Volker Reusing Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
0202 / 2502621
Kreisvorsitzender der ÖDP Bergisch Land
und
Mehr Demokratie
Begründung:
Sein Formulierungsvorschlag für Art. 20 Abs. 2 („Das Volk ist Träger der Staatsgewalt. Das Volk übt die Staatsgewalt durch Wahlen und durch besondere Organe ... aus“) ohne das Wort „Abstimmungen“ wurde jedoch abgelehnt. Der Spiegel-Artikel zitiert aus dem stenographischen Bericht zur 2. Lesung Dr. Konrad Adenauer: „Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Dr. von Brentano. Ich bitte diejenigen, die für diesen Antrag sind, die Hand zu heben – diejenigen, die dagegen sind – der Antrag ist abgelehnt.“
(Volker Reusing hat aus Gründen, die nicht in unserem KV lagen im Herbst 2012 die ÖDP verlassen. Die bergisschen Ökologen unterstützen aber weiterhin seine Menschenrechtsarbeit.)
42283 Wuppertal
0202 / 2502621
Kreisvorsitzender der ÖDP Bergisch Land
an die Bundesgeschäftsstelle der ödp
Sartoriusstr. 14, 97072 Würzburg
42283 Wuppertal, **.**.2011
Antrag zum 43. ÖDP-Bundesparteitag in Hannoversch Münden am 21.+22.04.2012
Der Bundesparteitag möge Folgendes beschließen (getrennte Abstimmung der Punkte 1 – 3):
.1. Der Bundesparteitag der Ökologisch-Demokratischen Partei solidarisiert sich mit dem Gesetzentwurf des Netzwerks Volksentscheid für Volksabstimmungen auf Bundesebene.
.2. Die Gesetzentwürfe des Netzwerks Volksentscheid und des Vereins Mehr Demokratie für Volksentscheide auf Bundesebene werden in den Anhang des Bundespolitischen Programms der ÖDP als Beispiele übernommen für Ausführungsgesetze für Volksabstimmungen auf Bundesebene mit und ohne Grundgesetzänderung.
3. Die Gesetzentwürfe des Netzwerks Volksentscheid und des Vereins Mehr Demokratie für Volksentscheide auf Bundesebene werden über Internetseite, Parteimagazin, Pressemitteilung und monatliche Parteirundmail sichtbar gemacht.
und
Mehr Demokratie
Begründung:
Die Recherchen des Netzwerks Volksentscheid haben ergeben, dass der Parlamentarische Rat, welcher das Grundgesetz beschlossen hat, erheblich mehr Volksentscheide auf Bundesebene wollte als nur die in Art. 29 GG (bei Neugliederung der Bundesländer) und in Art. 146 GG (bei Schaffung einer neuen Verfassung) genannten. Dass damals noch nicht direkt ein Ausführungsgesetz für Volksentscheide geschaffen wurde, lag daran, dass man sich nicht einig war, wieviel Volksentscheide man genau wollte. Daneben wollte man vermeiden, dass die Besatzungsmächte möglicherweise die Ergebnisse einzelner Volksentscheide kippen würden.
In der 11. Sitzung des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rats vom 14.10.1948 hat der damalige Ausschussvorsitzende von Mangoldt (CDU) bei der Beratung über den Entwurf des heutigen Art. 20 GG betont, man dürfe aber nicht sagen, das Volk werde nur in den Organen (des Staates) tätig, denn dann würde damit die Volksabstimmung ausgeschlossen. Dr. Carlo Schmid (damaliger SPD-Fraktionsvorsitzender) pflichtete ihm bei: „Wir wollen kein Monopol für die repräsentative Demokratie.“ (zitiert u. a. im Spiegel-Artikel „Der Souverän ist nicht souverän“ Spiegel 17/1986, S. 87+90; vom Netzwerk Volksentscheid am 07.07.2011 im Bundesarchiv im Beisein von Mitgliedern des ÖDP-Kreisverbands Bergisch Land überprüft und gefunden unter GrFr 11,9 auf S. 9, Microfiche-Nr. Z 5 /31). Die Konkretisierung, das Wort „Abstimmungen“ in Art. 20 Abs. 2 GG aufzunehmen, ist dann in einer späteren Sitzung erfolgt. Am 06.05.1949 ist laut dem gleichen Spiegel-Artikel in der 2. Lesung im Plenum des Parlamentarischen Rats zum letzten Mal der Versuch unternommen worden durch Heinrich von Brentano (CDU), das inzwischen eingefügte Wort „Abstimmungen“ wieder aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG herauszunehmen.
Sein Formulierungsvorschlag für Art. 20 Abs. 2 („Das Volk ist Träger der Staatsgewalt. Das Volk übt die Staatsgewalt durch Wahlen und durch besondere Organe ... aus“) ohne das Wort „Abstimmungen“ wurde jedoch abgelehnt. Der Spiegel-Artikel zitiert aus dem stenographischen Bericht zur 2. Lesung Dr. Konrad Adenauer: „Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Dr. von Brentano. Ich bitte diejenigen, die für diesen Antrag sind, die Hand zu heben – diejenigen, die dagegen sind – der Antrag ist abgelehnt.“
Die Recherche des Netzwerks Volksentscheid mit Hilfe des Bundesarchivs hat das Zitat bestätigt(Fundstelle Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte über die Plenarsitzungen, S. 181). Das Lissabonurteil vom 30.06.2009 hat in Rn. 216 bestätigt, dass außer der Menschenwürde auch die vier Strukturprinzipien (darunter auch die Demokratie) insgesamt unantastbar sind und daneben die Wesensgehalte der übrigen Grundrechte. Nach Rn. 211 des Lissabonurteils ist „das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen“, „der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips.“ Die Wahlen (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 GG) und die Volksabstimmungen (Art. 20 Abs. 2 S.2 Alt. 2 GG) machen also den Kern des Demokratiegebots aus und haben damit innerhalb der insgesamt unantastbaren Demokratie ein größeres Gewicht als die Organe des Staates (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 GG, also Legislative, Exekutive und Judikative) zusammen.
Das beweist, dass ein Ausführungsgesetz für Volksabstimmungen auf Bundesebene für Deutschland ganz ohne Grundgesetzänderung möglich und auch geboten ist, allein gestützt auf Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG. Dabei darf allerdings das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) auch nicht durch Volksabstimmungen entleert werden. Das ohne Grundgesetzänderung zulässige Höchstmaß an Volksabstimmungen ist also, wie in Rn. 211 des Lissabonurteils angedeutet, jedes Gesetz auf Bundesebene nach der Zustimmung im Parlament zusätzlich einer Volksabstimmung zu unterwerfen. Um einen angemessenen Vorsprung der Abgeordneten zu sichern, genügt es, wenn das Unterschriftenquorum für Gesetzentwürfe aus dem Volk heraus hoch genug ist, sodass sichergestellt bleibt, dass die meisten Gesetzentwürfe von Regierung oder Parlament initiiert werden. Wegen der Unantastbarkeit der Demokratie darf die Hürde für Volksbegehren aber auch nicht zu hoch sein.
Der Gesetzentwurf des Netzwerks Volksentscheid orientiert sich an diesen Maßstäben.
Auch der Kritik, das Volk könnte durch Populisten getäuscht und dazu verleitet werden, seine eigenen Rechte preiszugeben, wird der Gesetzentwurf gerecht. Denn er untersagt für diw Geltungsdauer des Grundgesetzes auch Volksabstimmungen, gegen Strukturprinzipien, Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte und das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) des Grundgesetzes sowie gegen universelle Menschenrechte und UNO-Charta zu verstoßen. Damit ist der Gesetzentwurf zugleich auch konform mit den wichtigsten Vorschriften des Völkerrechts.
.Beschluß auf dem Kreisparteitag der ÖDP Bergisch-Land am 19.11.2011 mit (*/*/*) Stimmen
Mit freundlichen Grüßen,
Volker Reusing(Volker Reusing hat aus Gründen, die nicht in unserem KV lagen im Herbst 2012 die ÖDP verlassen. Die bergisschen Ökologen unterstützen aber weiterhin seine Menschenrechtsarbeit.)
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