Prof. Dr. Klaus Buchner (ÖDP) war von 2014 bis 2020 MdEP der ÖDP im EU-Parlament

Die Liste der ÖDP zur Europawahl im Mai 2014 wurde von Prof. Dr. Klaus Buchner angeführt. Er ist Atomphysiker und hat 2009 mit Teilerfolgen gegen den EU- Vertrag von Lissabon geklagt. Er besitzt daher viel EU- Detailwissen und wird so eine wesentliche Bereicherung des Europa-Parlamentes sein. Ein herzliches Danke an alle Wählerinnen und Wähler, die mit ihrer Stimme Dr. Buchner im Mai 2014 in das EU- Parlament gebracht haben, Dr. Buchner gehörte laut externen Bewertungen zu den aktivsten MdEP aus Deutschland.

ÖDP Bergisches Land

Dienstag, 3. Juli 2012

Bürgerrechtlerin stellt ESM und Wirtschaftsregierung auf den Prüfstand

Montag, 2. Juli 2012 Es ist vollbracht – weitere sechs Verfassungsbeschwerden eingereicht Bürgerrechtlerin stellt ESM und Wirtschaftsregierung auf den Prüfstand
Unser Politikblog | 2.Juli 2012

Unser Politikblog / Wuppertal | Bundesverfassungsgericht / Karlsruhe
Nach über zwei Jahren, genauer gesagt 772 Tagen, harter Vorarbeit hat die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing aus Wuppertal am 30.06.2012 um 0.25 Uhr weitere sechs Verfassungsbeschwerden mit insgesamt 718 Seiten in Karlsruhe eingereicht. Unser herzlichster Dank geht an alle, die uns für dieses epochale Werk unterstützt haben, insbesondere die alternativen Medien, Blogger und Aktivisten, die über uns berichtet und uns über aktuelle für die Klagen wichtigen Geschehnisse auf dem laufenden gehalten haben, sowie an unsere Freunde und Verwandten, für die wir in den letzten zwei Jahren wenig Zeit gehabt haben.



Die neuen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zur „kleinen Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) und zum ESM-Vertrag, gegen die beiden Begleitgesetze zum ESM (ESMFinG und Gesetz zur Änderung des BSchuWG) sowie gegen die zweite Änderungsfassung des StabMechG. Gegen die ursprüngliche Fassung und gegen die erste Änderungsfassung wurden bereits zu früheren Zeitpunkten Verfassungsbeschwerden eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Das StabMechG ist das Gesetz zur EFSF, der zweiten Stufe des „Euro-Rettungsschirms“ Die „kleine Vertragsänderung“ enthält zwei Sätze Gummivorschrift, oder vornehm „Blankettermächtigung“.


Der erste Satz ermächtigt zu immer neuen Mechanismen innerhalb und außerhalb des EU-Rechts zur Sicherung der „Finanzstabilität“ des Finanzsektors, darunter vor allem der Großbanken – entsprechend der „too big to fail“ - Hypothese der Weltbank.


Der zweite Satz verlangt strenge Auflagen; gemeint sind Auflagen mit einer der Praxis des Internationalen Währungsfonds (IWF) entsprechenden Strenge, die vor allem auf die sozialen Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignoriert. Bisher will man vor allem zwei Gruppen von Mechanismen an die „kleine Vertragsänderung“ anknüpfen lassen: den europäischen Finanzierungsmechanismus (mit Griechenlandhilfe als Testversion und danach EFSM, EFSF und ESM) und die EU-Wirtschaftsregierung (mit Fiskalpakt, Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, Ungleichgewichtsverfahren, haushaltsmäßiger Überwachung und Instrumentalisierung der EU-Fördermittel)

ESM-Klage - Wir solidarisieren uns!

Beim europäischen Finanzierungsmechanismus erhalten Staaten vor allem mit akuten Liquiditäts- problemen und Staaten, in denen Großbanken Rekapitalisierungsprobleme haben, Finanzhilfen, für welche diese von der „Troika“ aus EU-Kommission, IWF und EZB entworfene IWF-artig strenge Auflagen zu erfüllen haben. Beim ESM kommen noch hinzu dessen besondere Intransparenz, und dass in diesem die „Wiener Initiative“ und das Staateninsolvenzverfahren enthalten sind, worin auch noch die privaten Gläubiger dem jeweiligen Schuldnerland politische Auflagen machen können. Außerdem gibt es Geld vom ESM selbst erst, wenn zuvor alle Ersparnisse von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung für die Gläubiger eingesetzt worden sind („rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse“).


Bei der Wirtschaftsregierung macht die EU-Kommission den Staaten Auflagen. Beim Stabilitäts- und Wachstumspakt trifft es die Staaten mit mehr als 0,5 % des BIP Neuverschuldung oder mehr als 60% des BIP Gesamtverschuldung und beim Ungleichgewichtsverfahren alle die, welche bei bestimmten volkswirtschaftlichen Kenngrößen über von der EU-Kommission festgelegten Höchst- oder unter von ihr festgelegten Mindestwerten liegen, z. B. bzgl. Arbeitslosigkeit, Export- oder Importüberschüssen. Dabei sind die Auflagen im Ungleichgewichtsverfahren vorgesehen für den Zugriff der EU-Kommission auf beliebige Fragen der Lohn-, Finanz- und Wirtschaftspolitik sowie für die Handelbarmachung bisher nicht handelbarer Güter (Öffnung von immer mehr Bereichen für den Weltmarkt, z. B. von Freiberuflern, Daseinsvorsorge und Behörden). Bei der haushaltsmäßigen Überwachung geht es darum, bei Nichterfüllung der Auflagen der Wirtschaftsregierung als weitere Sanktion zusätzlich zu hohen Bußgeldern EU-Fördermittel auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen (Strukturmittel, Kohäsionsmittel, 2. Säule der Agrarmittel (ELER), EU-Sozialfonds sowie Fischereimittel). Und es geht um direkte Eingriffe der EU-Kommission in die Haushaltsentwürfe der Mitgliedsstaaten. Der Fiskalpakt schließlich hat den Sinn, Rechtsgrundlagen für die Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung nachzuschieben, darüber hinaus den Stabilitäts- und Wachstumspakt weiter zu verschärfen, der EU-Kommission ein Initiativrecht für Änderungen der mitgliedsstaatlichen Verfassungen zur dortigen Verankerung von Rechtsgrundlagen für den Stabilitäts- und Wachstumspakt zu geben, und der EU-Kommission den Zugriff auf Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten zu geben für den Zweck der Durchsetzung der Auflagen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt.


Die als Notbremse gedachte Zustimmungsbedürftigkeit der Auflagen durch die Finanzminister bzw. von diesen bestimmte Personen ist durch die „umgekehrte Abstimmung“ beim Stabilitäts- und beim Ungleichgewichtsverfahren sowie durch die Stimmrechtsaussetzung bei säumigen Schuldnern und Beitragszahlern des ESM kein wirksamer Schutz.


Wie hart die Auflagen der „Troika“ sein können, zeigt sich an Griechenland, wo heute so viele Menschen hungern wie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr, wo man für Medikamente und Krankenhausmaterial als Patient in Vorleistung treten muss, wo bis 2015 im öffentlichen Dienst 150.000 Menschen entlassen werden sollen und insbesondere die Finanzverwaltung an Privatfirmen vergeben werden soll (mit entsprechenden Folgen für die Gleichheit der Besteuerung und der Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Verbänden und Parteien), und wo sogar die vorrangige Bezahlung der Gläubiger in die Verfassung geschrieben werden soll. Erzwingung von Verfassungsänderungen per Kreditauflage. Aber die deutsche Bundesregierung behauptet immer noch, der EFSF-Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage die Griechen derart drakonische Auflagen erhalten haben, sei ein privatrechtlicher Vertrag.


Die Bürgerrechtlerin will die Untersagung von Fiskalpakt, „kleiner Vertragsänderung“ (und mit diesen auch der Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung) und ESM und das Auslaufen der EFSF bis zum 30.06.2013. Die Verfassungsbeschwerden machen geltend, dass Maßstab für den fairen Kompromiss zwischen Gläubigern und Einwohnern der Staaten die Verfassung des Schuldnerlandes und die im Schuldnerland geltenden Menschenrechte sein müssen – und nicht menschenrechtsignorierende „Praxis des IWF“.
Außerdem geht es ihr um die Anerkennung des Vorrangs der universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen vor allen EU-Verordnungen und vor der EFSF, sowie um die Bestätigung der besonderen Verbindung des Grundgesetzes durch Art. 1 Abs. 2 GG mit den universellen Menschenrechten. Schließlich macht sie geltend, dass das Bundesverfassungsgericht Regierung und Parlament dazu verurteilt, künftig vor allem jede Grundgesetzänderung und alle Änderungen der Verträge der EU, alle EU-Verordnungen und alle Verträge in Zusammenhang mit der EU nach der Zustimmung des Parlaments zusätzlich auch Volksabstimmungen zu unterwerfen.
Es geht dabei um eine zusätzliche Gewaltenverschränkung mit dem Volk selbst, die aber in keiner Weise die verfassungsgerichtliche Prüfung ersetzen kann , sondern als zusätzliche Sicherung erforderlich ist angesichts der nachgewiesenen Überforderung der Abgeordneten.


Auf der Webseite des „Netzwerk Volksentscheid“ können Sie sich mit Verfassungsbeschwerden solidarisieren. Die Solidarisierung können Sie dort auch mit einem kurzen Kommentar ergänzen. Es handelt sich um KEINEN Klagebeitritt.

Link zum Klagetext als PDF (ganz oben ist ein Link zu einer Homepage)
Link zur Klagebeschreibung
Link zur Solidarisierungsaktion
Mehr von Sarah Luzia Hassel Reusing und Volker Reusing
 

1 Kommentar:

  1. Ich habe Eure Videos gesehen, die Rede von Karlsruhe, und mir das Radio Utopie Inteview angehört.
    Sehr beeindruckend und aufrüttelnd.
    Jetze lese ich die Klageschrift.
    Epochal ist noch fast untertrieben.

    Was für eine Arbeit, was für ein Einsatz.
    Danke, dass Ihr stellvertretend auf dieses Land achtet im Sinne der Menschen, nicht des Profits.
    Ich drücke Euch die Daumen.

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