Prof. Dr. Klaus Buchner (ÖDP) war von 2014 bis 2020 MdEP der ÖDP im EU-Parlament

Die Liste der ÖDP zur Europawahl im Mai 2014 wurde von Prof. Dr. Klaus Buchner angeführt. Er ist Atomphysiker und hat 2009 mit Teilerfolgen gegen den EU- Vertrag von Lissabon geklagt. Er besitzt daher viel EU- Detailwissen und wird so eine wesentliche Bereicherung des Europa-Parlamentes sein. Ein herzliches Danke an alle Wählerinnen und Wähler, die mit ihrer Stimme Dr. Buchner im Mai 2014 in das EU- Parlament gebracht haben, Dr. Buchner gehörte laut externen Bewertungen zu den aktivsten MdEP aus Deutschland.

ÖDP Bergisches Land

Montag, 7. November 2011

Themen für den Kreisparteitag: 5%- Hürde / Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes zur 5%- Hürde

Liebe ÖDP-ler und Demokratiefreunde!

Hier der Antrag für den Kreisparteitag in Wuppertal am Samstag den 19.11.2011 in Wuppertal Barmen um 16 Uhr (Ort noch offen), den wir dann für den Bundesparteitag einreichen können.

Abs.
Ökologisch Demokratische Partei (ÖDP) Bergisches Land
Büro Oberberg
Freiligrathstr. 2
42477 Radevormwald

Antrag an den 43. Bundesparteitag der Ökologisch Demokratischen Partei (ÖDP) des Kreisverbandes Bergisches Land

Der Bundesparteitag möge beschließen:

a) Die ÖDP tritt für die Wahlen zum Bundestag und zu den Landtagen für eine Reform der 5%- Hürde ein.



Alle Politiker, die über das Verhältniswahlrecht einen Sitz in einem Parlament bekommen müssten, sollen den auch erhalten. Um weiterhin die Regierungsfähigkeit so zu sichern, wie dies die heutige 5%- Hürde tut, sollen die Parlamentarier von Landeslisten, die weniger als 5% hatten als beratende Abgeordnete ohne Stimmrecht bei einfachen Gesetzesbeschlüssen und der Kanzlerwahl ihren Wählerauftrag wahrnehmen. Sie haben ansonsten alle Rechte eines Abgeordneten und können.....


.....vor dem Plenum reden

.....Zwischenfragen stellen

.....persönliche Stellungnahmen abgeben

.....Gesetzesinitiativen unterstützen

.....in Ausschüssen beratend mitarbeiten (oder die Einrichtung von (Untersuchungs-) Aussschüssen einfordern)

.....Kontakte zu anderen Abgeordneten pflegen und die parlamentarische Arbeit besser verfolgen

.....als Abgeordnete in den Medien besser für ihre Ansichten eintreten

....den politischen Wettbewerb verstärken und so die Demokratie beleben


Einzig bei Abstimmungen über unser Grundgesetz sollen alle Abgeordnete Stimmrecht haben, damit es schwerer wird, eine 2/3- Mehrheit zu erreichen, die nicht durch den Wählerwillen gedeckt ist. Dies dient dem Schutz guter Inhalte unserer Verfassung.


b) Die ÖDP strebt für eine bessere 5%- Hürde eine Verfassungsklage an. Um das finanziell stemmen zu können, erlaubt der Bundesparteitag den Parteigremien ein Bündnis mit anderen nicht extremistischen Parteien zu bilden, die von dieser Regelung profitieren würden (Familienpartei, Tierschutzpartei, Piratenpartei, Rentnerpartei, Freie Wähler, FDP, LINKE.....). Zusammen muss es möglich sein, einen guten Rechtsanwalt zu finanzieren.


c) Die Bundesprogrammkommission soll dies in unser Programm einarbeiten.


Begründung:


Das Konzept einer Alternativstimme oder Drittstimme, dass die ÖDP derzeit verfolgt, bringt uns nicht weiter, da wir und andere sonstige Gruppen damit weiterhin aus dem politischen Betrieb ausgeschlossen würden. Damit dient diese bisher von der ÖDP verfolgte Regelung dem Machthalt der etablierten Parteien und verhimdert die Umsetzung des bei Wahlen manifestierten demokratisch ermittelten Wählerwillens.


Klagen zur Abschaffung der 5%- Hürde beim Bundestag und bei Landtagen sind daran gescheitert, dass das Gut der Fähigkeit eine Regierung zu bilden abgewogen wird gegen das Recht auf Gleichheit der Wählerstimme. Mehrfach haben die Gerichte festgestellt, dass dafür eine Hürde bis zu 5% zulässig ist.


Aber da die Gerichte schon zugestanden haben, dass die 5%- Hürde den Wählerwillen einschränkt, müsste es möglich sein, vor Gericht eine 5%- Hürde durchzusetzen, die bei gleicher Stabilität der Fähigkeit zur Regierungsbildung den Wählerwillen besser umsetzt.


Einzig das Stimmrecht der Abgeordneten beeinflusst die Fähigkeit zur Regierungsbildung. Alle anderen Rechte betreffen diese Fähigkeit nicht. Deshalb gibt es keinen Grund, Politiker sonstiger politischer Gruppen ganz aus dem Bundestag auszuschließen.


Gegenargumente gegen beratende Abgeordnete lassen leicht entkräften:

1. Es darf keine verschiedenen Arten von Abgeordneten geben!


Fakt ist, Abgeordnete mit verschiedenen Rechten gibt es im Prinzip bereits heute. Gewählte Vertreter kleiner Parteien, deren Listen weniger als 5% haben, werden in den Parlamenten ganz aus der parlamentarischen Arbeit ausgeschlossen. Diese eigentlich gewählten Abgeordneten wenigstens beratend in die Parlamente einziehen zu lassen, mindert die bestehende Ungleichbehandlung und erlaubt denen, wenigstens mit Worten und Anträgen ihre Wählerschaft aktiv durch Überzeugungskraft im Plenum der Parlamente zu vertreten.

2. Politiker ohne Stimmrecht wären nicht motiviert genug.


Fakt ist, solange eine Regierung eine Mehrheit hat, kann auch die Opposition nichts mit ihrem Stimmrecht erreichen. Einzig durch Überzeugungskraft und außerparlamentarischen Druck kann auch heute in der Regel eine Opposition einer Regierung Zugeständnisse abringen. Von daher ist der Ausschluss vom Stimmrecht weniger schwerwiegend, als der Ausschluss vom Parlamentsbetrieb.

3. Politiker sonstiger Gruppen könnten die Qualität der Arbeit der Parlamente verschlechtern.


Natürlich kann es sein, dass der eine oder andere sonstige Bewerber im Bundestag nichts bringt. Aber ohne Stimmrecht und als Minderheit kann kein Abgeordneter einer sonstigen Gruppe negative Auswirkungen auf den Parlamentsbetrieb hervorrufen. Er kann höchstens mal eine Rede halten, für die man besser Ohrstöpsel verteilt. Aber solche Reden oder schlechtes Verhalten kommen ja auch schon heute vor. Da sonstige Gruppen ihre besten Leute zu Spitzenkandidaten machen, dürfte dies in den meisten Fällen sich positiv auf die Arbeit des Bundestages auswirken, weil so neue Ideen eher in die Debatten getragen werden und zum Wohle unseres Landes von anderen politischen Gruppen aufgenommen werden können.


Die heutige 5%- Hürde macht es vielen Ideenträgern sehr schwer, in den Bundestag einzuziehen. Das verzögert die Umsetzung notwendiger sinnvoller Reformen und ist für unser Land schädlich. Um das Gemeinwohl zu fördern ist es dringend nötig, dass bei der Vergabe der Plätze in den Parlamenten der Wählerwille zu 100% umgesetzt wird. Nur bezogen auf das Stimmrecht für einfache Gesetze und Kanzlerwahlen darf es Hürden geben, die das Stimmrecht einschränken.


Fakt ist, das auch mit ihren schwachen Wahlergebnissen die ÖDP beratend mindestens in den Landtagen von Bayern und Baden Württemberg vertreten wäre. Die Stimme für die ÖDP würde dann nicht mehr als verlorene Stimme gelten, so dass weitere Parlamentssitze möglich werden.



(Dieser Antrag fand im April 2012 in hann Münden keine Mehrheit und wurde für den Bundesverband der abgelehnt. Es liegt nun an den Landesverbänden, dies für ihre Terrotorien aufzugreifen, denn in Bayern (Wahl 2013) und Baden Württemberg (Wahl 2011) wäre die ÖDP mit diesem Vorschlag im Parlament vertreten.

Folgend ein Beitrag aus dem ÖDP- Forum , hier einegstellt am 09.02.2013
Helmut Kauer (bayerischer ÖDP- Politiker, KV Traunstein):
Schaut euch doch mal die Urteile des BVG zur 5 % Klausel an und erklärt mir dann, was sich geändert hat, dass das BVG jetzt anders entscheiden soll.

(Felix Staratschek:) Genau das habe ich getan und das kann man in diesem Thema hier nachlesen
Auch die Begründung zur EU-Wahl setzt diese Linie zur Bundestagswahl fort.



Also, nehmen wir noch mal ein paar Aussagen aus dem Urteil heraus.

Hier für alle Interessierten noch mal das ganze Urteil.

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Leitsatz zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011


Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.


Das BVG sagt also die 5%- Hürde ist ein schwerwiegender Eingriff!


46 Die Beeinträchtigung der Wahlgrundsätze sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Urteil vom 13. Februar 2008 die Prüfungsmaßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel erheblich verschärft. Danach sei der Einsatz einer Sperrklausel nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn andernfalls Mehrheitsbildung und Beschlussfassung erschwert würden.


Fakt: Das BVG hält sogar eine erschwerte Entscheidungsfindung für vertretbar. Bei beratenden Abgeordneten wird aber nicht mal etwas erschwert, was deutlich für meinen Vorschlag zur 5%- Hürde spricht.


Vielmehr sei eine an den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Volksvertretung ausgerichtete „Realanalyse“ durchzuführen, aus der sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben müsse, dass die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung ohne Sperrklausel ernsthaft gefährdet wäre. Diesen Nachweis einer ohne Sperrklausel zu erwartenden erheblichen Funktionsstörung, deren Verhinderung den Eingriff in die Gleichheit des Wahlrechts und die Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen könne, habe der deutsche Gesetzgeber in Ansehung des Europäischen Parlaments nicht erbracht.


Also erbringen wir per Klage den Nachweis, dass beratende Abgeordnete nichts gefährden können aber bei guter Sacharbeit viel bereichern können.


74 Die zulässigen Wahlprüfungsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG wenden. Die Sperrklausel, die eine Berücksichtigung von Parteien und politischen Vereinigungen mit einem Ergebnis von unter 5 % der gültigen Stimmen von der Sitzvergabe ausschließt und damit zugleich den auf diese Parteien und Vereinigungen entfallenden Stimmen ihre wahlrechtliche Bedeutung nimmt, verstößt gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien (I. und II.).


Beratende Abgeordnete im Bundestag und den Landtagen kommen dem Grundsatz der geforderten Wahlrechtsgleichheit näher, das können wir mit diesem Urteil begründen!


78 3. a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157>;99, 1 <13>) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>; 78, 350 <357>; 82, 322 <337>; 85, 264 <315>). Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.


Beratende Abgeordnete gleichen den Zählwert der Stimmen und die Erfolgschancen an! Sie reduzieren die heute bestehende Ungleichbehandlung.


82 4. ..... Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 <105>).


Heißt nicht Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn, dass es beratende Abgeordnete geben muss? Wenn die eigentlich gewählten Politiker gegen den Wählerwillen vom Parlamentsbetrieb ganz ausgeschlossen werden, wird doch die Gleichheit mehr als für das Stabilitätsziel nötig, aufgehoben.


87 a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 <106>). Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>). Das bedeutet nicht, dass sich die Differenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen muss. Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408 <418>).


Der Spielraum ist eng bemessen und wenn wir es richtig begründen, wird sich herausstellen, er ist enger bemessen, als beim heutigen Gesetz. es gibt keine schlich legitimierten Gründe für die heutige 5%- Hürde, es nur solche Gründe, für die Hürde an sich. Letzteres haben Urteile festgestellt.

88 Hierzu zählen insbesondere die mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 <418>) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 <247>; 4, 31 <40>; 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 82, 322 <338>; 95, 408 <418>; 120, 82 <111>).
Eine große Zahl kleiner Parteien und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen.
(Anmerkung von Felix Staratschek: Das gilt nur, solange diese Gruppen das Stimmrecht bei einfachen Gesetzen haben! Beratende Abgeordnete würden die Handlungsfähigkeit nicht beeinflussen!) Eine Wahl hat aber nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 <236>). Was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, (Anmerkung: Das ist nur der Stimmrechtsentzug und nicht der Ausschluss aus dem Parlament!) kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 &lt; 111 &gt; ). Dies beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 <112>).



Hier stellt das BVG grundsätzlich klar, das Hürden erlaubt sind. Es steht aber nicht zur Debatte, wie die aussehen sollen. Was den erwähnten Integrationsprozess angeht, wird der nicht erreicht, indem man sonstige Parteien ausschließt, sondern indem man die mitberaten lässt. Wenn dann etablierte Parteien frühzeitig auf deren Argumente treffen, kann das einen Integrationsprozess dieser Aussagen in die Taten der etablierten Parteien auslösen. Sind die sonstigen Gruppen ausgeschlossen findet in der Regel nur totale Ignoranz statt. Wettbewerb ist nicht nur in der Wirtschaft sinnvoll, sondern auch in der Politik. Beratende Abgeordnete erhöhen den politischen Wettbewerb.


89 b) .....Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 <107>).


Die heutige 5%- Hürde ist nicht erforderlich, um die Stabilität der Mehrheitsfindung zu erreichen. Mit dieser Aussage hat das BVG eigentlich schon meine Ansicht bestätigt! Wir müssen nur noch beratende Abgeordnete einklagen und uns auf dieses Urteil als Fortschreibung der Rechtssprechung beziehen.


90 c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage (!!!!!!! genau da kann die ÖDP Klagen!!!!!!) gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 <94>; 82, 322 <338>; 107, 286 <294>; 120, 82 <108>). Für Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht bedeutet dies, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 <259>; 82, 322 <338>; 120, 82 <108>). Eine einmal als zulässig angesehene Sperrklausel darf daher nicht als für alle Zeiten verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt werden. Vielmehr kann sich eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne veränderte Umstände vor, so muss er ihnen Rechnung tragen. Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung der Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 <108>).


Liefern wir die veränderten Umstände mit einer Verfassungsklage


91 7. ....Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 <105>).


Das BVG erkennt hier klar die Gefahren der 5%- Hürde. Machterhalt kann Vorwand sein für solche Hürden. Beratende Abgeordnete beeinträchtigen zwar noch nicht direkt den Machterhalt, bringen aber im Sinne des Gemeinwohlziels mehr Ideen in die Parlamente und mehr Chancen, doch mal die 5% zu überspringen. Wegen der so erhöhten Chance der Machtverlagerung wird die Kommunikation zwischen Wählern und Parteien und Politikern verbessert.


....Deshalb genügt die bloße „Erleichterung“ oder „Vereinfachung“ der Beschlussfassung nicht. Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (BVerfGE 120, 82 <114>).


Die heutige 5%- Hürde ist damit nicht gerechtfertigt!!!!! Denn beratende Abgeordnete würden die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen!!!!!!!)


93 Diese Maßstäbe gelten auch für die verfassungsgerichtliche Prüfung des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. Wie bei der Regelung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag besteht bei der Ausgestaltung des Europawahlrechts die Gefahr, dass der deutsche Wahlgesetzgeber mit einer Mehrheit von Abgeordneten die Wahl eigener Parteien auf europäischer Ebene durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer Parteien absichern könnte.


Und genau um dies zu verhindern, brauchen wir die beratenden Abgeordneten!!!!! Denn damit fällt die Chance, das Mehrheiten Minderheiten ganz ausschließen können


94 Nicht zu berücksichtigen ist dagegen eine Erwägung, die für die Beurteilung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag Relevanz besitzt. Sollte diese Sperrklausel wegfallen, bestünde die Gefahr, dass im Falle eintretender Funktionsbeeinträchtigungen das Parlament aufgrund seiner veränderten strukturellen Zusammensetzung nicht mehr in der Lage wäre, die gesetzlichen Regelungen zu ändern, weil die erforderliche Mehrheit nicht mehr zustande käme. Diese Situation kann im Europäischen Parlament nicht eintreten, solange zur Regelung des Wahlrechts nicht das Europäische Parlament selbst, sondern der Deutsche Bundestag berufen ist.


Wegfallen muss die Hürde nicht, aber ihre Parameter sind schärfer, als nötig und damit unzulässig! Beratende Abgeordnete beeinträchtigen nicht!!!!!. Aber das war nicht Gegenstand dieses Urteils. Auch beratende Abgeordnete stellen eine 5%- Hürde da. Das bleibt also ein Unterschied von diesem Urteil zum EU- Parlament und den Verhältnissen beim Bundestag. Aber dieses Urteil liefert die Aussagen, die eine Änderung der 5%- Hürde rechtfertigen.


118 c) Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet bei der Wahl zum Deutschen Bundestag ihre Rechtfertigung im Wesentlichen darin, dass die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist und dieses Ziel durch eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet wird. Der Gesetzgeber darf daher das mit der Verhältniswahl verfolgte Anliegen, dass die politischen Meinungen in der Wählerschaft im Parlament weitestgehend repräsentiert werden, in gewissem Umfang zurückstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 <111> m.w.N.).


Was der gewisse Umfang ist, genau das stelle ich in Frage. Wo kein Kläger, da kein Richter! Von sich aus kann das BVG nichts tun, aber die ÖDP könnte es versuchen mit den Argumenten aus diesem Urteil! Das wäre ein Hammer, wenn das klappt, weil es dann keine verlorene Stimme mehr gibt und weil die ÖDP mit Argumenten ihre Wähler repräsentieren könnte. Bei beratenden Abgeordneten spielt eine mögliche Zersplitterung keine Rolle, die Mehrheitsfindung bleibt aktiv und konstruktive "Splitter" können sich als sinnvolle und notwendige Setzlinge erweisen, was die heutige 5%- Hürde zum Schaden für das Gemeinwesen und zugunsten des Machterhaltes der großen Parteien und des Einflusses der Lobbyverbände verhindert.

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