche Tätigkeit zu nutzen, und damit in ganz Deutschland bekannt und beruflich erfolgreich zu werden.
Da es einen solchen Anwalt in Deutschland aber offensichtlich nicht gibt, bleibt der Beschwerdeführerin nichts anderes übrig, als eine Person ihres Vertrauens als Vertretung für die mündliche Verhandlung zu bestimmen, welche in den universellen Menschenrechten versierter ist als die in Deutschland verfügbaren, in den universellen Menschenrechten nicht bewanderten, Anwälte.
Begründung für die Auswahl des Ehepartners (man kann sich das Beschriebene wirklich gut vorstellen, wenn man das Ehepaar Reusing mal in Aktion sieht….
I.5.9. objektive Sachdienlichkeit der gemeinsamen Vertretung der Beschwerdeführerin für die mündliche Verhandlung durch sich selbst und ihren Ehegatten Volker Reusing, S.8
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, ist der geeignetste Mensch für die Unterstützung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Er ist nicht nur durch sein außergewöhnliches Gedächtnis unverzichtbar für die Beschwerdeführerin, sondern er bietet, wie kein anderer Mensch in Deutschland, für die Beschwerdeführerin die Gewähr, dass er sich für ihre Verfassungsbeschwerde mit voller Hingabe einsetzt, aus Liebe zur Verfassung und den Menschenrechten der Vereinten Nationen.
Entscheidend für ihre Wahl des Prozessvertreters im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG ist auch, dass sie ihren Ehemann mitsamt seinen Stärken und Schwächen bereits seit über 13 Jahren kennt.
Er hat den rechtlichen Teil zu zwei Parallelberichten eines Patientenverbandes zu Deutschland in erheblichem Umfang mit ausgearbeitet und vor den beiden für die Frauenrechtskonvention und den Uno-Sozialpakt zuständigen Menschenrechtsfach-ausschüssen der Vereinten Nationen in Genf vertreten.
Mit ihm kann sie sich in höherer Geschwindigkeit verständigen, als mit irgendeinem rechtskundigen Menschen sonst. Gemeinsam haben sie in unterschiedlichsten Zusammenhängen jahrelange Erfahrung mit Verfassungsgerichtsverfahren ebenso wie mit den universellen Menschenrechten.
Die Beschwerdeführerin ist von ihrem Ehemann auch unter größtem Zeitdruck und selbst in emotional aufgeheizten Debatten vollständige, mit Zitaten unterlegte, Argumentationsketten gewohnt.
I.5.10 Antrag auf gemeinsame mündliche Verhandlung mit den anderen zulässigen Verfassungsbeschwerden
II. Zulässigkeit der Anträge und Begründung der einstweiligen Anordnung,Umfang der Verfassungsbeschwerde
II.1
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dem Grunde nach
Begründung und Berufung auf Rechtsnormen
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig gem. Art. 93 Nr. 4a GG und §90 BVerfGG (und begründet), weil die Grundrechte der Antragstellerin auf Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, auf die Unveräußerlichkeit ihrer Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 2 GG, auf Freiheit (incl. politischer Freiheit) aus Art. 2 Abs. 1 GG, auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, auf Gleichheit aus Art. 3 GG, auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG, auf Demonstrationsfreiheit aus Art. 8 GG, auf Eigentum aus Art. 14 GG, auf Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, auf Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG bzgl. hoheitlicher Aufgaben, auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (incl. Vertretung durch den Deutschen Bundestag) aus Art. 38 GG, desweiteren ihre in dieser Verfassungsbeschwerde genannten Menschenrechte aus den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen (Art. 9, 11 und 12 Uno-Sozialpakt, jeweils in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 38 GG und Art. 1 Abs. 1+2 GG), sowie das Recht der Abgeordneten des deutschen Bundestags, über den Schutz dieser Rechte auch gegenüber der EU und gegenüber dem IWF zu wachen, durch das StabMechG (in der am 09.10.2011 verkündeten Fassung) verletzt bzw. gefährdet werden. Die Beschwerdeführerin wird selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten verletzt bzw. gefährdet, denn die schutzlosere Situation hat sie genau im Augenblick der Verkündung und noch mehr im Augenblick des Inkrafttretens des Gesetzes getroffen.
Die Beschwerdeführerin wird StabMechG (in der am 09.10.2011 verkündeten Fassung) selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert.
II.2 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dem Zeitpunkt nach sowie Begründung der Anträge auf einstweilige Anordnung
II.2.1
Gesetzgebungsverfahren für das StabMechG, S. 9
………
Gegen Gesetze, welche keine Zustimmungsgesetze sind, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen erst nach deren Verkündung gegeben; dabei ist der Rechtsweg direkt zum Bundesverfassungsgericht selbstverständlich nur da offen, wo kein anderer Rechtsweg vorgeschaltet ist.
………
II.2.2 Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG ; Art. 8 AEMR i. V. m. Art. 25 GG,Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 2 lit. c Uno-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 25 GG, Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG,Art. 79 Abs. 3 GG )
II.2.3 Zeitpunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG
II.2.4 Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf einstweilige Anordnung
Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass die Begriffe der schweren Nachteile und des anderen wichtigen Grundes zusammen sowohl die Folgen für die Beschwerdeführerin als auch die für die Allgemeinheit umfassen.
………
Bei Verfahren, deren Ausgang, wie hier, offen ist, hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die Nachteile bei Ergehen oder die bei Nicht-Ergehen der einstweiligen Anordnung größer sind. Wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ist dabei, insbesondere, wenn, wie hier, bei Ergehen der einstweiligen Anordnung Wirkungen auch im völkerrechtlichen Rau geschaffen werden, regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (Rn. 81).
Die einstweiligen Anordnungen gegen die Fassung eines einfachen Beschlusses gem. §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG zur Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag und gegen die Verkündung und die Ratifizierung des ursprünglichen und des geänderten EFSF-Rahmenvertrags sind zur Vermeidung irreversibler und schwerwiegender Nachteile erforderlich. Entscheidend ist dabei, dass die Verhinderung der Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag dafür sorgt, dass die Einwohner Deutschlands incl. der Beschwerdeführerin nicht von den iwf-artig strengen Auflagen der EFSF getroffen werden dürfen, vor allem nicht, bevor geklärt ist, ob diese bereits wegen der Art und Weise der deutschen Zustimmung rechtswidrig wären. Die einstweilige Anordnung gegen die Erfüllung von Auflagen der EFSF gegenüber Deutschland bezieht sich sowohl auf den Fall, dass ein solcher Beschluss schon gefällt worden sein sollte, sich aber im Verfahren über die Hauptsache sich als rechtswidrig herausstellen sollte, als auch auf den Fall, dass ein solcher Beschluss noch nicht gefällt worden ist und auch durch einstweilige Anordnung unterbunden wird, um sicherzustellen, dass Deutschland dann nicht einstweilig ultra-vires-mäßig Finanzhilfen und Auflagen von der EFSF bekommt, was insbesondere beim Kauf deutscher Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt sehr schnell der Fall sein könnte.
Zu den Auflagen entsprechend der Praxis des IWF (von der Beschwerdeführerin als „iwf-artig streng“ bezeichnet) gehören entsprechend den bisherigen Erfahrungen aus der IWF-Praxis vor allem maßlose Kürzungen im Sozialsystem, davon für die Beschwerdeführerin am sensibelsten bei Renten- und Krankenversicherung, aber auch bei der Nahrungsmittelversorgung. Selbst eine zeitweilige Unbezahlbarkeit oder Unverfügbarkeit ständig benötigter Medikamente kann in der Zeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache bleibende gesundheitliche Schäden verursachen, und die Beschwerdeführerin ist auf mehrere Medikamente ständig angewiesen.
Die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde enthält zahlreiche Beweise über die IWF-Praxis.
S.
13: Und zur üblichen Praxis des IWF gehören auch
Krankenhausschließungen und die Kürzungen von
Sozialleistungen und von Nahrungsmittelsubventionen sowie der Verkauf
von Nahrungsmittelnotreserven.
Hinsichtlich
der Tiefe der Eingriffe wird insbesondere auf die Zitate aus dem Buch „The
Globalization of Poverty and the New World Order“ von Prof. Dr.
Michel Chossudovsy verwiesen,
sowie auf den ehemaligen hochrangigen IWF-Mitarbeiter Davison Budhoo,
welcher nach
eigener Einschätzung am Tod von Millionen Menschen mitschuldig
ist. Das lässt sich nur durch
entsprechend drastische Kürzungen bei lebenswichtigen Bereichen
wie Gesundheit, Nahrung, Renten
und Leistungen zum Lebensunterhalt erklären, wobei die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsbereich in besonderem Maße
betroffen ist.
………
Damit
hat die Beschwerdeführerin für die einstweilige Anordnung
bereits weit mehr Beweise als erforderlich
erbracht hinsichtlich der dringenden Erforderlichkeit der beantragten
einstweiligen Anordnungen
sowohl zur Vermeidung schwerer persönlicher Nachteile,
insbesondere gesundheitlicher Art
und zur Wahrung ihrer Altersversorgungsansprüche, als auch zum
Schutze des Allgemeinwohls,
da alle gesetzlich renten- oder krankenversicherten Einwohner
Deutschlands ebenfalls
von den gleichen zu prognostizierenden Einschnitten betroffen wären.
……….
Noch
mehr für die Absicht eines solchen Zustimmungsbeschlusses in den
nächsten Wochen spricht, dass
Bundespräsident Joachim Gauck jetzt noch neu in seinem Amt und
über die Hintergründe des europäischen
Finanzierungsmechanismus noch nicht vollständig informiert ist.……….
Hier ist noch eine Lücke…zwischen II.2.4 Zulässigkeit und II.3.1 Umfang dieser Verfassungsbeschwerde – noch aufzuarbeiten, Andy
I.
- Persönliche Motivation
Begründung
für die Anträge
Entscheidend
für die vorliegenden Anträge auf einstweilige Anordnung
ist, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden dürfen
hinsichtlich einer Zustimmung per einfachem Beschluss durch
Deutschland, welche sich hinterher als verfassungswidrig
herausstellen, aber dann nicht mehr vollständig rückgängig
gemacht werden könnten, und dass die Einwohner Deutschlands
incl. Der Beschwerdeführerin keinen iwf-artig strengen Auflagen
für Finanzhilfen der EFSF ausgesetzt werden dürfen auf
Grundlage eines Beschlusses des Bundestags, welcher sich hinterher
als verfassungswidrig
herausstellen würde, und bevor in der Hauptsache geklärt
worden sein wird, ob und inwieweit Grundrechte, grundrechtsgleiche
Rechte, Strukturprinzipien und universelle Menschenrechte überhaupt
Raum für eine iwf-artige Strenge lassen.
II.3.1
Umfang dieser Verfassungsbeschwerde und Abgrenzung gegenüber
anderen Verfassungsbeschwerden gegen das StabMechG
Der Beschwerdeführerin geht es vor allem darum, sicherzustellen:
---dass der IWF-Praxis entsprechende Auflagen für Deutschland untersagt werden, insbesondere die Transportierung derart menschenrechtsblinder Auflagen mit einem höheren als einem einfachen völkerrechtlichen Rang
---dass die Zustimmung zu völkerrechtlichen Vereinbarungen per einfachem Beschluss des deutschen Bundestags untersagt wird
Die im Urteil zum Pilotverfahren vom 07.09.2011 entschiedenen Punkte sind bereits geklärt, insbesondere, dass die deutschen Haushaltsrisiken durch die Summe der deutschen Verpflichtungen (mit Stand vom 07.09.2011) für Griechenlandhilfe, EFSM und EFSF zusammen mit der vom grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) umfassten bzw. in dieser erwurzelten Haushaltsautonomie noch vereinbar gewesen sind. Die Beträge für die Soffin, die Erhöhung der EFSF und der ESM sind bei der damaligen Betrachtung außen vor geblieben. Und über das geänderte StabMechG ist außerdem bereits bzgl. des Sondergremiums am 28.02.2012 entschieden worden.
Am 07.09.2011 wurde aber noch in keiner Weise entschieden, wie streng die Kreditauflagen sein dürfen, was daran liegen dürfte, dass die damaligen Beträge für die genannten drei Mechanismen aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts noch nicht so hoch waren, dass sie Deutschland selbst so hilfsbedürftig machen könnten, dass Deutschland und damit auch die Beschwerdeführerin als
Einwohnerin Deutschlands von den Auflagen getroffen würde. Inzwischen sind jedoch die Bürgschaftsbeträge für die EFSF erhöht worden, es soll zusätzlich der ESM geschaffen werden, und die Schlussfolgerungen zum Gipfel vom 24.+25.03.2011 belegen, dass der Rechtsbegriff der „Finanzstabilität“, welcher das Hauptziel des gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM, EFSF und ESM sowie als deren Testversion die Griechenlandhilfe), beschreibt, und welche eines der notwendigen Tatbestandsmerkmale für jegliche Finanzhilfen aus diesen Mechanismen ist, die Stabilität des Finanzsektors (darunter vor allem von Großbanken gemäß der „too big to fail“ - Hypothese der Weltbank) bedeutet und damit gerade nicht die Stabilität der Staatsfinanzen irgend
- Persönliches Motiv
Daher sieht die Beschwerdeführerin es als erforderlich an, über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerdeund über ihre Verfassungsbeschwerde vom 29.05.2010 zusammen zu entscheiden.
- Differenzierung, Abgrenzung zu weiteren möglichen Beschwerden:
Erst die Gesamtbetrachtung des europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM, EFSF und ESM) sowie der auf die EU-Wirtschaftsregierung bezogenen Rechtsgrundlagen (Fiskalpakt sowie EUVerordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung der Ungleichgewichtsverfahren und der haushaltsmäßigen Überwachung) wird eine fundierte Betrachtung des Zusammenwirkens dieser Mechanismen ermöglichen. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass der ESM den privaten Gläubigern die Macht zur Erteilung politischer Auflagen mit hoheitlicher Wirkung erteilen will („Wiener Initiative“ und Staateninsolvenzverfahren), und dass die Sozialversicherungsersparnisse im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse im Rahmen des ESM mit in die Staateninsolvenzmasse gepackt werden sollen.
Zur Rechtsstaatlichkeit gehören zwingend die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit; die Bürgerinnen und Bürger müssen auf den Gesetzeswortlaut des §93a Abs. 2 BVerfGG vertrauen können, und dass es daneben keine zusätzlichen Aussonderungskriterien ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt (Art. 20 Abs. 3 GG).
Etwas anderes käme nur im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift in Betracht, wenn es sich um massenweise Verfassungsbeschwerden mit jeweils der gleichen vorgefertigten Begründung handeln würde, bei denen die Kläger nur noch ihre persönlichen Daten einsetzen würd
Verständlichkeit des Klagetextes
Außerdem macht es die Beschwerdeführerin dem Bundesverfassungsgericht leicht, sich in ihrem Text zurechtzufinden. Der gesamte Klagetext ist auch auf CD beigefügt in zwei Ausfertigungen (eine für den Berichterstatter des 2. Senats sowie eine für den wissenschaftlichen Dienst), sodass zeitraubender Kopieraufwand entfällt. Außerdem kann dadurch im Klagetext und in den An-hängen bequem auf dem Computer nach Stichworten und inhaltlichen Querverbindungen gesucht werden.
Sämtliche Abschnitte zu den Verletzungen der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte legen, wie vom Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts gefordert, dar, dass die Beschwerdeführerin durch das StabMechG, selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist; ihre Verfassungsbeschwerde hält sich in gerade lehrbuchartiger Weise an das Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts.
- Vorbeugung einer Bekehrungsabsicht gegenüber dem BundVerfGer.
Damit dürfte jeglichem Hauch eines Anscheins einer weltanschaulichen Veranlassung dieser Verfassungsbeschwerde begegnet sein.
- Konsequenzen für Deutschland
II.4.1.1
formale Reichweite der Verfassungsbeschwerde bei zwischenzeitlicher
Gesetzesänderung
II.4.1.2 Spekulationsförderung und Bankenrettung
---Noch nie zuvor hat das Bundesverfassungsgericht über ein Gesetz in Deutschland entschieden, welches eine derartige Einladung, gegen die Währungen von Euro-Mitgliedsstaaten zu spekulieren, geschaffen hat, sodass die Zinsen für deren Staatsanleihen steigen, mit der Aussicht, selbst bei Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Staates zumindest einen Teil der Kreditforderung aus staatlichen Mitteln anderer Euro-Mitgliedsstaaten ersetzt zu bekommen. Dabei gibt das StabMechG die Bürgschaftsermächtigung für den Euro-Stabilisierungsmechanismus (EFSF), die zweite Stufe des bisherigen Euro-Rettungsschirms. In die Auflagen werden, den Eurostaaten immer neue Verpflichtungen zur akuten und zur präventiven Bankenrettung aufgezwungen. Allein schon die Erwartung, dass andere Spekulierende den europäischen Finanzierungsmechanismus und die Neuregelung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung zum Anlass werden nehmen, gegen die Währungen von Euro-Mitgliedsstaaten zu spekulieren, kann eine Flut von Wetten auf die Zahlungsunfähigkeit von Euro-Mitgliedsstaaten auslösen. Bei einem Staat hingegen, dessen in Kürze eintretende Zahlungsunfähigkeit sicher scheinen würde, und für dessen Schulden niemand bürgen würde, würde die Spekulation sich bald nicht mehr in großem Umfang lohnen.
Eine vergleichbare Situation hat es in Deutschland zumindest seit der Existenz der Bundesrepublik noch nie gegeben, sodass auch noch nicht darüber entschieden worden sein kann, ob es von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt ist, dass die EFSF Grundlage dafür sein will, auch Deutschland über Auflagen zusätzlich zu dem, was seine Volksvertreter schon freiwillig beschlossen haben, zu noch mehr akuter und präventiver Bankenrettung zu zwingen auf Kosten der Bevölkerung.
II.4.1.3
iwf-artige Strenge
---Die Auflagen des IWF, noch mehr als die der EU-Kommission, zielen neben der Durchsetzung des Menschenrechts auf Eigentum der Gläubiger auf die Zerstörung alles Sozialen in den Schuldnerländern, sonst hätte der IWF z. B. nicht mindestens 3 Staaten zum Verkauf der Nahrungsmittelnotreserven gezwungen, was für die Fähigkeit der Einwohner der betroffenen Länder, die Staatsschulden abzuarbeiten, schädlich war. Gleichzeitig wird das Soziale in Deutschland menschenrechtlich am umfassendsten durch den Uno-Sozialpakt geschützt. Wenn nun beim gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus versucht wird, den Vorrang der universellen Menschenrechte vor dem IWF- Recht zu umgehen, ist es offensichtlich rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, dass die universellen Menschenrechte, zumal sonst kein zuständiges Gericht existiert, gem. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG, Art. 19 Abs. 4 GG vor deutschen Gerichten unmittelbar einklagbar sind.
Es gibt bisher kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Bedeutung von Art. 1 Abs. 2 GG für die unmittelbare Anwendbarkeit und für den Rang der universellen Menschenrechte für Deutschland tiefgehend würdigt; offenbar, weil bisher alle anderen Verfassungskläger es versäumt haben, dies mit einer hinreichenden Begründung geltend zu machen. Umso mehr gibt es kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches dabei die erforderlichen Schlussfolgerungen aus der erst im Lissabonurteil erfolgten Anerkennung von Art. 1 Abs. 2 GG für den Staatsauftrag Frieden für die ebenfalls über Art. 1 Abs. 2 GG bestehende Verbindung zu den universellen Menschenrechten gezogen hätte.
II.4.1.5
Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag
Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Möglichkeit eines Beschlusses gem. §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG zur Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag zu untersagen ist, weil die EFSF selbst über die beliebige Ausdehnung ihres Instrumentariums entscheiden können soll (Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag) und über die Änderung seines eigenen Rahmenvertrags sowie über die zeitliche Verlängerung der EFSF (Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-Rahmenvertrag), wovon allein die Änderung des Rahmenvertrags einem Zustimmungsvorbehalt des Bundestags unterliegen würde, und auch dieser wieder nur per einfachem Beschluss gem. §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG. Und die Ermächtigung an die EFSF, ihren Rahmenvertrag ohne jegliches weitere Zustimmungsgesetz selbst zu ändern, hätte vor allem den Sinn, diese zu einem Ersatz-ESM für den Fall der Ablehnung des ESM, nicht aber des StabMechG durch das Bundesverfassungsgericht, auszubauen.
---§3 Abs. 2 Nr. 3 des geänderten StabMechG bestimmt nun, dass der Bundestag das Recht habe, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags per einfachem Beschluss zuzustimmen, obwohl selbst die EU-Kommission zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den EFSF-Rahmenvertrag auf Grund von dessen Tragweite als ratifizierungsbedürftig ansieht, und obwohl Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG die Zustimmung zu internationalen Verträgen ausschließlich in Form von Zustimmungsgesetzen erlaubt. Eine solche Ermächtigung zur Umgehung von Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG hat es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben. Diese Ermächtigung würde Zustimmungen zu Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags ohne Verkündung im Bundesgesetzblatt ermöglichen.
---Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob Auflagen im Rahmen von intergovernementalen Mechanismen (hier der EFSF) dadurch mit eu-sekundärrechtlichem Rang transportiert werden, dass sie dabei von einem Organ der EU (hier der EU-Kommission) transportiert werden, oder ob diese Auflagen dann einen normalen Rang völkerrechtlichen Sekundärrechts unterhalb des normalen völkervertragsrechtlichen Rangs und oberhalb der einfachen Gesetze, also gleichrangig beispielsweise mit den Auflagen von IWF oder Weltbank oder mit dem Sekundärrecht der NATO, haben. Und es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob es für den Rang solcher Auflagen einen Unterschied macht, ob die Organleihe im Rahmen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Raums der erweiterten Zusammenarbeit stattfindet.
- Bedeutsamkeit der Klage
Angesichts der zahlreichen entscheidungserheblichen und zugleich rechtsfortbildenden Punkte sind nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde ein “wichtiger Vorgang” im Sinne von §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts.
Nach dieser Vorschrift sind alle, das Gericht oder die Richter betreffenden, wichtigen Vorgänge allen Richtern des Bundesverfassungsgerichts bekannt zu machen.
Dass die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung ist, dass es sich hier um einen wichtigen Vorgang im Sinne von §7 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts handelt, dokumentiert sie auch dadurch, dass sie den Bundespräsidenten sowie die Beklagten unverzüglich über die Einlegung der Verfassungsbeschwerden informiert
II.4.3
unzumutbare Risiken durch §93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG müssen
minimiert werden
II.5
zur formalen Bedeutung von Art. 38 GG
- Bezug auf IWF wird später erklärt
Die iwf-artige (der Praxis, nicht der Satzung des IWF entsprechende) Strenge ist nun enthalten in den der Präambel des EFSF-Rahmenvertrags, welche auf eine Strenge wie gegenüber Griechenland verpflichtet, die nach 2 Jahren Auflagen der Troika, anders als im Mai 2010, längst erreicht ist, gut erkennbar an den vielen hungernden Griechen.
Wie Vorwort und das Nachwort der Schlußfolgerungen zum Gipfel vom 09.12.2011 zeigen, ist die spätere Supranationalisierung der intergouvernemental im Namen der Euro-Rettung errichteten Mechanismen geplant. Das würde neben dem ESM, zumindest wenn die Zustimmung zum ESM untersagt werden sollte, ebenso auch den EFSF-Rahmenvertrag betreffen, trotz seiner intergouvernementalen Errichtungsweise.
Den Auflagen selbst, wenn sie mit eu-sekundärrechtlichem Rang transportiert würden, würden auch der Rest des Grundgesetzes sowie die universellen Menschenrechte Grenzen setzen, wozu dies bzgl. der universellen Menschenrechte noch der Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts bedürfte, da dieses Rangverhältnis im Lissabonurteil noch nicht explizit geklärt wurde. Siehe hierzu auch Abschnitte III.2 und VII.1 dieser Verfassungsbeschwerde.
Das Wort „streng“ impliziert besonders tief in die Rechte der Einwohner des jeweiligen Staates der Eurozone eingreifende Auflagen. Auch verschuldete Staaten haben die Pflicht, die Menschenrechte ihrer Einwohner zu achten, zu schützen und zu gewährleisten, wobei zumindest schützen und gewährleisten Geld kostet, egal ob es um soziale oder bürgerliche Menschenrechte geht. Bereits bei strengen Auflagen zur Kürzung der Staatsausgaben der jeweils betroffenen Staaten der Eurozone kann es dem Staat verunmöglicht werden, seinen menschenrechtlichen Schutz- und Gewährleistungspflichten nachzukommen. Eine iwf-artige Strenge bedeutet, dass die Auflagen auch noch nicht einmal auf die Frage der Quantität der Ausgabenkürzungen beschränkt sind, noch nicht einmal, dass die Auflagen die Liquidität des betroffenen Staates fördern oder zur Senkung seiner Gesamt- oder Neuverschuldung beitragen müssten.
III.2
Verfassungswidrigkeit der Transportierbarmachung von IWF-Auflagen und
iwf-typischen Auflagen mit eu-sekundärrechtlichem Rang
- Klärung des Ranges von IWF-Recht
Heute hat die Satzung des IWF den Rang eines normalen internationalen Vertrags, zwar oberhalb der einfachen Gesetze (Art. 27 WVRK), aber unterhalb jeder nationalen Verfassung und unterhalb der Teile des internationalen Rechts, welche einen besonderen Ranganspruch haben.
Damit steht das IWF-Recht unterhalb der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta), der universellen Menschenrechte der Uno sowie der mit diesen gleichrangigen Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts (Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 28 AEMR, Rn. 279-282 des Urteils zu T-306/01 und das dort zitierte IGH-Gutachten vom 08.07.1996). Außerdem steht das IWF-Recht unterhalb zumindest des Teils des EU-Primärrechts und des EU-Sekundärrechts, welcher nicht auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezogen ist (Art. 51 EUV, Erklärung Nr. 17 zum Lissabon-Vertrag, Art. 1 EUV sowie Rn. 240 und 390 des Lissabon-Urteils)
Auch de-facto Machtmittel des IWF wie die haftungs- und strafrechtliche Immunität seiner Mitarbeiter, seine bevorrechtigte Stellung bzgl. der Frage, welche Gläubiger vorrangig finanziell zu bedienen sind, oder die Gewohnheit größerer Kreditgeber, sich bei ihrer Bereitschaft zur Kreditvergabe an Staaten an deren Erfüllung von IWF-Auflagen zu orientieren, ändert nichts an dem innerhalb des Völkerrechts nicht besonders hohen Rang des IWF-Rechts.
Die im Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerde zu den zu erwartenden IWF-Auflagen angesichts seiner bisherigen Auflagen gegenüber anderen Staaten genannten Beispiele werden hiermit zugleich als Indizien für die weltweite Umstrittenheit des IWF geltend gemacht.
Aus einer menschenrechtlichen Sicht vertritt der IWF Interessen der Gläubiger von Staaten, agiert also wie ein Menschenrechtsaktivist für die Erfüllung des Menschenrechts auf Eigentum der Gläubiger.
Das Recht auf Eigentum der Gläubiger steht aber in keiner Weise über den anderen Menschenrechten, sondern steht den verfassungsmäßigen und universellen Menschenrechten der Einwohner der Schuldnerländer gegenüber. Aus menschenrechtlicher Sicht muss wegen der Unteilbarkeit der Menschenrechte zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubiger und den Menschenrechten der Einwohner der Schuldnerländer ein Kompromiss gefunden werden, welcher den Wesensgehalt jedes einzelnen Menschenrechts so weit wie möglich schont.
III.2.2
Rechtsverstösse durch Supranationalisierung von
IWF-Kreditauflagen und von iwf-typischen Kreditauflagen
Darüber hinaus drohen iwf-artige strenge Auflagen bereits dadurch mit eu-sekundärrechtlichem Rang transportiert zu werden, wenn im Rahmen intergouvernementaler Verträge (hier des EFSFRahmenvertrags) die Auflagen von Organen der EU (hier die EU-Kommission, unterstützt von EZB und IWF) initiiert werden. Zumindest ist im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde klärungsbedürftig, ob diese Auflagen dadurch einen eu-sekundärrechtlichen Rang erhalten oder nicht.
- Auswirkungen auf Deutschland
Ob ein Staat Kredite erhält, hängt vor allem davon ab, welche Verzinsung er bietet, und für wie sicher die möglichen Kreditgeber die Rückzahlung halten. Ein wesentliches Kriterium ist auch, auf welche Währung ein Kredit lautet. Ebenfalls von Bedeutung ist, wie mögliche Kreditgeber die Bereitschaft des jeweiligen Staates einschätzen, den Schuldendienst über Steuererhöhungen, Ausgabenkürzungen und über den Verkauf von Staatseigentum zu sichern.
Kein Staat der Welt ist heute davor sicher, dass auf das Risiko seiner sinkenden Kreditwürdigkeit bzw. seiner Zahlungsunfähigkeit spekuliert wird. Auch die Bewertungskriterien der Ratingagenturen und deren Gewichtung zueinander steht der Öffentlichkeit und den Staaten nicht zur Einsicht offen, sodass sie wie ein Glücksspiel erscheinen können. Auch ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Spekulationsinteressen oder gar politischen Interessen der Eigentümer der Ratingagenturen in die Berechnung der Ratingergebnisse einbezogen werden.
- Fakten, Daten, Quellen
Gemessen an der Gesamtverschuldung wären damit vor allem Italien, Deutschland und Frankreich, aber auch Spanien, Niederlande und Belgien als mögliche künftige Spekulationsopfer und damit auch IWF-Opfer zu erwarten.
Üblich als entscheidendstes Maß für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Staates ist jedoch die Schuldenquote (Gesamtschuldenstand geteilt durch Bruttoinlandsprodukt), welche sich auch in Art. 126 Abs. 2 lit. b AEUV findet. Die Schuldenquote ist ein Maß, in welchem auch die Größe der Bevölkerung, des Privatvermögens und die Leistungsfähigkeit und damit Abschöpfbarkeit der Wirtschaft durch Steuern zumindest angedeutet werden. Gemessen daran ist von den Staaten der Eurozonen im Verhältnis zum BIP nur Italien (mit 115,8%) in 2009 noch höher verschuldet gewesen als
Griechenland (mit 115,1%). In für 2010 haben laut Eurostat folgende Staaten in der Eurozone die höchsten Schuldenquoten gehabt:
Griechenland 144,9 %, Italien 118,4 %, Belgien 96,2%, Portugal 93,3 %, Irland 92,5 % (gegenüber 65,2% in 2009), Deutschland 83,2%, Frankreich 82,3 %.
Die Solvenz Deutschlands ist aus derzeitiger Sicht so lange sicher, wie der Zinssatz, den Deutschland auf seine immerhin zweithöchsten Gesamtschulden aller Staaten der Eurozone zahlen muss, niedrig genug ist. Ein plötzliches Hochschnellen der Staatsausgaben außerhalb der Kontrolle des Staates ist nicht unwahrscheinlich angesichts der deutschen Bürgschaften von bis zu 211,0459 Mrd. € im Rahmen des Euro-Stabilisierungsmechanismus und des noch nicht ausgeschöpften Teils der deutschen Bürgschaften im Rahmen der deutschen Bankenrettungsinstitution Soffin, und würde über Art. 10 Abs. 5 lit. i EFSF-Rahmenvertrag in nicht eingrenzbarem Maße erhöht. Die Solvenz Deutschlands würde außerdem durch einen starken Einbruch der Steuereinnahmen oder des BIP gefährdet und durch gesamtschuldnerische Eurobonds, welche über die Macht der EFSF, selbst über Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag, ihr Instrumentarium auszuweiten, drohen.
III.4 akute Gefahr des Rangverlustes der Grundgesetzes durch auf Grundlage des EFSFRahmenvertrag erzwungene Grundgesetzänderungen
Betrachtet man das Vorgehen von EU-Kommission, IWF und EZB, Griechenland zu einer Verfassungsänderung zu zwingen, und das dann auch noch als Modell auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos zu präsentieren (Abschnitt VI.3 dieser Verfassungsbeschwerde), im Lichte des Hypothekensicherungsgesetzurteils (BverfGE 2,237), so ergibt sich, dass durch das StabMechG mit seiner Ermächtigung zum Zustimmungsbeschluss zum EFSF-Rahmenvertrag die akute Gefahr der Herabstufung des Grundgesetzes auf einen einfachgesetzlichen Rang besteht.
- Verfassungsverlustgefahr in der Vergangenheit zur Klärung der einzigartigen Situation der Gegenwart
Die historisch beispiellosen Verbrechen der Nazidikatur und die daraus resultierende völlige Delegtimierung von deren Herrschaftssystem und indirekt auch der Weimarer Reichsverfassung, deren Schwächen die Errichtung der Diktatur auch it erleichtert hatten, waren stattdessen die Berechti- gung und die Notwendigkeit dafür, allein schon zum Schutz der Menschenwürde und der Demokratie, dass nach Rn. 29 des Hypothekensicherungsgesetzurteils mit dem Grundgesetz eine neue, gegenüber jeglicher Form der Diktatur deutlich wehrhaftere, Ordnung mit Verfassungsrang geschaffen werden musste.
- Persönliche Motivation, Entkoppelung weitreichender Entscheidungen von der Bevölkerung
Maßgeblich für den Verlust des Verfassungsrangs waren bereits die Schaffung der Aushebelbarkeit der für eine Verfassungsänderung erforderlichen Mehrheit im Parlament und die Ermächtigung an die Regierung, Verfassungsrecht zu setzen. Daneben dürfte von Bedeutung gewesen sein, dass die damalige Regierung das Ermächtigungsgesetz einfach weiterhin anwendete, obwohl ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für dieses durch eine Regierungsumbildung entfallen war.
Dass die Macht zur Verfassungsänderung damals einer Regierung übertragen wurde, und heute die Macht, wirtschaftlichen Druck auszuüben, Institutionen, die in gar keiner Weise zur Setzung souveränen Rechts befugt sind, ist nicht der entscheidende Punkt bzgl. der Absturzgefahr, sondern, dass man versucht, die Macht den verfassungsmäßig zur Entscheidung über Verfassungsänderungen befugten Organen bzw. dem Souverän, dem Volk selbst, zu entziehen.
- Beispiel für supranationale Eingriffe in die Verfassung eines Landes
Die Aufzwingung von Grundgesetzänderungen, egal ob über Kreditauflagen der Troika im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus oder über den IWF, würden die Bundestagsabgeordneten einem Zwang aussetzen, welcher mit dem Erfordernis des Grundgesetzes, dass die Entscheidungen über dessen Änderung nur von einer Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) des arlaments, und zwar dort solcher Abgeordneten, die nur ihrem Gewissen (und damit eben nicht dem IWF, der EU-Kommission oder der Troika insgesamt) unterworfen sind, gefällt werden.
- Aushebelung des GG, Friedensbeeinträchtigung
Das hätte nicht nur lebensgefährliche Folgen innerhalb Deutschlands. Denn durch den Absturz des Rangs des Grundgesetzes würde auch der Staatsauftrag Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) vom Rang her auf einen einfach-gesetzlichen Rang abstürzen, sodass er den Blankett-Vorschriften von Art. 42 EUV und Art. 43 EUV zum Einmarsch in alle beliebigen Staaten der Welt nichts mehr entgegensetzen könnte. Nach dem Lissabonurteil ist zwar die GASP nicht supranationalisierbar und würde demnach durch das Angriffskriegsverbot aus Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta erst einmal noch gebremst.
Aber nach einem Absturz des Grundgesetzes auf einfach-gesetzlichen Rang dürfte das im Lissabo Lissabonurteil zutreffend bestätigte Letztentscheidungsrecht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der EU kaum noch zu halten sein. Und der EUGH würde es auch bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit kassieren, wissen doch die Richter des EUGH nichts über die Gefahren für den Weltfrieden durch Art. 42 EUV und Art. 43 EUV. Und die GASP selbst ist schließlich nach dem EU-Primärrecht eine von jeglicher Jurisdiktion von Seiten der EU-Ebene, also des EUGH, befreite Zone.
Demnach habe der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats seinen Entwurf damit begründet, „daß dieses Grundgesetz nicht die Hand reichen darf zu seiner eigenen Totalbeseitigung oder -vernichtung, insbesondere dazu, daß ggf. eine revolutionäre antidemokratische Bewegung mit demokratischen Mitteln auf scheinbar legalem Wege die hier normierte demokratisch rechtsstaatliche Grundordnung in ihr Gegenteil verkehrt.“
Dr. Thomas Dehler (FDP) wird in der Sitzung vom 11.01.1949 des Allgem. Redaktionsausschusses (ARA) des Parlamentarischen Rats zitiert, einem Revolutionär solle nicht die Möglichkeit gegeben werden, zu behaupten, die Verfassung sei auf legalem Wege außer Kraft gesetzt worden.
In
der Hauptausschuss-Sitzung vom 12.01.1949 hat er gesagt:
„Auf
jeden Fall halte ich es für notwendig, daß wir eine
Barriere errichten, nicht in dem Glauben, daß wir dadurch einer
Revolution begegnen können, aber doch in dem Willen, einer
Revolution die Maske der Legalität zu nehmen.“
Darum
ist auch jeder Verstoß gegen die Ewigkeitsgarantie ein
Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes (Rn. 217
Lissabonurteil).
- Ablehnung des Vertragswerke
- Daher bleibt nur, die Möglichkeit des §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG zur Zustimmung zum EFSFRahmenvertrag per Beschluss zu untersagen und darüber hinaus im Urteil über diese Verfassungsbeschwerde klarzustellen, ob die Aufzwingbarkeit der Entscheidungsmacht über Grundgesetzänderungen durch andere als eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag bzw. durch das Volk dem Grundgesetz den Verfassungsrang nehmen würden
IV.1
zur Rechtsnatur des Euro-Stabilisierungsmechanismus und des StabMechG
Das StabMechG (Drucksache 17/1685), welches schon am 21.05.2010 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, lässt auf den ersten Blick nicht erkennen, ob es ein normales Gesetz ist, welches nicht mehr und nicht weniger als die Ermächtigung zu gewaltigen Bürgschaften gibt, oder ob es sich um ein verdecktes Blankett-Zustimmungsgesetz handelt.
Das Pilotverfahren und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011 haben nun gezeigt, dass es sich NICHT um ein Zustimmungsgesetz handelt. Das zeigt sich an der Liste der für 2011 zu erledigenden Verfahren, wo es ausschließlich um die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Bürgschaftsermächtigungen, nicht des gesamten Mechanismus, zu welchem diese gehören, ging. Auch den deutschen Bundestagsabgeordneten wurde das StabMechG im Mai 2010 ausschließlich als ein Gesetz für Bürgschaftsermächtigungen präsentiert. Hätte es sich um ein verdecktes Blankett-Vorab-Zustimmungsgesetz gehandelt, wie dies früher einmal die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gewesen ist, so wäre dies aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit spätestens im Urteil zum Pilotverfahren vom 07.09.2011 klar gestellt worden, was aber nicht der Fall ist.
Dass das StabMechG kein Zustimmungsgesetz ist, sondern allein ein Bürgschaftsermächtigungsgesetz, ist auch ersichtlich am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2011 über die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Organklageverfahren (Az. 2 BvE 8/11) gegen das StabMechG.
Die einstweilige Anordnung wurde im dortigen Verfahren gewährt. Die Organklage war am 27.10.2011 eingegangen, also nach dem 09.10.2011, an welchem das geänderte StabMechG im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Dass das StabMechG kein Zustimmungsgesetz ist, ändert jedoch nichts daran, dass die EFSF bzw. deren Rahmenvertrag, welcher den Mechanismus bzgl. der politischen Auflagen gegenüber den Staaten der Eurozone näher regelt, von solch einer Tragweite ist, dass zumindest der Rahmenvertrag eines Zustimmungsgesetzes bedürfte. Ein solches existiert jedoch bisher in Deutschland nicht, weil das StabMechG kein Zustimmungsgesetz ist.
Der Rahmenvertrag der EFSF wurde geschlossen zwischen den einzelnen Staaten der Eurozone und der von ihnen gegründeten EFSF. Dieser wird als Grundlage verwendet für die Auflagen zu den von der EFSF vergebenen Krediten. Soweit keine rechtsklare Zustimmung der nationalen Parlamente zu ihm vorliegt, kann der Rahmenvertrag keinerlei völkerrechtliche Bindungswirkung gegenüber den betreffenden Staaten entfalten. Damit kann der Rahmenvertrag infolgedessen dann auch keine Grundlage sein für eine völkerrechtliche Bindungswirkung der Kreditauflagen gegenüber diesen Staaten.
Wenn private Banken Staaten Kredite geben, können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Kreditauflagen vereinbart werden; diese haben dann aber nur den Rang privatrechtlicher Vereinbarungen und dürfen daher dann auch nur insoweit umgesetzt werden, wie sie mit gar keinem öffentlichen Recht kollidieren. Jegliche Durchsetzung der Kreditauflagen unter Berufung auf Art. 27 WVRK scheidet daher aus, insbesondere jeglicher Zwang, Gesetze auf Grund der Kreditauflagen zu ändern, geschweige denn Verfassungen. Ebenso haben alle Rechtshandlungen auf Grund des EFSF-Rahmenvertrags, solange dessen Inkrafttretensquorum nicht erreicht ist, und soweit sich der jeweilige Adressat nicht formell wirksam an den EFSF-Rahmenvertrag gebunden hat, nur privatrechtlichen Charakter.
Der Rahmenvertrag legt darüber hinaus auch die Arbeitsweise und die Entscheidungsstrukturen der EFSF fest.
Darüber hinaus sind die Stimmanteile von Staaten, die, wie hier Deutschland, unbefugt, weil sie bis zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht Zustimmung und Ratifizierung zum EFSF-Rahmenvertrag durchgeführt hatten, für alle Abstimmungen, an denen solche Staaten teilgenommen haben, aus dem jeweiligen Abstimmungsergebnis herauszurechnen. Dabei führt bei den wichtigsten Entscheidungen der EFSF, welche gem. Art. 10 Abs. 5 +7 von deren Rahmenvertrag einstimmig zu treffen sind, und welche bisher nicht allein durch Deutschland in einer Ablehnung bestanden haben, darunter Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen (Art. 10 Abs. 5 lit. a+b) die Herausrechnung der Stimme Deutschlands zu keinem anderen Ergebnis als bisher. Nur für die nicht in Art. 10 Abs. 5 + 7 genannten Entscheidungen kann sich das unberechtigte Mitabstimmen deutscher Vertreter ausgewirkt haben.
Die Kredite mit der Zweckgesellschaft EFSF müssen natürlich zurück gezahlt werden. Die Frage des rechtlichen Charakters der Rahmenvereinbarung berührt die Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach nicht, außer vielleicht bzgl. des Rangs der Rückzahlungsverpflichtung
Da es sich beim StabMechG um eine reine Bürgschaftsermächtigung handelt, obwohl ein Zustimmungsgesetz zumindest für die die politischen Kreditauflagen ermöglichende Rahmenvereinbarung erforderlich wäre, ist die inzwischen erst einmal aufgeschobene Blankett-Ermächtigung Art. 136Abs. 3 AEUV offensichtlich auch der Versuch, völkerrechtlich rückwirkend eine primärrechtliche Grundlage für den Euro-Stabilisierungsmechanismus zu schaffen, was nach der WVRK, da die Rückwirkung in Art. 136 Abs. 3 AEUV nicht ausdrücklich formuliert ist, unwirksam wäre.
Das geänderte StabMechG enthält in §3 Abs. 2 Nr. 3 die Ermächtigung an den Bundestag,Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags per einfachem Beschluss zuzustimmen. In §3 Abs. 2 Nr. 4 StabMechG wird dem Bundestag erlaubt, der Übertragung von Rechten und Verpflichtungen der EFSF auf den ESM zuzustimmen.Außerdem ordnen §3 Abs. 2 Nr. 1 + 2 StabMechG die Entscheidung über die Vereinbarung einer Notmaßnahme und deren wesentliche Änderung immer dem Bundestag zu.
Beanstandung von Intransparenz
§3 Abs. 3 S. 1+2 StabMechG sieht vor, dass „in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit“ ein möglichst kleines Gremium aus einem Teil der Abgeordneten des Haushaltsausschusses entscheidet – ein Gremium, welches aus möglichst wenig Abgeordneten besteht, dabei aber zumindest etwas die Größenverhältnisse der Bundestagsfraktionen abbildet. Am 26.10.2011 wurden darin aus fünf Bundestagsfraktionen lediglich neun Abgeordnete gewählt. Gäbe es im Bundestag, z. B. wegen der Fünf-Prozent-Hürde, nur die Fraktionen von SPD und CDU/CSU, so hätte das Minigremium nur 2 Abgeordnete erhalten, gäbe es nur eine Fraktion, hätte es nur einen Abgeordneten.
Dabei sind nach §3 Abs. 3 S. 3 StabMechG alle in §1 Abs. 2 S. 3 StabMechG genannten Mechanismen grundsätzlich dem Minigremium zuzuordnen, und zwar vorsorgliche Maßnahmen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Banken und zum Kauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt.
Mit Urteil zu Az. 2 BvE 8/11 vom 28.02.2012 hat das Bundesverfassungsgericht das Minigremium ausschließlich für Anleihekäufe auf dem Sekundärmarkt aus Gründen der Vertraulichkeit für verfassungskonform befunden. Und es hat die Vertraulichkeit (§5 Abs. 7 StabMechG) im Wege der verfassungskonformen Interpretation für dieses Gremium zeitlich nur so lange zugelassen, wie dies jeweils für den Grund der Vertraulichkeit erforderlich ist, was hier nur bedeuten kann, bis zum Abschluss der jeweiligen Käufe auf dem Sekundärmarkt oder früher. Für alle anderen Entscheidungen auf Basis des StabMechG (Notfallkredite, präventive Kredite, Primärmarktkäufe, Kredite zur
Bankenrekapitalisierung und durch Entscheidung der EFSF geschaffene zusätzliche Instrumente) hat es hingegen das Minigremium untersagt. Für Fälle der Eilbedürftigkeit hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Befassung des Haushaltsausschusses als verfassungskonform befunden (nicht aber das Minigremium, und auch nur ohne Anwendung des §5 Abs. 7 StabMechG).
Über den Rahmenvertrag der EFSF ist im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG zu entscheiden, da dieses die verfassungswidrige Ermächtigung zur Zustimmung per Beschluss statt Gesetz enthält, weil nach dem Urteil vom 07.09.2011 zu den Pilotverfahren völkerrechtliche Rechtsakte in Deutschland nicht direkt mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können, und weil die justizielle ultra-vires-Kontrolle, ohne deren Sicherstellung Art. 19 Abs. 4 GG und die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) verletzt wären, daher gegenüber dem EFSF-Rahmenvertrag nur auf diese Weise hinreichend sichergestellt werden kann. Dabei ist über die aktuelle Fassung des Rahmenvertrags zu urteilen, und zwar insgesamt, nicht nur soweit, wie diese die vorherige Fassung ändert, weil es nämlich auch zur vorherigen Fassung in Deutschland kein wirksames Zustimmungsgesetz gegeben hat.
IV.2
- Quellen des EFSF und ESM
Der EFSF-Rahmenvertrag vom 07.06.2010 und dessen Änderung (Entwurf vom 26.08.2011) finden sich unter den folgenden Links:
EFSF-Rahmenvereinbarung
vom 07.06.2010
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_1270/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Europa/20100609-Schutzschirm-Euro-Anlage__1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
EFSF-Rahmenvereinbarungsentwurf
vom 26.08.2011
Fallstrick,
Unklarheiten des ESM
Laut
Absatz 1 der Präambel der EFSF-Rahmenvereinbarung vom 07.06.2010
werden die Kredite der EFSF in Zusammenarbeit mit dem IWF gewährt,
wobei die Kreditauflagen denen im Rahmen der Stabilitätshilfe
für Griechenland entsprechen sollen. Eine hinreichende
Sicherheit, dass die Auflagen gegenüber anderen
Euro-Mitgliedsstaaten nicht tiefer in die Grund- und Menschenrechte eingreifen
würden als die gegenüber Griechenland, bedeutet das aber
nicht, da dies ausschließlich in der Präambel und
zusätzlich auch nur als Absichtserklärung formuliert worden
ist.
Und
laut Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 17 der Stellungnahme zum
Euro-Gipfel vom 26.10.2011 und Nr. 49 des Berichts der Task Force vom
21.10.2010 will man alle Finanzhilfen im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus
an iwf-artig strenge Auflagen binden.
Ebenfalls als Absichtserklärung hatte der EU-Ministerrat am 09.05.2010 erklärt (Az. SN 2564/1/10), dass die Modalitäten denen des IWF vergleichbar sein sollten.
www.bundesregierung.de/Content/DE__Anlagen/2010/2010-05-10-beschluesse-eurolaenderfinanzministerproperty=publicationFile.pdf
Außerdem zeigt spätestens der Artikel „Tsunami vor Griechenland“ von Lost in Europe von Ende Januar 2012, dass sich die Grausamkeit der Auflagen gegenüber Griechenland inzwischen einer iwf-artigen Strenge erheblich angenähert hat, und die im Jahr 2010 noch vergleichsweise milderen Auflagen wohl eher Werbezwecken gedient haben, um auch EFSM, EFSF und ESM noch durch zu bekommen.
Daher besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidung über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde auch über die Grenzen für die Umsetzung von iwf-artigen Auflagen für Deutschland zu entscheiden.
Wenn ein privates Kreditinstitut die tatsächliche Kontrolle über die Geldmittel der EFSF erlangen würde, die Einforderung der zugesagten Staatsbürgschaften übernehmen könnte, oder gar die EFSFAufgabe übertragen bekäme, über die Einhaltung der Darlehenskonditionen zu wachen (Art. 9 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung), dann würde dieses, abgesehen von Insiderwissen und Wettbewerbsvorteilen, damit eine so große Macht erhalten, dass dies mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) unvereinbar wäre. Auch mit dem Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG, hier in Verbindung mit Art. 38 GG) ist die Vergabe hoheitlicher Aufgaben an Private unvereinbar.
Privatfirmen dürfen nicht die faktische Macht erhalten, ob sie Informationen über die Einhaltung von Kreditauflagen durch Staaten an die zuständigen EFSF-Gremien weitergeben oder nicht.
Die Grenzen, welche der Vergabe hoheitlicher Befugnisse durch das Grundgesetz gesetzt sind, sind gleichermaßen anzuwenden gegenüber der Vergabe der hoheitlichen Befugnisse internationaler Gesellschaften wie der EFSF, zumindest insoweit, wie diese hoheitliche Aufgaben erfüllen.
Durch die Outsourcebarkeit der Überwachung der Einhaltung der EFSF-Kreditauflagen würde der, an den es outgesourcet würde, was, wie oben dargestellt, auch jeder Privatmensch und jede Firma auf der Welt sein könnte, die tatsächliche Macht erhalten, die Informationen über eine Nichteinhaltung der Auflagen weiterzugeben oder für sich zu behalten.
Allein schon durch die Privatisierbarkeit der Überwachung drakonischer (weil iwf-typischer) Kreditauflagen sind das StabMechG und der Beschluss nach §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG verfassungswidrig.
Schließlich
begrenzt die Rahmenvereinbarung der EFSF vom 07.06.2010
- Quellen
Besagte am 23.06.2011 beschlossene Änderung betraf auf jeden Fall eine Erhöhung des Bürgschaftsrahmens des Euro-Stabilisierungsmechanismus. Denn laut dem Artikel „Sprengsatz oder Katalysator?“ der dbb-Europathemen April 2011 ist die Frage der Erhöhung auf den Gipfel im Juni 2011 verschoben worden.
Und in einer Pressemitteilung des deutschen Bundesfinanzministeriums vom 14.04.2011 wurde zur Umsetzung der Beschlüsse des Gipfels vom 24./25.03.2011 u. a. eine Änderung des StabMechG „zur Ertüchtigung“ der EFSF“ angekündigt.
Auf
den Nachdenkseiten ist nun auch der geänderte Rahmenvertrag zu
finden (s. o.).
Inhalte
der ESM-Regelung folgen, S.45
Betrachtet
man insbesondere die Befugnisse, selbst zu entscheiden über die
Ausweitung des Instrumentariums, die Erhöhung des eigenen
Kapitals und die eigene zeitliche Verlängerung, so hat die
Änderung des Rahmenvertrags offensichtlich auch den Zweck, die
EFSF von ihrem Umfang und ihren Befugnissen her dem ESM anzunähern
– für den Fall, dass der ESM nicht durchs Parlament käme
oder vom Bundesverfassungsgericht gestoppt werden sollte.
S.
46
V.
das Übermaß an Spekulationsförderung und
Bankenrettung
V.1
das Übermass an Spekulationsförderung
- Schutz des Eigentums der Bürger durch den demokratischen Sozialstaat entbindet von der Anwendung des ESM
Das
demokratische Prinzip nimmt unter den Strukturprinzipien eine
besondere Stellung ein. Die anderen drei Strukturprinzipien sind zwar
ebenfalls unantastbar, die Demokratie ist jedoch bereits
vorverfassungsrechtlich.
Aus
dieser Sicht und auch aus der Bedeutung des zwar nicht unantastbaren, aber
immerhin noch unveräußerlichen (Art. 1 Abs. 2 GG),
grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) lässt sich
argumentieren, dass für das bundesdeutsche Parlament ein
erheblicher Spielraum besteht auf der Ausgabenseite des
Staatshaushalts. Dieser ist aber auch nicht grenzenlos, sondern wird begrenzt
z. B. durch das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und auch durch das
grundrechtsgleiche Wahlrecht, soweit es die verbleibenden
Entscheidungmöglichkeiten in späteren Legislaturperioden
betrifft.
Die
Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), welche die
wesentlichste Rechtsgrundlage im Grundgesetz dafür ist, dass der
Staat in das Eigentum der Einwohner eingreifen darf, um seine
Aufgaben zu finanzieren, hat quantitative und qualitative Grenzen. Es
darf nicht alles erdenkliche, zumindest
nicht alles erdenkliche in unbeschränktem Ausmaß, aus
Steuermitteln gefördert werden.
Die
Förderung der Spekulation wird von der Mehrheit der Bevölkerung
meist nicht, zumindest nicht in erster Linie, als ein originär
soziales Anliegen empfunden. Im Gegenteil wird die Spekulation, am
deutlichsten sichtbar vielleicht, soweit sie auf dem Lebensmittel-
und auf dem Wohnungsmarkt in
ihren Auswirkungen sichtbar wird, als oft eher als der vollen
Verwirklichung gerade sozialer universeller Menschenrechte wie der
auf Nahrung und auf Wohnung (Art. 11 Uno-Sozialpakt) entgegenlaufend
erfahren.
- Persönliche Motivation
- Erklärung der Spekulation auf Zusammenbruch von Staaten
Die
Auswirkung für die alten Gläubiger ist, dass ein höherer
Teil ihrer Forderungen gegenüber den Eurostaaten mit akuten
Liquiditätsproblemen von den Steuerzahlern der Eurostaaten ohne
akute Liquiditätsprobleme zurückgezahlt werden, dass also
die anderen Eurostaaten die bisherigen Investoren als Gläubiger
ablösen. Dadurch lohnt es sich für Spekulierende gerade
erst, Staatsanleihen zu kaufen, deren Rückzahlung zweifelhaft
scheint. Wer einem Staat einen Kredit gibt, hat zwei Interessen:
den
Darlehensbetrag zurückzuerhalten und zusätzlich möglichst
hohe Zinsen zu bekommen.
Je
geringer der Prozentsatz des Darlehensbetrags ist, den ein
Darlehensgeber voraussichtlich wieder zurückerhalten wird, desto
höher ist der Zinssatz, den ein Staat anbieten muss, um das
Darlehen zu bekommen. Je näher also die Zahlungsunfähigkeit
eines Staates gegenüber seinen Darlehensgebern rückt,
desto mehr wird der Staat neue Darlehensgeber auch mit noch so hohen
Zinsen nicht mehr locken können. Je gewisser die
Zahlungseinstellung eines Staates gegenüber seinen
Darlehensgebern wird, desto uninteressanter wird es auch, auf eine
solche Zahlungseinstellung zu spekulieren.
Wenn
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit klar wird, dass ein
souveräner Staat (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) die Zahlung bald
einstellen wird, und man auf das Ob einer solchen Zahlungseinstellung
wetten wollte, würde man auch kaum noch jemanden finden, der bei
solch einer Wette mit seinem Geld dagegen halten wollte. Die
Spekulation bzgl. der Zahlungsunfähigkeit des betreffenden
Staates würde also schnell nachlassen.
Der
europäische Finanzierungsmechanismus (incl. der EFSF) gibt der
Spekulation neues Futter mit die Vorstellungskraft der Alltagswelt um
ein Vielfaches übersteigenden Beträgen. Damit würde es
sich wieder lohnen, gegen Währungen zu spekulieren,
herauszufordern, welche Zinssatzerhöhungen man
noch aus dem verschuldeten Staat herauskitzeln könnte, wenn ja
die Steuerzahler der jeweils anderen Euro-Mitgliedsstaaten den
wahrscheinlichsten prozentualen Ausfall der Darlehensforderung nach
unten drücken würden.
Der
europäische Finanzierungsmechanismus, darunter betragsmäßig
vor allem der Euro-Stabilisierungsmechanismus EFSF und der zukünftig
vorgesehene ESM, ist eine gigantischer spekulationsfördernder
Mechanismus. Denn die nahende Zahlungseinstellung, und sei sie auch
nur vorübergehend, würde jeweils dazu führen, wieder
neue bis zu dreistellige Milliardenbeträge de facto für die
Stärkung der Spekulation gegen die Euro-Mitgliedsstaaten zu
geben, wodurch dann bald für den nächsten Staat die Zinsen
so steigen würden, dass seine Zahlungsfähigkeit gefährdet
wäre, und so weiter.
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