Mittwoch, 25. Januar 2012
Es handelt sich vor allem um einen Angriff auf die alternativen Internetmedien. Solche Bestrebungen gab es bereits unter dem Deckmantel des Kinder- und Jugendschutzes auf deutscher Ebene mit dem schließlich vom nordrhein-westfälischen Landtag gestoppten Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV). Ein weiterer Versuch zur Zensur der alternativen Internetmedien war das Engagement für Internetsperren im Namen des Kinderschutzes durch Stefanie Freifrau zu Guttenberg – als ob man Kinder gefährdende Seiten nicht einfach abschalten könnte. Besonders pikant daran war, dass in 2011 gleichzeitig eine z. B. in der Bild-Zeitung und im Spiegel lancierte Kampagne für die Kanzlerschaft ihres Ehemanns Carl-Theodor zu Guttenberg lief, der damals Bundesverteidigungsminister war und zugleich Lobbyist der militaristischen Denkfabrik European Council on Foreign Relations (ECFR) , deren Ansichten alles andere als deckungsgleich sind mit dem Friedensgebot und dem Angriffskriegsverbot des Grundgesetzes, und welcher daher ein Interesse an Zensurmöglichkeiten hat. Ein weiterer Angriffsversuch auf die Internetpresse enthielt in 2010 ein Diskussionspapier für die neue NATO-Strategie, wonach es auch ermöglicht werden sollte, militärisch gegen Personen vorzugehen, welche die NATO beleidigen. Das stieß in mehreren Ländern, u.a. in Luxemburg, auf Empörung und wurde nicht in die neue NATO-Strategie übernommen, ebenso wenig wie die ausdrücklich auf eine Diskussionspapier gewollte Isolierung des Iran gerichteten Passagen, die u. a. in der Türkei, aber auch weit über die NATO hinaus, für Bedenken sorgten. Leiterin der Arbeitsgruppe, welche das Diskussionspapier erstellt hatte, war Madeleine Albright, ehemalige US-Außenministerin und heutige Lobbyistin des Council on Foreign Relations , des amerikanischen Vorbilds des ECFR. Derzeit versucht man in den USA die Zensur über SOPA, einen Gesetzentwurf im Namen des geistigen Eigentumsschutzes, wogegen selbst Internetgrößen wie Wikipedia protestieren. Und in Europa versuchen es die EU-Kommission und die hinter ihr stehenden Kräfte mit dem in diesem Artikel dargestellten Verordnungsentwurf.
Zum Inhalt des EU- Datenschutzverordnungsentwurfs
Bisher gibt es eine EU-Datenschutzrichtlinie. Das ist formell auch richtig so. Denn kaum geht die Kommission dazu über, statt dessen die Form der EU-Verordnung zu wählen, nutzt sie es gleich, um, wie in den letzten Jahren üblich, massiv ihre Kompetenzen zu überschreiten, und das auch noch für völlig andere Zwecke, als es den Rechtsgrundlagen der Verträge, auf die sie sich beruft, entspricht. In Nr. 3.1 ihres explanatorischen Memorandums gibt sie vollkommen zutreffend an, dass ihre Rechtsgrundlage dafür, überhaupt eine EU-Datenschutzverordnung zu erlassen, Art. 16 AEUV ist.
Der räumliche Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs (Art. 2 Abs. 1 - 4) ist noch normal. Es geht, grob gesagt, um die persönlichen Daten von Personen mit Sitz innerhalb der EU und um von jemandem mit Sitz innerhalb der EU ausgehende Verarbeitung persönlicher Daten.
Bereits die Festlegung der Ausnahmen der rechtlichen Reichweite nach Art. 2 Abs. 5 des Verordnungsentwurfs zeigt jedoch, dass da etwas nicht stimmen kann. Denn ausdrücklich von deren Anwendung ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 5 lit. b sämtliche Institutionen der EU. Moment mal, die sind doch nach Art. 16 AEUV und Art. 8 EU-Grundrechtecharta die, welche hauptsächlich durch das EU-Grundrecht auf Datenschutz gebunden werden sollen ! Ausgenommen sind natürliche Personen, also einzelne Menschen, soweit sie persönliche Daten ohne Erwerbsabsicht bearbeiten, und diese Daten dann auch nicht einer unbegrenzten Zahl anderer Menschen zugänglich machen (Art. 2 Abs. 5 lit. d). Gerade nicht ausgenommen sind also alle ehrenamtlichen Blogger, denn im Internet verbreitete persönliche Daten stehen ja gerade einer prinzipiell unbegrenzt großen Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Begriffsbestimmungen zeigen noch klarer, worum es geht. Art. 3 Abs. 2 definiert „persönliche Daten“ als jegliche Information bzgl. des „Datensubjekts“. „Datensubjekt“ wiederum ist gem. Art. 3 Abs. 1 jede natürliche Person, also jeder Mensch. Im Visier des Verordnungsentwurfs sind die „Controllers“ und die „Processors“ (Art. 3 Abs. 5+6). Mit „Controller“ ist der gemeint, welcher die Datenverarbeitung veranlasst, mit „Processor“ der, der dies für ihn ausführt. Also ist mit „Controller“ auch jeder gemeint, der kommerziell irgendetwas über irgendjemanden aussagt, und soweit das im Internet geschieht, auch jeder nicht-kommerziell handelnde. Mit „Processor“ sind dann z. B. auch der Bloganbieter und die Programmmierfirma der eigenen Webseite gemeint. Ausgenommen wären nicht-kommerziell handelnde Einzelpersonen bei Auftreten im Internet nur, soweit sie dort ausschließlich über sich selbst informieren. Wenn nicht-kommerziell handelnde Personen über andere Personen informieren würden, müssten sie das außerhalb des Internets tun, um dem Anwendungsbereich der Verordnung zu entgehen.
Ausgenommen von der Verordnung wären auch die mitgliedsstaatlichen Strafverfolgungsbehörden (Art. 2 Abs. 5 lit. e), was nachvollziehbar ist, aber auch das Handeln im Rahmen der Vorschriften von Art. 42 bis 46 EUV zur Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Art. 2 Abs. 5 lit. c). Letzteres bedeutet, dass die EU bzgl. der Daten, die bei Ausübung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik anfallen, nicht an diese Verordnung gebunden wäre; das ist auch richtig, denn dafür ist ja Art. 39 EUV maßgeblich, und nicht Art. 16 AEUV. Das heißt aber leider gerade nicht, dass etwa die Berichterstattung über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen wäre. Denn gerade dort hat die EU ja auch einiges zu verbergen.
Erwägungsgrund Nr. 103 des Verordnungsentwurfs empfiehlt den Mitgliedsstaaten, für journalistische, künstlerische und literarische Zwecke, auf nationaler Ebene Rechtsakte zu erlassen, welche deren Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, soweit dieses in Art. 11 EU-Grundrechtecharta reicht, zu schützen, soweit es um audiovisuelle Medien, Nachrichtenarchive und Pressebibliotheken geht. Art. 80 bestimmt zu journalistischen Zwecken, dass dafür auf nationaler Ebene Abweichungen von den Kapiteln II, III, V, und VI der Verordnung zugelassen würden. Und alle Ausnahmen, welche die Mitgliedsstaaten zum Schutz der journalistischen Arbeit festlegen würden, müssten sie der Kommission mitteilen. Das bedeutet, dass diese und damit auch die europäische Datenschutzbehörde und die nationalen Überwachungsbehörden sich nur an die Ausnahmen halten würden, welche ihnen auch mitgeteilt worden sind.
Und vor den Kapiteln IV (Artikel 19 – 36, incl. der dortigen umfangreichen Dokumentations- und Antragspflichten) sowie Kapitel VIII (mit den Sanktionen) sieht die Verordnung keinen Schutz für die Presse bzw. Blogger vor. Und selbst den geringen Schutz hätte die Kommission am liebsten nur für audiovisuelle Medien.
Art. 5 der Verordnung bestimmt, unter welchen Umständen „die Verarbeitung persönlicher Daten“ (incl. der Berichterstattung über andere Menschen) zulässig wäre.
Auch Parteien und NGOs betroffen
Nach Erwägungsgrund 38 soll die Verordnung ausdrücklich auch die Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung und Informationsverbreitung) von Parteien , welche im Zuge von Wahlkampfaktivitäten geschieht, mit umfassen. Da Parteien nicht-kommerziell sind, würde die Verordnung auf sie Anwendung finden bzgl. der Verarbeitung von bei Wahlkämpfen anfallenden Daten über politische Meinungen von Personen. Datenschutz bzgl. der Daten von Unterstützungsunterschriften bei Wahlkämpfen ist eine Selbstverständlichkeit und auch in deutschen Gesetzen längst verankert, aber die Veröffentlichung im Internet der eigenen Meinung über politische Meinungen der politischen Konkurrenz der Genehmigung einer der EU-Kommission verantwortlichen Überwachungsbehörde vorab vorlegen zu müssen incl. Beifügung einer umfangreichen Folgenabschätzung für den jeweiligen politischen Konkurrenten (Art. 30 und 31 des Verordnungsentwurfs) und bereits im Falle aus Sicht der Überwachungsbehörde unzureichender Informationen ein Bußgeld auferlegt zu bekommen, welches kleinere Parteien bereits ruinieren kann, geht doch offensichtlich zu weit. Selbst größere Parteien wie CDU oder SPD könnte man dadurch mit einer verhältnismäßig geringen Zahl von Beanstandungen in den Ruin treiben. Wesentlich stärker betroffen wären die Magazine von Parteien und NGOs, welche ständig, wenngleich journalistisch, im Internet Meinungen über andere Personen verbreiten. Auch sie müssten die Personen, über die berichtet wird, informieren, und müssten jeden ihrer im Internet veröffentlichten Artikel der Überwachungsbehörde vorlegen, wobei auch bei ihnen jede Anfrage mit dem Risiko der Ablehnung und Auferlegung eines drakonischen Bußgelds bedroht wäre.
Auf diese Weise würden der EU-Kommission von ihrer Ausrichtung her nicht genehme Parteien und NGOs europaweit in kürzester Zeit in den Ruin getrieben bzw. dazu gebracht, im Internet nur noch Informationen wie ihr Programm und ihre Satzung zu verbreiten, aber keine Pressemitteilungen mehr, die Meinungen über konkrete Personen enthalten.
Auch die beliebten Live-Streams und Videos über Veranstaltungen und Kundgebunden von Parteien und NGOs würden damit aus dem Internet verdrängt.
Die politische Zensur, die in diesem Verordnungsentwurf liegt, bis hin zur Macht der Kommission, die politischen Aussagen der Parteien im Internet vollständig unter Androhung eines ruinösen Bußgelds zu koordinieren, könnte auch eine Reaktion sein auf den Fall der Fünf-Prozent-Hürde für die Europawahl in Deutschland mit Wirkung ab der nächsten Europawahl durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011. Hätte es bereits bei der Europawahl 2009 keine Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland mehr gegeben, wären heute die Vertreter von sieben weiteren Parteien sowie eine Parteilose zusätzlich aus Deutschland im Europaparlament vertreten, und dafür von den „etablierten“ Parteien acht Abgeordnete weniger, unter den Neulingen zahlreiche, die den Lissabon-Vertrag abgelehnt bzw. eine Volksabstimmung über diesen gefordert haben und damit der EU-Kommission und den Kräften dahinter ein Dorn im Auge sind.
Besonders drastisch wäre die Zensur für Menschenrechtsverbände. Die Sektionen von Amnesty International in den Staaten der Europäischen Union müssten sich von der Kommission vorab genehmigen lassen, für welche politischen Gefangenen sie sich auch im Internet einsetzen dürften.
FIAN müsste sich vorab genehmigen lassen, über welche Vertreibungen bäuerlicher Landwirte man auch im Internet berichten dürfte; das wäre dann wahrscheinlich nur bzgl. Land Grabbing durch Konzerne von außerhalb der EU der Fall, nicht aber mehr über Land Grabbing durch Konzerne von innerhalb der EU, dgl. bzgl. Nahrungsmittelspekulationen etc..
Während der Verordnungsentwurf in Art. 8 Abs. 1 + Abs. 2 lit. d ausdrücklich datenschutzmäßig sicherstellen will, dass aus einer Gewerkschaftsmitgliedschaft keine Nachteile erwachsen, wären natürlich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, wenn sie einander im Internet auch noch so konstruktiv kritisieren, ebenfalls verpflichtet bei jeder Veröffentlichtung übereinander vorab eine bußgeldbewehrte Genehmigung mit umfangreicher Begründung zu beantragen, welche möglichen Folgen die betreffende Meinungsäußerung im Internet für den gegenüberstehenden Tarifpartner haben könnte.
Grenzziehung im europäischen Rechtsraum
Es handelt sich bisher um einen EU-Verordnungsentwurf, der durch Ablehnung im Europarlament bzw. im Ministerrat gestoppt werden kann. Dazu ist die schnellstmögliche Informierung über diesen Verordnungsentwurf entscheidend. Der Stopp dieses Verordnungsentwurfs dürfte zumindest im Interesse der meisten Abgeordneten des Europaparlaments liegen, denn sie werden von Parteien aufgestellt, von denen die meisten auf Wahlwerbung im Internet nicht verzichten wollen. Welche Partei will sich schon vollständig von Großspendern und der Aufmerksamkeit großer audiovisueller Medien abhängig machen ?
Die EU-Kommission, welcher im EU-Primärrecht neben dem EUGH die Rolle als Hüterin der Verträge der EU zugedacht ist, ist heute durch ihre wiederholten und drastischen Kompetenzüberschreitungen die größte Gefahr für die europäische Integration.
Eine Kommission, die vorsätzlich die Demokratie europaweit gefährdet, muss vom Europaparlament noch in diesem Jahr abgewählt werden. Man hat es hier mit einer Kommission zu tun, deren Vorsitzender in Zusammenhang mit der Durchsetzung des Euro- Stabilisierungsmechanismus bereits im Juni 2010 laut über Diktatur für Griechenland, Spanien und sein Heimatland Portugal nachgedacht hat.
Grenzziehung im deutschen Rechtsraum
So verdienstvoll der Weckruf durch Herrn BVR Prof. Dr. Masing ist, so gibt es doch noch ein paar Möglichkeiten mehr als in seinem Artikel in der Süddeutschen Zeitung dargestellt, dieser EU-Verordnung, falls sie nicht bereits vom Europaparlament oder vom Ministerrat gestoppt wird, Grenzen zu setzen.
Die Aussage in seinem Artikel, die Grundrechte des Grundgesetzes seien bei dieser Verordnung nicht anwendbar, ist übertrieben. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht schon in Rn. 106 des Maastricht-Urteils (BVerfG 89,155) entschieden, dass man vor dem Bundesverfassungsgericht zwar formal nicht gegen EU-sekundärrechtliche Akte selbst mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen kann, dass man aber gleichwohl, sobald im deutschen Rechtsraum darauf aufbauende Rechtsakte erfolgen, sich gegen diese wenden und in dem Zuge dann auch mit Wirkung für Deutschland überprüfen lassen kann, ob und inwieweit die EU dabei ihre Kompetenzen überschreitet. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht auch weiterhin treu geblieben. Außerdem hat es in Leitsatz 4 des Lissabonurteils vom 30.06.2009 klargestellt, dass die Verfassungsidentität des Grundgesetzes der Anwendung des EU-Rechts für Deutschland Grenzen setzt, und dass es sowohl über den Schutz der Verfassungsidentität als auch über das ultra-vires-Verbot letztinstanzlich wacht. Und zur Verfassungsidentität gehören nach dem Lissabonurteil die Strukturprinzipien, die Menschenwürde und der Wesensgehalt der übrigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes (Rn. 216 Lissabonurteil). An zweiter Stelle der Rangfolge kommen nach dem Lissabonurteil, noch vor dem EU-Primärrecht die beiden Staatsaufträge Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG). Die deutschen Grundrechte würden dieser EU-Verordnung für Deutschland also sehr wohl Grenzen setzen. Der Staatsauftrag europäische Integration hat hier die Bedeutung, dass er Deutschland nicht nur darauf festlegt, EU-Mitglied zu sein, solange das mit Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten, Strukturprinzipien und Friedensgebot noch vereinbar ist, sondern auch darauf, dass die Vertreter Deutschlands gegenüber der EU danach zu streben haben, dass diese sich demokratisch, rechtsstaatlich, sozial und subsidiär entwickelt, und dass sie einen dem Grundgesetz zumindest vergleichbaren Grundrechtsschutz haben soll (incl. der Pressefreiheit); letzteres ist auch nicht etwa mit der Existenz eines Art. 11 EU-Grundrechtecharta erledigt, sondern ist ebenso im EU-Sekundärrecht, also auch in allen EU-Richtlinien, EU-Verordnungen etc. zu wahren. Ein Einzelner dürfte sich auf den Staatsauftrag europäische Integration aber nur wirksam berufen können, soweit gleichzeitig eines seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte betroffen ist.
Das Problem ist allerdings formeller Art dergestalt, dass auf Grund der Verordnung schon sehr viel Zensur in ganz Europa geschehen würde, bis erst einmal das erste Verfahren gegen einen auf Grund der Verordnung innerhalb des nationalen Rechtsraums eines Mitgliedsstaats erlassenen Rechtsakt durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht gelangen würde. Die spannende Frage wäre auch, ab wo bei der Anwendung dieser EU-Verordnung der innerstaatliche Rechtsraum betreten würde. Wir meinen, dass dies durch die ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedsstaaten für die Klagen gegen Controller und Processor und gegen die nationalen Überwachungsbehörden der Fall wäre (siehe Art. 74, 75 und 76 des Verordnungsentwurfs); das bedürfte aber noch einer genaueren rechtlichen Überprüfung, ob man das an einer formell-rechtlichen Zuständigkeitszuordnung festmachen kann, oder ob es ausschließlich daran gemessen werden kann, inwieweit über materielles Recht des jeweiligen Staates entschieden wird. Für das Betreten des deutschen Rechtsraums durch die formell-rechtliche Zuständigkeitszuordnung zu den deutschen Gerichten spricht, dass die deutschen Gerichte als Teil der Organe des Staates Adressat der deutschen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte sind.
Eine weitere Möglichkeit könnte sein ein Organstreitverfahren eines Abgeordneten oder einer Partei gegen diese faktische Zensur im Namen des Datenschutzes, weil dadurch die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Parteien incl. deren Beitrag zur politischen Meinungsbildung unzumutbar behindert bis unmöglich gemacht würde. Interessant wäre dabei auch die Frage, ob die restriktive Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass in Deutschland formal nicht direkt gegen internationale Rechtsakte mit dem Instrument der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann, beim Organstreitverfahren überhaupt gleichermaßen streng zu sehen ist wie bei der Verfassungsbeschwerde. Im Organstreitverfahren geht es um die besonderen Rechte von Parteien und Abgeordneten. So hat das Bundesverfassungsgericht am 22.11.2001 über eine Organklage der PDS-Fraktion (Az. 2 BvE 6/99) dagegen, dass das strategische Konzept der NATO von 1999 dem Bundestag nicht zur Zustimmung vorgelegt wurde, inhaltlich entschieden. Das wäre bei Unzulässigkeit der damaligen Organklage formal nicht möglich gewesen. Und ein strategisches Konzept der NATO ist NATO-Sekundärrecht, ebenso wie eine EU-Verordnung EU-Sekundärrecht ist. Und auch damals ging es darum, ob die NATO mit ihrem 1999er strategischen Konzept sich innerhalb ihrer primärrechtlichen Befugnisse nach dem Nordatlantikvertrag gehalten, oder ob und inwieweit sie ultra-vires gehandelt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hatte damals, deutlich in den Rn. 157 und 162 zu erkennen, das strategische Konzept nur im Wege verfassungs- und völkerrechtskonform einschränkenden Auslegung für rechtmäßig erklärt in dem Sinne, dass die neuen Vorschriften des Konzepts zur Krisenbewältigung nicht für Angriffskriege benutzt werden dürfen.
Eine weitere Möglichkeit zur Eingrenzung von EU-Verordnungen auf der nationalen Ebene sehen wir darin, jede EU-Verordnung in Deutschland einer Volksabstimmung zu unterwerfen. Das beruht auf der Sichtweise, dass das deutsche Volk gem. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG auf drei Weisen herrscht:
über Wahlen, über Volksabstimmungen und über seine staatlichen Organe (Legislative, Exekutive, Judikative). Diese staatlichen Organe haben einige ihrer Befugnisse der EU zur gemeinschaftlichen Ausübung überlassen, nicht aber die Befugnisse des Volkes selbst, nämlich Wahlen und Abstimmungen, denn vom Volk geht ja gerade die Staatsgewalt aus (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Nach dem Lissabonurteil ist das ganze Strukturprinzip Demokratie wie die übrigen Strukturprinzipien, die Menschenwürde und die Wesensgehalte der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes unantastbar. Also sind auch die Volksabstimmungen als Teil des Strukturprinzips Demokratie unantastbar. Das bedeutet, dass das Grundgesetz weitaus mehr Volksabstimmungen verlangt, als es in Art. 29 GG (Bundesländerneugliederung) und Art. 146 GG (Abstimmung über eine neue Verfassung) ausdrücklich verlangt wird. Das Bundesverfassungsgericht könnte nach unserer Rechtsauffassung auch anordnen, dass in Deutschland zu allen EU-Verordnungen zusätzlich zur Zustimmung des EU-Ministerrats und des Europaparlaments auch ein Referendum des deutschen Volkes erfolgen muss. Dafür bräuchte es den Nachweis, dass zum Schutz der Verfassungsidentität des Grundgesetzes notwendig ist, diese nach dem Grundgesetz mögliche zusätzliche Gewaltenverschränkung anzuordnen.
Dafür müsste natürlich erst einmal jemand formal zum deutschen Bundesverfassungsgericht gelangen. Auch hier käme es formal wieder auf die Frage an, wo der deutsche Rechtsraum betreten wird.
Wenn es hier um eine dem Grunde nach rechtmäßige EU-Verordnung ginge, und nicht um etwas völlig ultra-vires-mäßiges, welches bereits keine Grundlage in Art. 16 AEUV hat, dann wären die deutschen Gerichte auch gehalten, bei Anwendung des EU-Sekundärrechts dieses auch an den EU-Grundrechten zu messen (Art. 51 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta), welche zwar unter den Verträgen der EU (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta), aber immer noch über sämtlichem EU-Sekundärrecht stehen. Aber darauf kommt es bei einer Verordnung, die nur als Ganzes verworfen werden kann, schon nicht mehr an.
Links:
der umstrittene EU- Datenschutzverordnungsentwurf
Artikel von Prof. Dr. Masing in der Süddeutschen Zeitung
(siehe Printausgabe vom 09.01.2012, Feuilleton, Ausgabe Bayern, Deutschland, S. 10)
Daily Mail: Überlegungen des EU-Kommissionspräsidenten aus Juni 2010 bzgl. Diktatur für Griechenland, Spanien und Portugal in Zusammenhang mit einer denkbaren Ablehnung des Euro- Stabilisierungsmachanismus
JMStV Jugendmedienschutz- Staatsvertrag
SOPA
Link 1 Wikipedia: Stop_Online_Piracy_Act
Link 2
Unser Politikblog: Der Zusammenhang zwischen den zu Guttenbergs, den Internetsperren und dem ECFR
Das Diskussionspapier zur NATO-Strategie 2010
Die bzgl. Pressefreiheit und bzgl. Iran im Vergleich zum Diskussionspapier deutlich abgemilderte NATO-Strategie 2010
CFR empfiehlt Angriffskrieg gegen Iran
Artikel von Unser Politikblog zu Bilderberg, Per Steinbrück und Olaf Scholz
Quelle: Unser Politikblog der Menschenrechtler Sarah und Volker Reusing
Sie waren bis September 2012 auch aktiv im Kreisvorstand der Ökologisch Demokratischen Partei (ÖDP) Bergisches Land.
Hier ein kurzer Text zur EU- Euro- Rettungs- Politik.
Europäische Kommission
Anlass dieses Artikels ist ein sowohl verfassungs- als auch EU-primärrechtswidriger Verordnungsentwurf der EU-Kommission im Namen des Datenschutzes, zu welchem Prof. Dr. Johannes Masing, Richter des 1. Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts, am 09.01.2012 in der Süddeutschen Zeitung den Artikel „ein Abschied von den Grundrechten“ veröffentlicht hat, um die Öffentlichkeit wachzurütteln.
Nach unserer Recherche kam zum Vorschein, dass es um ganz andere Ziele als den Datenschutz geht.
Anlass dieses Artikels ist ein sowohl verfassungs- als auch EU-primärrechtswidriger Verordnungsentwurf der EU-Kommission im Namen des Datenschutzes, zu welchem Prof. Dr. Johannes Masing, Richter des 1. Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts, am 09.01.2012 in der Süddeutschen Zeitung den Artikel „ein Abschied von den Grundrechten“ veröffentlicht hat, um die Öffentlichkeit wachzurütteln.
Nach unserer Recherche kam zum Vorschein, dass es um ganz andere Ziele als den Datenschutz geht.
Es handelt sich vor allem um einen Angriff auf die alternativen Internetmedien. Solche Bestrebungen gab es bereits unter dem Deckmantel des Kinder- und Jugendschutzes auf deutscher Ebene mit dem schließlich vom nordrhein-westfälischen Landtag gestoppten Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV). Ein weiterer Versuch zur Zensur der alternativen Internetmedien war das Engagement für Internetsperren im Namen des Kinderschutzes durch Stefanie Freifrau zu Guttenberg – als ob man Kinder gefährdende Seiten nicht einfach abschalten könnte. Besonders pikant daran war, dass in 2011 gleichzeitig eine z. B. in der Bild-Zeitung und im Spiegel lancierte Kampagne für die Kanzlerschaft ihres Ehemanns Carl-Theodor zu Guttenberg lief, der damals Bundesverteidigungsminister war und zugleich Lobbyist der militaristischen Denkfabrik European Council on Foreign Relations (ECFR) , deren Ansichten alles andere als deckungsgleich sind mit dem Friedensgebot und dem Angriffskriegsverbot des Grundgesetzes, und welcher daher ein Interesse an Zensurmöglichkeiten hat. Ein weiterer Angriffsversuch auf die Internetpresse enthielt in 2010 ein Diskussionspapier für die neue NATO-Strategie, wonach es auch ermöglicht werden sollte, militärisch gegen Personen vorzugehen, welche die NATO beleidigen. Das stieß in mehreren Ländern, u.a. in Luxemburg, auf Empörung und wurde nicht in die neue NATO-Strategie übernommen, ebenso wenig wie die ausdrücklich auf eine Diskussionspapier gewollte Isolierung des Iran gerichteten Passagen, die u. a. in der Türkei, aber auch weit über die NATO hinaus, für Bedenken sorgten. Leiterin der Arbeitsgruppe, welche das Diskussionspapier erstellt hatte, war Madeleine Albright, ehemalige US-Außenministerin und heutige Lobbyistin des Council on Foreign Relations , des amerikanischen Vorbilds des ECFR. Derzeit versucht man in den USA die Zensur über SOPA, einen Gesetzentwurf im Namen des geistigen Eigentumsschutzes, wogegen selbst Internetgrößen wie Wikipedia protestieren. Und in Europa versuchen es die EU-Kommission und die hinter ihr stehenden Kräfte mit dem in diesem Artikel dargestellten Verordnungsentwurf.
Mögliche Motive für die Zensurbestrebungen von gewissen Kräften beiderseits des Atlantiks sehen wir vor allem in den derzeit laufenden Plünderungen der Staatshaushalte und Sozialsysteme für die Absicherung von Großbanken, die man für „too big zu fail“ hält, vor jedem noch so kleinen Risiko – und im Lobbying bestimmter Denkfabriken, darunter auch des CFR, für einen Angriffskrieg gegen den Iran unter bewusster Inkaufnahme des Risikos eines Dritten Weltkriegs.
Hat das vielleicht etwas mit dem Bilderberg-Treffen 2012 in Haifa (Israel) zu tun? Das wäre allerdings der Gipfel an Geschmacklosigkeit, ausgerechnet die Bevölkerung Israels, die schon so unvorstellbar unter den Nazis gelitten hat, auch noch in so etwas mit hinein zu ziehen.
Bilderberg und die EU
Dass die Bilderberger zu den Kräften gehören, deren Agenda die EU-Kommission verfolgt, lässt sich angesichts des Timings und der Gästeliste zwischen der Bilderberg-Konferenz im Juni 2011 und dem Gipfel der EU im Juni 2011, dessen wichtigste Gäste zuvor auch bei der Bilderberg-Konferenz waren, wohl kaum noch leugnen. Auch gerade deshalb nicht, weil das Protokoll zum Gipfel im Juni 2011 erst im September 2011 veröffentlicht worden ist, und weil auf dem Euro-Gipfel am 26.10.2011 beschlossen worden ist, dass künftig die Regierungschefs nicht mehr selbst über die Ergebnisse der Euro-Gipfel berichten sollen, sondern nur noch das, was ihnen der Präsident des Euro-Gipfels (derzeit der Bilderberger Herman van Rompuy) und der Präsident der EU-Kommission (derzeit der Bilderberger Jose Manuel Barroso) vorgeben.
Diese Kräfte, von denen die in den letzten Jahren auffällig gewordenen Bilderberger mit Sicherheit nur ein Teil sind, sollten sich bewusst sein, dass das Internet nur die Erscheinungsform eines Prozesses ist, der in der gesamten Menschheit stattfindet. Vor dem, was man in der Psychologie das „kollektive Unbewusste und Bewusste“ nennt, können sie ihre Absichten immer weniger verstecken. Und da hilft ihnen auch ihre eigene Bewußtseinsverschiebung nichts.
Gegen kritische Berichterstattung
Der erste Schock, obwohl wir als Blogger schon vieles an Einschüchterungsversuchen gewohnt sind, war, dass es gar nicht um Datenschutz geht, sondern schon wieder um einen ökonomischen Vernichtungsfeldzug gegen die freie Internetpresse, und das noch perfider als gewohnt – unter missbräuchlicher Instrumentalisierung des EU-Grundrechts auf Datenschutz. Nur diesmal mit dem gewaltigen Unterschied, dass die Kommission regelrecht um sich schlägt, auf alles, was kritisch berichten könnte. Sie will gleich alle kommerziellen Medien und alle, die im Internet etwas über andere veröffentlichen, unter ihre mit drastischen Bußgeldern bewährte Überwachung und Zensur bekommen, auch alle Parteien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs). So erschreckend und gemeingefährlich die Bestrebungen der Kommission sind, so liegt in deren Sichtbarwerden in Gestalt dieses Verordnungsentwurfs zugleich die Chance, eine breite Mehrheit in ganz Europa von Medien, NGOs und Parteien dagegen zu mobilisieren, selbst von Menschen, die bisher noch nicht aufgewacht sind.
Die Kommission zeigt mit diesem Verordnungsentwurf ihr wahres Gesicht, nämlich die alte Fratze der Diktatur. Nur diesmal nicht mit einem nationalistischen oder stalinistischen, sondern mit einem Anstrich, als käme sie aus der Mitte der Gesellschaft.
Wie weise und vorausschauend waren doch die Mitglieder des Parlamentarischen Rats, als sie in das Grundgesetz die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) einbauten. Dazu sagte in der Hauptausschuss-Sitzung vom 12.01.1949 Dr. Thomas Dehler (FDP):
„Auf jeden Fall halte ich es für notwendig, daß wir eine Barriere errichten, nicht in dem Glauben, daß wir dadurch einer Revolution begegnen können, aber doch in dem Willen, einer Revolution die Maske der Legalität zu nehmen.“
(Zitat gefunden in der Dissertation von Hauke Möller „Die verfassungsgebende Gewalt und die Schranken der Verfassungsrevision: eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz“ (Verlag im Internet GmbH))
EU- primärrechtlicher Rahmen für den Datenschutz
Hier zuerst einmal ein Überblick, inwieweit die EU nach ihrem Primärrecht überhaupt zum Datenschutz Recht setzen darf. Zum EU-Primärecht gehören die grundlegenden Verträge, durch welche die EU rechtlich existiert, und das diesem vom Rang her gleichgestellte Recht. Die grundlegenden Verträge sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Ebenfalls zum EU-Primärrecht gehören gem. Art. 6 EUV die EU-Grundrechtecharta und die Erläuterungen des EU-Konvents zu dieser und gem. Art. 51 EUV alle Protokolle zu AEUV und EUV und alles, was sich in den Anhängen dieser beiden Verträge befindet, darunter vor allem auch die Erklärungen zu AEUV und EUV. Nach Art. 5 Abs. 2 AEUV darf die EU nur insoweit Recht setzen, wie es ihr in ihren Verträgen ausdrücklich erlaubt ist (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung). Das hat den Sinn, dass die grundlegenden Verträge einer internationalen Organisation und Änderungen dieser Verträge für ihr Inkrafttreten immer der Zustimmung der nationalen Parlamente bedürfen, damit nicht mehr Kompetenzen an internationale Organisationen übertragen werden, als es die Verfassung des Staates erlaubt. Nach Art. 16 AEUV ist die EU ermächtigt, gemeinsam verbindliches Recht zu setzen zum Datenschutz, soweit es die Tätigkeit sämtlicher Behörden und Organe der EU betrifft, und soweit es die EU-Mitgliedsstaaten bei deren Umsetzung von EU-Recht betrifft. Für datenschutzrechtliche Fragen innerhalb des privatrechtlichen Raums sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und deren Einwohnern, soweit es dabei nicht um die Umsetzung von EU-Recht geht, gibt Art. 16 AEUV keinerlei Ermächtigung. Im Rahmen der in Art. 16 AEUV festgelegten Kompetenzen zum Datenschutz darf die EU dabei verbindliches Recht setzen im Rahmen des „ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens“ (Art. 16 AEUV, Art. 289 AEUV), was sie dann in Form einer EU-Richtlinie oder einer EU-Verordnung machen kann. Dabei erfolgt, wie in Art. 289 AEUV bestimmt, ein Vorschlag der EU-Kommission, über welchen der Ministerrat und das Europaparlament entscheiden. Nur zu Datenschutzfragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU kann der Ministerrat allein Recht setzen (Art. 39 EUV). In jedem Fall aber muss eine unabhängige Datenschutzkontrollbehörde existieren.
Art. 8 der EU-Grundrechtecharta enthält das EU-Grundrecht auf Datenschutz als Recht auf den Schutz der eigenen persönlichen Daten. Dabei ist deren Verarbeitung nur auf faire Weise im Rahmen klar festgelegter Zwecke und auf Basis der Einwilligung der betroffenen Person, um deren Daten es geht, zulässig. Dabei hat jeder ein Recht darauf, die über ihn gespeicherten Daten zu erfahren, und fehlerhafte Daten korrigiert zu bekommen. Schließlich beinhaltet dieses EU-Grundrecht noch das Recht auf eine unabhängige Kontrollbehörde für den Datenschutz. Auch die EU-Grundrechtecharta dehnt die Befugnisse der EU zur Rechtssetzung in keiner Weise aus (Art. 51 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta); Art. 51 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta stellt ausdrücklich klar, dass die EU-Grundrechte ausschließlich Anwendung finden auf das Handeln und die Rechtsakte der EU und der Mitgliedsstaaten, soweit diese das EU-Recht umsetzen. Eine Ausdehnung der EU-Zuständigkeit zum Datenschutz auch noch auf die Regelung der übrigen Datenschutzfragen zwischen den Mitgliedsstaaten und ihren Einwohnern sowie zwischen Privaten ist also auch unter Berufung auf Art. 8 EU-Grundrechtecharta unzulässig.
Nach Art. 16 AEUV ist es zwar möglich, zwischen den Instrumenten der EU-Richtlinie und der EU-Verordnung zu wählen, hier wäre es jedoch unter Berücksichtigung der Struktursicherungsklausel (Art. 4 Abs. 2 EUV) geboten, das Instrument der EU-Richtlinie zu wählen. Die Struktursicherungsklausel bestimmt, dass die EU die grundlegenden verfassungsmäßigen Strukturen ihrer Mitgliedstaaten zu achten hat. Dazu gehört nach Leitsatz 4 des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009 insbesondere auch die Achtung vor der Verfassungsidentität, also vor den wichtigsten verfassungsmäßigen Vorschriften der Mitgliedstaaten, was Prof. Dr. Masing zurecht durch den Verordnungsweg bedroht sieht. Das polnische Verfassungsgericht sieht in ständiger Rechtsprechung, wie es mit Urteil vom 16.11.2011 erneut bestätigt hat, die polnische Verfassung sogar komplett als das höchste Recht in Polen an, weil dies in der polnischen Verfassung auch ausdrücklich so festgelegt ist.
Eine EU-Richtlinie gibt nur aus Sicht des EU-Rechts zu erreichende politische Ziele vor, ist aber nicht unmittelbar anwendbar, sondern verpflichtet innerhalb einer bestimmten Frist zum Erlass eines dann unmittelbar anwendbaren Umsetzungsgesetzes auf nationaler Ebene. Das gibt jedem Mitgliedstaat auch formell die Möglichkeit, das Umsetzungsgesetz jeweils so zu gestalten, dass es die Vorgaben der Richtlinie genau insoweit umsetzt, wie dem auf nationaler Ebene nicht durch noch höherrangigeres Recht (also vor allem durch die nationale Verfassung bzw. durch deren Verfassungsidentität) Grenzen gesetzt werden. Wie an den Beispielen Deutschlands und Polens gezeigt, lassen die Verfassungen der Mitgliedstaaten dem EU-Recht unterschiedlich viel Raum. Dem wird am besten das Instrument der EU-Richtlinie gerecht.
Eine EU-Verordnung hingegen ist unmittelbar anwendbar. Das verleitet zur Missachtung der Struktursicherungsklausel (Art. 4 Abs. 2 EUV) ebenso wie zur Anmaßung von Kompetenzen auf EU-Ebene unter Missachtung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV).
Es sollte daher nur für sehr eingegrenzte Rechtsgebiete der EU-Zuständigkeit angewandt werden, welche zugleich grundrechts- und menschenrechtsmäßig weniger sensibel sind.
Auch wenn es auf nationaler Ebene höherrangigeres Recht als das EU-Recht gibt, stellen EU-Verordnungen wegen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit die Mitgliedstaaten vor das Problem, wie das dann formell sichergestellt werden kann.
(Zitat gefunden in der Dissertation von Hauke Möller „Die verfassungsgebende Gewalt und die Schranken der Verfassungsrevision: eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz“ (Verlag im Internet GmbH))
EU- primärrechtlicher Rahmen für den Datenschutz
Hier zuerst einmal ein Überblick, inwieweit die EU nach ihrem Primärrecht überhaupt zum Datenschutz Recht setzen darf. Zum EU-Primärecht gehören die grundlegenden Verträge, durch welche die EU rechtlich existiert, und das diesem vom Rang her gleichgestellte Recht. Die grundlegenden Verträge sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Ebenfalls zum EU-Primärrecht gehören gem. Art. 6 EUV die EU-Grundrechtecharta und die Erläuterungen des EU-Konvents zu dieser und gem. Art. 51 EUV alle Protokolle zu AEUV und EUV und alles, was sich in den Anhängen dieser beiden Verträge befindet, darunter vor allem auch die Erklärungen zu AEUV und EUV. Nach Art. 5 Abs. 2 AEUV darf die EU nur insoweit Recht setzen, wie es ihr in ihren Verträgen ausdrücklich erlaubt ist (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung). Das hat den Sinn, dass die grundlegenden Verträge einer internationalen Organisation und Änderungen dieser Verträge für ihr Inkrafttreten immer der Zustimmung der nationalen Parlamente bedürfen, damit nicht mehr Kompetenzen an internationale Organisationen übertragen werden, als es die Verfassung des Staates erlaubt. Nach Art. 16 AEUV ist die EU ermächtigt, gemeinsam verbindliches Recht zu setzen zum Datenschutz, soweit es die Tätigkeit sämtlicher Behörden und Organe der EU betrifft, und soweit es die EU-Mitgliedsstaaten bei deren Umsetzung von EU-Recht betrifft. Für datenschutzrechtliche Fragen innerhalb des privatrechtlichen Raums sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und deren Einwohnern, soweit es dabei nicht um die Umsetzung von EU-Recht geht, gibt Art. 16 AEUV keinerlei Ermächtigung. Im Rahmen der in Art. 16 AEUV festgelegten Kompetenzen zum Datenschutz darf die EU dabei verbindliches Recht setzen im Rahmen des „ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens“ (Art. 16 AEUV, Art. 289 AEUV), was sie dann in Form einer EU-Richtlinie oder einer EU-Verordnung machen kann. Dabei erfolgt, wie in Art. 289 AEUV bestimmt, ein Vorschlag der EU-Kommission, über welchen der Ministerrat und das Europaparlament entscheiden. Nur zu Datenschutzfragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU kann der Ministerrat allein Recht setzen (Art. 39 EUV). In jedem Fall aber muss eine unabhängige Datenschutzkontrollbehörde existieren.
Art. 8 der EU-Grundrechtecharta enthält das EU-Grundrecht auf Datenschutz als Recht auf den Schutz der eigenen persönlichen Daten. Dabei ist deren Verarbeitung nur auf faire Weise im Rahmen klar festgelegter Zwecke und auf Basis der Einwilligung der betroffenen Person, um deren Daten es geht, zulässig. Dabei hat jeder ein Recht darauf, die über ihn gespeicherten Daten zu erfahren, und fehlerhafte Daten korrigiert zu bekommen. Schließlich beinhaltet dieses EU-Grundrecht noch das Recht auf eine unabhängige Kontrollbehörde für den Datenschutz. Auch die EU-Grundrechtecharta dehnt die Befugnisse der EU zur Rechtssetzung in keiner Weise aus (Art. 51 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta); Art. 51 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta stellt ausdrücklich klar, dass die EU-Grundrechte ausschließlich Anwendung finden auf das Handeln und die Rechtsakte der EU und der Mitgliedsstaaten, soweit diese das EU-Recht umsetzen. Eine Ausdehnung der EU-Zuständigkeit zum Datenschutz auch noch auf die Regelung der übrigen Datenschutzfragen zwischen den Mitgliedsstaaten und ihren Einwohnern sowie zwischen Privaten ist also auch unter Berufung auf Art. 8 EU-Grundrechtecharta unzulässig.
Nach Art. 16 AEUV ist es zwar möglich, zwischen den Instrumenten der EU-Richtlinie und der EU-Verordnung zu wählen, hier wäre es jedoch unter Berücksichtigung der Struktursicherungsklausel (Art. 4 Abs. 2 EUV) geboten, das Instrument der EU-Richtlinie zu wählen. Die Struktursicherungsklausel bestimmt, dass die EU die grundlegenden verfassungsmäßigen Strukturen ihrer Mitgliedstaaten zu achten hat. Dazu gehört nach Leitsatz 4 des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009 insbesondere auch die Achtung vor der Verfassungsidentität, also vor den wichtigsten verfassungsmäßigen Vorschriften der Mitgliedstaaten, was Prof. Dr. Masing zurecht durch den Verordnungsweg bedroht sieht. Das polnische Verfassungsgericht sieht in ständiger Rechtsprechung, wie es mit Urteil vom 16.11.2011 erneut bestätigt hat, die polnische Verfassung sogar komplett als das höchste Recht in Polen an, weil dies in der polnischen Verfassung auch ausdrücklich so festgelegt ist.
Eine EU-Richtlinie gibt nur aus Sicht des EU-Rechts zu erreichende politische Ziele vor, ist aber nicht unmittelbar anwendbar, sondern verpflichtet innerhalb einer bestimmten Frist zum Erlass eines dann unmittelbar anwendbaren Umsetzungsgesetzes auf nationaler Ebene. Das gibt jedem Mitgliedstaat auch formell die Möglichkeit, das Umsetzungsgesetz jeweils so zu gestalten, dass es die Vorgaben der Richtlinie genau insoweit umsetzt, wie dem auf nationaler Ebene nicht durch noch höherrangigeres Recht (also vor allem durch die nationale Verfassung bzw. durch deren Verfassungsidentität) Grenzen gesetzt werden. Wie an den Beispielen Deutschlands und Polens gezeigt, lassen die Verfassungen der Mitgliedstaaten dem EU-Recht unterschiedlich viel Raum. Dem wird am besten das Instrument der EU-Richtlinie gerecht.
Eine EU-Verordnung hingegen ist unmittelbar anwendbar. Das verleitet zur Missachtung der Struktursicherungsklausel (Art. 4 Abs. 2 EUV) ebenso wie zur Anmaßung von Kompetenzen auf EU-Ebene unter Missachtung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV).
Es sollte daher nur für sehr eingegrenzte Rechtsgebiete der EU-Zuständigkeit angewandt werden, welche zugleich grundrechts- und menschenrechtsmäßig weniger sensibel sind.
Auch wenn es auf nationaler Ebene höherrangigeres Recht als das EU-Recht gibt, stellen EU-Verordnungen wegen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit die Mitgliedstaaten vor das Problem, wie das dann formell sichergestellt werden kann.
Zum Inhalt des EU-
Bisher gibt es eine EU-Datenschutzrichtlinie. Das ist formell auch richtig so. Denn kaum geht die Kommission dazu über, statt dessen die Form der EU-Verordnung zu wählen, nutzt sie es gleich, um, wie in den letzten Jahren üblich, massiv ihre Kompetenzen zu überschreiten, und das auch noch für völlig andere Zwecke, als es den Rechtsgrundlagen der Verträge, auf die sie sich beruft, entspricht. In Nr. 3.1 ihres explanatorischen Memorandums gibt sie vollkommen zutreffend an, dass ihre Rechtsgrundlage dafür, überhaupt eine EU-Datenschutzverordnung zu erlassen, Art. 16 AEUV ist.
Der räumliche Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs (Art. 2 Abs. 1 - 4) ist noch normal. Es geht, grob gesagt, um die persönlichen Daten von Personen mit Sitz innerhalb der EU und um von jemandem mit Sitz innerhalb der EU ausgehende Verarbeitung persönlicher Daten.
Bereits die Festlegung der Ausnahmen der rechtlichen Reichweite nach Art. 2 Abs. 5 des Verordnungsentwurfs zeigt jedoch, dass da etwas nicht stimmen kann. Denn ausdrücklich von deren Anwendung ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 5 lit. b sämtliche Institutionen der EU. Moment mal, die sind doch nach Art. 16 AEUV und Art. 8 EU-Grundrechtecharta die, welche hauptsächlich durch das EU-Grundrecht auf Datenschutz gebunden werden sollen ! Ausgenommen sind natürliche Personen, also einzelne Menschen, soweit sie persönliche Daten ohne Erwerbsabsicht bearbeiten, und diese Daten dann auch nicht einer unbegrenzten Zahl anderer Menschen zugänglich machen (Art. 2 Abs. 5 lit. d). Gerade nicht ausgenommen sind also alle ehrenamtlichen Blogger, denn im Internet verbreitete persönliche Daten stehen ja gerade einer prinzipiell unbegrenzt großen Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Begriffsbestimmungen zeigen noch klarer, worum es geht. Art. 3 Abs. 2 definiert „persönliche Daten“ als jegliche Information bzgl. des „Datensubjekts“. „Datensubjekt“ wiederum ist gem. Art. 3 Abs. 1 jede natürliche Person, also jeder Mensch. Im Visier des Verordnungsentwurfs sind die „Controllers“ und die „Processors“ (Art. 3 Abs. 5+6). Mit „Controller“ ist der gemeint, welcher die Datenverarbeitung veranlasst, mit „Processor“ der, der dies für ihn ausführt. Also ist mit „Controller“ auch jeder gemeint, der kommerziell irgendetwas über irgendjemanden aussagt, und soweit das im Internet geschieht, auch jeder nicht-kommerziell handelnde. Mit „Processor“ sind dann z. B. auch der Bloganbieter und die Programmmierfirma der eigenen Webseite gemeint. Ausgenommen wären nicht-kommerziell handelnde Einzelpersonen bei Auftreten im Internet nur, soweit sie dort ausschließlich über sich selbst informieren. Wenn nicht-kommerziell handelnde Personen über andere Personen informieren würden, müssten sie das außerhalb des Internets tun, um dem Anwendungsbereich der Verordnung zu entgehen.
Ausgenommen von der Verordnung wären auch die mitgliedsstaatlichen Strafverfolgungsbehörden (Art. 2 Abs. 5 lit. e), was nachvollziehbar ist, aber auch das Handeln im Rahmen der Vorschriften von Art. 42 bis 46 EUV zur Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Art. 2 Abs. 5 lit. c). Letzteres bedeutet, dass die EU bzgl. der Daten, die bei Ausübung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik anfallen, nicht an diese Verordnung gebunden wäre; das ist auch richtig, denn dafür ist ja Art. 39 EUV maßgeblich, und nicht Art. 16 AEUV. Das heißt aber leider gerade nicht, dass etwa die Berichterstattung über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen wäre. Denn gerade dort hat die EU ja auch einiges zu verbergen.
Aussagen zur jounalistischen Arbeit
Erwägungsgrund Nr. 103 des Verordnungsentwurfs empfiehlt den Mitgliedsstaaten, für journalistische, künstlerische und literarische Zwecke, auf nationaler Ebene Rechtsakte zu erlassen, welche deren Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, soweit dieses in Art. 11 EU-Grundrechtecharta reicht, zu schützen, soweit es um audiovisuelle Medien, Nachrichtenarchive und Pressebibliotheken geht. Art. 80 bestimmt zu journalistischen Zwecken, dass dafür auf nationaler Ebene Abweichungen von den Kapiteln II, III, V, und VI der Verordnung zugelassen würden. Und alle Ausnahmen, welche die Mitgliedsstaaten zum Schutz der journalistischen Arbeit festlegen würden, müssten sie der Kommission mitteilen. Das bedeutet, dass diese und damit auch die europäische Datenschutzbehörde und die nationalen Überwachungsbehörden sich nur an die Ausnahmen halten würden, welche ihnen auch mitgeteilt worden sind.
Und vor den Kapiteln IV (Artikel 19 – 36, incl. der dortigen umfangreichen Dokumentations- und Antragspflichten) sowie Kapitel VIII (mit den Sanktionen) sieht die Verordnung keinen Schutz für die Presse bzw. Blogger vor. Und selbst den geringen Schutz hätte die Kommission am liebsten nur für audiovisuelle Medien.
Art. 5 der Verordnung bestimmt, unter welchen Umständen „die Verarbeitung persönlicher Daten“ (incl. der Berichterstattung über andere Menschen) zulässig wäre.
Das wäre im wesentlichen dann der Fall, wenn...
...... die, über die berichtet wird, damit einverstanden sind (Art. 5 Abs. 1 lit. a),
..... wenn die Berichterstattung erfolgt in Ausübung einer Tätigkeit, welche im „öffentlichen Interesse“ ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e),
..... oder wenn sie erfolgt in Ausübung legitimer eigener Interessen (Art. 5 Abs. 1 lit. f).
Wenn beabsichtigt wäre, die journalistische Tätigkeit als solche für die Zwecke der Verordnung als eine Tätigkeit im „öffentlichen Interesse“ zu definieren, dann wäre dies in Art. 5 oder zumindest in den Erwägungsgründen gesagt worden, und dann hätte der Verordnungsentwurf nicht den Erwägungsgrund 103 und den Art. 80, wonach die Mitgliedsstaaten journalistische Tätigkeiten von Teilen der Verordnung ausnehmen könnten, aber nicht müssten. Das bedeutet ja gerade im Umkehrschluss, dass man journalistische Tätigkeiten gerade nicht grundsätzlich von der Verordnung ausnehmen will, und dass man sie gerade nicht als Tätigkeit im „öffentlichen Interesse“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verordnung ansehen will.
Was ein „öffentliches Interesse“ sein soll, wird in dem Verordnungsentwurf nicht definiert. Lediglich in Art. 81 Abs. 1 lit. b werden Gesundheitsschutz und soziale Sicherheit als Beispiele für Gegenstände des „öffentlichen Interesses“ genannt – dort allerdings bezogen auf den Datenschutz bzgl. gesundheitsbezogener Daten etc., nicht bzgl. der Berichterstattung zu solchen Themen.
Art. 85 des Verordnungsentwurfs schließlich gesteht den Mitgliedsstaaten ein Recht zu, von bestimmten Vorschriften der Art. 9 bis 18 des Verordnungsentwurfs aus Gründen des öffentlichen Interesses abzuweichen. Von der Informierung der Datensubjekte (Art. 12 des Verordnungsentwurfs) dürfte man dafür also abweichen. Die Zensurvorschriften wie vor allem Art. 30 und 31 sind darin ebensowenig enthalten wie die Beweislastumkehr (Art. 7) zu Lasten jeglicher Berichterstattung im Internet und jeglicher kommerzieller Berichterstattung.
Art. 12 der Verordnung verpflichtet jeden, über den man im Anwendungsbereich der Verordnung Informationen verbreitet, die Person, über welche man die Informationen verbreitet, zu informieren, und sie dabei auch auf ihr Klagerecht nach Art. 45 der Verordnung hinzweisen. Damit würden, bei vollständiger Umsetzung der Verordnung, die von der Berichterstattung betroffenen Personen einen kompletten Überblick darüber erhalten, was über sie im Internet sowie in kommerziellen nicht-audiovisuellen Medien verbreitet wird, und hätten so schnell einen Überblick, gegen wen sie rechtlich vorgehen müssten, um die unliebsame Berichterstattung zu unterbinden. Art. 14 des Verordnungsentwurfs enthält das Recht auf Korrektur unzutreffender bzw. Ergänzung unvollständiger Daten und wäre im Hinblick auf die Berichterstattung dann angemessen, wenn es implizieren sollte, dass es dabei dann aber noch, wie wir es in Deutschland aus dem Recht auf Gegendarstellung kennen, möglich bleiben soll, unterschiedliche Auffassungen zwischen Presseorgan bzw. Blogger und Datensubjekt sichtbar zu machen. Das Recht auf Löschung von Daten (Art. 15 des Verordnungsentwurfs) hingegen birgt bereits ein beträchtliches Potential zur Zensur.
Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hat nach Art. 7 Abs. 1 der „Controller“, also die Person, welche Informationen verbreitet. Das ist, soweit dieser EU-Verordnungsentwurf auch Strafvorschriften fordert (Art. 78), eine Verletzung der Unschuldsvermutung aus Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 14 Abs. 2 UNO-Zivilpakt, Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 48 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta.
An die Unschuldsvermutung aus der AEMR und aus dem UNO-Zivilpakt sind neben der UNO die Staaten gebunden, nicht aber die EU. An die EMRK des Europarats sind neben dem Europarat die Staaten gebunden, und spätestens mit der in Art. 6 EUV versprochenen Ratifizierung der EMRK durch die EU, also die Europäische Union selbst, wobei in den Sternen steht, ob sie diese Ratifizierung unter dieser Kommission jemals vornehmen wird. An die Unschuldsvermutung aus Art. 48 EU-Grundrechtecharta ist die EU aber zweifellos gebunden.
Außerdem dürfte der Verordnungsentwurf, am drastischsten sichtbar an dessen Art. 7, kollidieren mit Meinungs- und Pressefreiheit incl. Pressevielfalt (Art. 11 EU-Grundrechtecharta), unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta) und Eigentum (Art. 17 EU-Grundrechtecharta).
Art. 19 des Verordnungsentwurfs bestimmt die Verpflichtungen der „Controller“ insbesondere auf Art. 25, 27, 30, 31 und 32 der Verordnung. Damit dürfte ein Großteil der alternativen Internetmedien, aber auch zahlreiche kleinere kommerzielle Medien, bereits überfordert werden.
Bereits die Dokumentationspflichten (Art. 25) sind unverhältnismäßig. So müsste aufgezeichnet werden, über wen man was verbreitet, ebenso wer Adressatenkreis der Informationen ist, und welche Arten von Informationen man üblicherweise nach welcher Zeit wieder löscht. Darüber hinaus müssten die legitimen eigenen Interessen des Datenverarbeiters (bzw. Mediums) dargelegt werden. Wer diese Aufzeichnungen nicht führen würde, dürfte dann auch kaum die Schuldvermutung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung widerlegen können.
In Art. 27 geht es um die technische Datensicherheit.
Art. 30 bestimmt, dass vor jeder Veröffentlichung eine Untersuchung über die möglichen Folgen der Datenverarbeitung (incl. natürlich Berichterstattung) zu stehen hätte (Art. 30 Abs. 1), und das Datensubjekt zu fragen hätte (Art. 30 Abs. 4), inwieweit es mit der Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) einverstanden wäre.
Nach Art. 31 Abs. 1 wäre vor jeder Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) die vorherige Genehmigung zu beantragen bei der zuständigen Überwachungsbehörde mit Vorlage einer Folgenabschätzung, woraufhin die Überwachungsbehörde die betreffende Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) dann gem. Art. 31 Abs. 3, wenn sie zur Überzeugung gelangen würde, dass diese nicht konform sei mit der Verordnung, insbesondere bei unzureichenden oder verharmlosenden Informationen über die Risiken der Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung), diese zu unterbinden und angemessene Mittel gegenüber einem solchen Verstoß vorzuschlagen. Schon ein Antrag auf Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung), welchen die zuständige Überwachungsbehörde abzulehnen hätte, würde also zugleich als Verstoß gegen die Verordnung gewertet.
Art. 32 enthält die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wovon gem. Abs. 1 öffentliche Institutionen, Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und, soweit die Kernaktivität des Controllers oder Processors in der Verarbeitung von Daten liegt, und dies die regelmäßige Überwachung von Datensubjekten mit beinhaltet. Von Art. 32 wären Blogger ausnahmsweise indirekt betroffen, nämlich über ihren Processor (also in der Regel deren Bloganbieter).
Nach Art. 34 wäre der Datenschutzbeauftragte dann auch der Übewachungsbehörde gegenüber verantwortlich. So könnte dann wiederum die Überwachungsbehörde über den Datenschutzbeauftragen auf den Bloganbieter Druck ausüben, die Vorschriften der Verordnung einzuhalten.
Nach Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 9 der Verordnung wären der Controller (also auch die Journalisten und die Blogger) verpflichtet, bei jedem ihrer Verstöße gegen die Verordnung das betroffene Datensubjekt innerhalb von 24 Stunden darüber zu unterrichten. Was das für den investigativen Journalismus bedeutet, kann man sich ausmalen.
Die nationalen Überwachungsbehörden sind vollkommen unabhängig vorgesehen von jeglicher innerstaatlicher Dienstaufsicht (Art. 46 Abs. 1). Ihre Zusammenarbeit ist vorgesehen im Rahmen einer europäischen Datenschutzbehörde (Art. 63). Statt einer Verantwortlichkeit oder Weisungsgebundenheit gegenüber dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist die Weisungsgebundenheit der nationalen Überwachungsbehörden bei besonders grundlegenden Entscheidungen gegenüber der europäischen Datenschutzbehörde (Art. 57) und gegenüber der EU-Kommission (Art. 58) vorgesehen.
Die Befugnisse der nationalen Überwachungsbehörden bestimmt Art. 52 des Verordnungsentwurfs, darunter das Verbot der Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) in Abs. 1 lit. g, die Anordnung der Korrektur oder Löschung von Daten (bzw. Berichterstattung) nach Abs. 1 lit. f, die Anordnung der Informierung des Datensubjekts (über die Datenverarbeitung bzw. Berichterstattung) gem. Art. 52 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 28 des Verordnungsentwurfs.
Art. 73 des Verordnungsentwurfs sieht ein Beschwerderecht bei der nationalen Überwachungsbehörde vor, Art. 74 ein Klagerecht gegen die nationale Überwachungsbehörde, Art. 75 ein Klagerecht gegen den Controller bzw. Processor. Art. 77 bestimmt die Haftung von Controller und Processor, und zwar gesamtschuldnerisch, soweit mehrere von ihnen daran beteiligt sind; genau diese Gesamtschuldnerschaft würde vor allem die Berichterstattung über Copyleft und die alternativen Internetnachrichtenagenturen mit dem Ruin bedrohen. Nach Art. 78 würden die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Strafvorschriften zur Durchsetzung der Verordnung zu erlassen und der Kommission darüber zu berichten, wobei zumindest solche Datenverarbeiter (bzw. Berichterstatter) von außerhalb der EU betroffen wären, welche es versäumen würden, einen Vertreter im Sinne von Art. 22 der Verordnung zu benennen, welcher bei ihnen im wesentlichen die Pflichten des Controllers hätte.
Art. 79 enthält über zweieinhalb Seiten eine lange Liste von Tatbeständen für drastische Bußgelder, welche die nationalen Überwachungsbehörden zu verhängen hätten. Darunter sind z. B. Bußgelder zwischen 500,- € und 600.000,- € bei Privatpersonen bzw. von bis zu 3% des Weltumsatzes bei Unternehmen, wenn auch nur die Aufzeichnungen nach Art. 25 oder die Aufzeichnungen über eigene Verletzungen der Verordnung (Art. 28 Abs. 4) für unzureichend befunden werden (Art. 79 Abs. 3 lit. g der Verordnung). Zwischen 100.000,- € und 1.000.000,- € bzw. bis zu 5% des Weltumsatzes würde betragen jede Datenverarbeitung (oder Berichterstattung), bei welcher die Folgenabschätzung für das Datensubjekt oder die vorherige Beantragung bei der Überwachungsbehörde unterbleiben würde (Art. 79 Abs. 4 lit. g), oder die betroffenen Datensubjekte nicht fristgerecht innerhalb von 24 Stunden vom Controller über dessen Verstöße gegen die Verordnung informiert werden (Art. 79 Abs. 4 lit. h).
Selbst unzureichende Informierung des Controllers gegenüber dem Datensubjekt über die erfolgte Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) (Art. 12) würde bereits mit Bußgeld zwischen 100,- € und 100.000,- € bzw. bis zu 1% des Weltumsatzes geahndet (Art. 79 Abs. 2).
Wenn beabsichtigt wäre, die journalistische Tätigkeit als solche für die Zwecke der Verordnung als eine Tätigkeit im „öffentlichen Interesse“ zu definieren, dann wäre dies in Art. 5 oder zumindest in den Erwägungsgründen gesagt worden, und dann hätte der Verordnungsentwurf nicht den Erwägungsgrund 103 und den Art. 80, wonach die Mitgliedsstaaten journalistische Tätigkeiten von Teilen der Verordnung ausnehmen könnten, aber nicht müssten. Das bedeutet ja gerade im Umkehrschluss, dass man journalistische Tätigkeiten gerade nicht grundsätzlich von der Verordnung ausnehmen will, und dass man sie gerade nicht als Tätigkeit im „öffentlichen Interesse“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verordnung ansehen will.
Was ein „öffentliches Interesse“ sein soll, wird in dem Verordnungsentwurf nicht definiert. Lediglich in Art. 81 Abs. 1 lit. b werden Gesundheitsschutz und soziale Sicherheit als Beispiele für Gegenstände des „öffentlichen Interesses“ genannt – dort allerdings bezogen auf den Datenschutz bzgl. gesundheitsbezogener Daten etc., nicht bzgl. der Berichterstattung zu solchen Themen.
Art. 85 des Verordnungsentwurfs schließlich gesteht den Mitgliedsstaaten ein Recht zu, von bestimmten Vorschriften der Art. 9 bis 18 des Verordnungsentwurfs aus Gründen des öffentlichen Interesses abzuweichen. Von der Informierung der Datensubjekte (Art. 12 des Verordnungsentwurfs) dürfte man dafür also abweichen. Die Zensurvorschriften wie vor allem Art. 30 und 31 sind darin ebensowenig enthalten wie die Beweislastumkehr (Art. 7) zu Lasten jeglicher Berichterstattung im Internet und jeglicher kommerzieller Berichterstattung.
Art. 12 der Verordnung verpflichtet jeden, über den man im Anwendungsbereich der Verordnung Informationen verbreitet, die Person, über welche man die Informationen verbreitet, zu informieren, und sie dabei auch auf ihr Klagerecht nach Art. 45 der Verordnung hinzweisen. Damit würden, bei vollständiger Umsetzung der Verordnung, die von der Berichterstattung betroffenen Personen einen kompletten Überblick darüber erhalten, was über sie im Internet sowie in kommerziellen nicht-audiovisuellen Medien verbreitet wird, und hätten so schnell einen Überblick, gegen wen sie rechtlich vorgehen müssten, um die unliebsame Berichterstattung zu unterbinden. Art. 14 des Verordnungsentwurfs enthält das Recht auf Korrektur unzutreffender bzw. Ergänzung unvollständiger Daten und wäre im Hinblick auf die Berichterstattung dann angemessen, wenn es implizieren sollte, dass es dabei dann aber noch, wie wir es in Deutschland aus dem Recht auf Gegendarstellung kennen, möglich bleiben soll, unterschiedliche Auffassungen zwischen Presseorgan bzw. Blogger und Datensubjekt sichtbar zu machen. Das Recht auf Löschung von Daten (Art. 15 des Verordnungsentwurfs) hingegen birgt bereits ein beträchtliches Potential zur Zensur.
Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hat nach Art. 7 Abs. 1 der „Controller“, also die Person, welche Informationen verbreitet. Das ist, soweit dieser EU-Verordnungsentwurf auch Strafvorschriften fordert (Art. 78), eine Verletzung der Unschuldsvermutung aus Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 14 Abs. 2 UNO-Zivilpakt, Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 48 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta.
An die Unschuldsvermutung aus der AEMR und aus dem UNO-Zivilpakt sind neben der UNO die Staaten gebunden, nicht aber die EU. An die EMRK des Europarats sind neben dem Europarat die Staaten gebunden, und spätestens mit der in Art. 6 EUV versprochenen Ratifizierung der EMRK durch die EU, also die Europäische Union selbst, wobei in den Sternen steht, ob sie diese Ratifizierung unter dieser Kommission jemals vornehmen wird. An die Unschuldsvermutung aus Art. 48 EU-Grundrechtecharta ist die EU aber zweifellos gebunden.
Außerdem dürfte der Verordnungsentwurf, am drastischsten sichtbar an dessen Art. 7, kollidieren mit Meinungs- und Pressefreiheit incl. Pressevielfalt (Art. 11 EU-Grundrechtecharta), unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta) und Eigentum (Art. 17 EU-Grundrechtecharta).
Art. 19 des Verordnungsentwurfs bestimmt die Verpflichtungen der „Controller“ insbesondere auf Art. 25, 27, 30, 31 und 32 der Verordnung. Damit dürfte ein Großteil der alternativen Internetmedien, aber auch zahlreiche kleinere kommerzielle Medien, bereits überfordert werden.
Bereits die Dokumentationspflichten (Art. 25) sind unverhältnismäßig. So müsste aufgezeichnet werden, über wen man was verbreitet, ebenso wer Adressatenkreis der Informationen ist, und welche Arten von Informationen man üblicherweise nach welcher Zeit wieder löscht. Darüber hinaus müssten die legitimen eigenen Interessen des Datenverarbeiters (bzw. Mediums) dargelegt werden. Wer diese Aufzeichnungen nicht führen würde, dürfte dann auch kaum die Schuldvermutung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung widerlegen können.
In Art. 27 geht es um die technische Datensicherheit.
Art. 30 bestimmt, dass vor jeder Veröffentlichung eine Untersuchung über die möglichen Folgen der Datenverarbeitung (incl. natürlich Berichterstattung) zu stehen hätte (Art. 30 Abs. 1), und das Datensubjekt zu fragen hätte (Art. 30 Abs. 4), inwieweit es mit der Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) einverstanden wäre.
Nach Art. 31 Abs. 1 wäre vor jeder Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) die vorherige Genehmigung zu beantragen bei der zuständigen Überwachungsbehörde mit Vorlage einer Folgenabschätzung, woraufhin die Überwachungsbehörde die betreffende Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) dann gem. Art. 31 Abs. 3, wenn sie zur Überzeugung gelangen würde, dass diese nicht konform sei mit der Verordnung, insbesondere bei unzureichenden oder verharmlosenden Informationen über die Risiken der Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung), diese zu unterbinden und angemessene Mittel gegenüber einem solchen Verstoß vorzuschlagen. Schon ein Antrag auf Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung), welchen die zuständige Überwachungsbehörde abzulehnen hätte, würde also zugleich als Verstoß gegen die Verordnung gewertet.
Art. 32 enthält die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wovon gem. Abs. 1 öffentliche Institutionen, Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und, soweit die Kernaktivität des Controllers oder Processors in der Verarbeitung von Daten liegt, und dies die regelmäßige Überwachung von Datensubjekten mit beinhaltet. Von Art. 32 wären Blogger ausnahmsweise indirekt betroffen, nämlich über ihren Processor (also in der Regel deren Bloganbieter).
Nach Art. 34 wäre der Datenschutzbeauftragte dann auch der Übewachungsbehörde gegenüber verantwortlich. So könnte dann wiederum die Überwachungsbehörde über den Datenschutzbeauftragen auf den Bloganbieter Druck ausüben, die Vorschriften der Verordnung einzuhalten.
Nach Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 9 der Verordnung wären der Controller (also auch die Journalisten und die Blogger) verpflichtet, bei jedem ihrer Verstöße gegen die Verordnung das betroffene Datensubjekt innerhalb von 24 Stunden darüber zu unterrichten. Was das für den investigativen Journalismus bedeutet, kann man sich ausmalen.
Die nationalen Überwachungsbehörden sind vollkommen unabhängig vorgesehen von jeglicher innerstaatlicher Dienstaufsicht (Art. 46 Abs. 1). Ihre Zusammenarbeit ist vorgesehen im Rahmen einer europäischen Datenschutzbehörde (Art. 63). Statt einer Verantwortlichkeit oder Weisungsgebundenheit gegenüber dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist die Weisungsgebundenheit der nationalen Überwachungsbehörden bei besonders grundlegenden Entscheidungen gegenüber der europäischen Datenschutzbehörde (Art. 57) und gegenüber der EU-Kommission (Art. 58) vorgesehen.
Die Befugnisse der nationalen Überwachungsbehörden bestimmt Art. 52 des Verordnungsentwurfs, darunter das Verbot der Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) in Abs. 1 lit. g, die Anordnung der Korrektur oder Löschung von Daten (bzw. Berichterstattung) nach Abs. 1 lit. f, die Anordnung der Informierung des Datensubjekts (über die Datenverarbeitung bzw. Berichterstattung) gem. Art. 52 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 28 des Verordnungsentwurfs.
Art. 73 des Verordnungsentwurfs sieht ein Beschwerderecht bei der nationalen Überwachungsbehörde vor, Art. 74 ein Klagerecht gegen die nationale Überwachungsbehörde, Art. 75 ein Klagerecht gegen den Controller bzw. Processor. Art. 77 bestimmt die Haftung von Controller und Processor, und zwar gesamtschuldnerisch, soweit mehrere von ihnen daran beteiligt sind; genau diese Gesamtschuldnerschaft würde vor allem die Berichterstattung über Copyleft und die alternativen Internetnachrichtenagenturen mit dem Ruin bedrohen. Nach Art. 78 würden die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Strafvorschriften zur Durchsetzung der Verordnung zu erlassen und der Kommission darüber zu berichten, wobei zumindest solche Datenverarbeiter (bzw. Berichterstatter) von außerhalb der EU betroffen wären, welche es versäumen würden, einen Vertreter im Sinne von Art. 22 der Verordnung zu benennen, welcher bei ihnen im wesentlichen die Pflichten des Controllers hätte.
Art. 79 enthält über zweieinhalb Seiten eine lange Liste von Tatbeständen für drastische Bußgelder, welche die nationalen Überwachungsbehörden zu verhängen hätten. Darunter sind z. B. Bußgelder zwischen 500,- € und 600.000,- € bei Privatpersonen bzw. von bis zu 3% des Weltumsatzes bei Unternehmen, wenn auch nur die Aufzeichnungen nach Art. 25 oder die Aufzeichnungen über eigene Verletzungen der Verordnung (Art. 28 Abs. 4) für unzureichend befunden werden (Art. 79 Abs. 3 lit. g der Verordnung). Zwischen 100.000,- € und 1.000.000,- € bzw. bis zu 5% des Weltumsatzes würde betragen jede Datenverarbeitung (oder Berichterstattung), bei welcher die Folgenabschätzung für das Datensubjekt oder die vorherige Beantragung bei der Überwachungsbehörde unterbleiben würde (Art. 79 Abs. 4 lit. g), oder die betroffenen Datensubjekte nicht fristgerecht innerhalb von 24 Stunden vom Controller über dessen Verstöße gegen die Verordnung informiert werden (Art. 79 Abs. 4 lit. h).
Selbst unzureichende Informierung des Controllers gegenüber dem Datensubjekt über die erfolgte Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung) (Art. 12) würde bereits mit Bußgeld zwischen 100,- € und 100.000,- € bzw. bis zu 1% des Weltumsatzes geahndet (Art. 79 Abs. 2).
Auch Parteien und NGOs betroffen
Nach Erwägungsgrund 38 soll die Verordnung ausdrücklich auch die Datenverarbeitung (bzw. Berichterstattung und Informationsverbreitung) von Parteien , welche im Zuge von Wahlkampfaktivitäten geschieht, mit umfassen. Da Parteien nicht-kommerziell sind, würde die Verordnung auf sie Anwendung finden bzgl. der Verarbeitung von bei Wahlkämpfen anfallenden Daten über politische Meinungen von Personen. Datenschutz bzgl. der Daten von Unterstützungsunterschriften bei Wahlkämpfen ist eine Selbstverständlichkeit und auch in deutschen Gesetzen längst verankert, aber die Veröffentlichung im Internet der eigenen Meinung über politische Meinungen der politischen Konkurrenz der Genehmigung einer der EU-Kommission verantwortlichen Überwachungsbehörde vorab vorlegen zu müssen incl. Beifügung einer umfangreichen Folgenabschätzung für den jeweiligen politischen Konkurrenten (Art. 30 und 31 des Verordnungsentwurfs) und bereits im Falle aus Sicht der Überwachungsbehörde unzureichender Informationen ein Bußgeld auferlegt zu bekommen, welches kleinere Parteien bereits ruinieren kann, geht doch offensichtlich zu weit. Selbst größere Parteien wie CDU oder SPD könnte man dadurch mit einer verhältnismäßig geringen Zahl von Beanstandungen in den Ruin treiben. Wesentlich stärker betroffen wären die Magazine von Parteien und NGOs, welche ständig, wenngleich journalistisch, im Internet Meinungen über andere Personen verbreiten. Auch sie müssten die Personen, über die berichtet wird, informieren, und müssten jeden ihrer im Internet veröffentlichten Artikel der Überwachungsbehörde vorlegen, wobei auch bei ihnen jede Anfrage mit dem Risiko der Ablehnung und Auferlegung eines drakonischen Bußgelds bedroht wäre.
Auf diese Weise würden der EU-Kommission von ihrer Ausrichtung her nicht genehme Parteien und NGOs europaweit in kürzester Zeit in den Ruin getrieben bzw. dazu gebracht, im Internet nur noch Informationen wie ihr Programm und ihre Satzung zu verbreiten, aber keine Pressemitteilungen mehr, die Meinungen über konkrete Personen enthalten.
Auch die beliebten Live-Streams und Videos über Veranstaltungen und Kundgebunden von Parteien und NGOs würden damit aus dem Internet verdrängt.
Die politische Zensur, die in diesem Verordnungsentwurf liegt, bis hin zur Macht der Kommission, die politischen Aussagen der Parteien im Internet vollständig unter Androhung eines ruinösen Bußgelds zu koordinieren, könnte auch eine Reaktion sein auf den Fall der Fünf-Prozent-Hürde für die Europawahl in Deutschland mit Wirkung ab der nächsten Europawahl durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011. Hätte es bereits bei der Europawahl 2009 keine Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland mehr gegeben, wären heute die Vertreter von sieben weiteren Parteien sowie eine Parteilose zusätzlich aus Deutschland im Europaparlament vertreten, und dafür von den „etablierten“ Parteien acht Abgeordnete weniger, unter den Neulingen zahlreiche, die den Lissabon-Vertrag abgelehnt bzw. eine Volksabstimmung über diesen gefordert haben und damit der EU-Kommission und den Kräften dahinter ein Dorn im Auge sind.
Besonders drastisch wäre die Zensur für Menschenrechtsverbände. Die Sektionen von Amnesty International in den Staaten der Europäischen Union müssten sich von der Kommission vorab genehmigen lassen, für welche politischen Gefangenen sie sich auch im Internet einsetzen dürften.
FIAN müsste sich vorab genehmigen lassen, über welche Vertreibungen bäuerlicher Landwirte man auch im Internet berichten dürfte; das wäre dann wahrscheinlich nur bzgl. Land Grabbing durch Konzerne von außerhalb der EU der Fall, nicht aber mehr über Land Grabbing durch Konzerne von innerhalb der EU, dgl. bzgl. Nahrungsmittelspekulationen etc..
Während der Verordnungsentwurf in Art. 8 Abs. 1 + Abs. 2 lit. d ausdrücklich datenschutzmäßig sicherstellen will, dass aus einer Gewerkschaftsmitgliedschaft keine Nachteile erwachsen, wären natürlich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, wenn sie einander im Internet auch noch so konstruktiv kritisieren, ebenfalls verpflichtet bei jeder Veröffentlichtung übereinander vorab eine bußgeldbewehrte Genehmigung mit umfangreicher Begründung zu beantragen, welche möglichen Folgen die betreffende Meinungsäußerung im Internet für den gegenüberstehenden Tarifpartner haben könnte.
Grenzziehung im europäischen Rechtsraum
Es handelt sich bisher um einen EU-Verordnungsentwurf, der durch Ablehnung im Europarlament bzw. im Ministerrat gestoppt werden kann. Dazu ist die schnellstmögliche Informierung über diesen Verordnungsentwurf entscheidend. Der Stopp dieses Verordnungsentwurfs dürfte zumindest im Interesse der meisten Abgeordneten des Europaparlaments liegen, denn sie werden von Parteien aufgestellt, von denen die meisten auf Wahlwerbung im Internet nicht verzichten wollen. Welche Partei will sich schon vollständig von Großspendern und der Aufmerksamkeit großer audiovisueller Medien abhängig machen ?
Die EU-Kommission, welcher im EU-Primärrecht neben dem EUGH die Rolle als Hüterin der Verträge der EU zugedacht ist, ist heute durch ihre wiederholten und drastischen Kompetenzüberschreitungen die größte Gefahr für die europäische Integration.
Eine Kommission, die vorsätzlich die Demokratie europaweit gefährdet, muss vom Europaparlament noch in diesem Jahr abgewählt werden. Man hat es hier mit einer Kommission zu tun, deren Vorsitzender in Zusammenhang mit der Durchsetzung des Euro-
Grenzziehung im deutschen Rechtsraum
So verdienstvoll der Weckruf durch Herrn BVR Prof. Dr. Masing ist, so gibt es doch noch ein paar Möglichkeiten mehr als in seinem Artikel in der Süddeutschen Zeitung dargestellt, dieser EU-Verordnung, falls sie nicht bereits vom Europaparlament oder vom Ministerrat gestoppt wird, Grenzen zu setzen.
Die Aussage in seinem Artikel, die Grundrechte des Grundgesetzes seien bei dieser Verordnung nicht anwendbar, ist übertrieben. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht schon in Rn. 106 des Maastricht-Urteils (BVerfG 89,155) entschieden, dass man vor dem Bundesverfassungsgericht zwar formal nicht gegen EU-sekundärrechtliche Akte selbst mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen kann, dass man aber gleichwohl, sobald im deutschen Rechtsraum darauf aufbauende Rechtsakte erfolgen, sich gegen diese wenden und in dem Zuge dann auch mit Wirkung für Deutschland überprüfen lassen kann, ob und inwieweit die EU dabei ihre Kompetenzen überschreitet. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht auch weiterhin treu geblieben. Außerdem hat es in Leitsatz 4 des Lissabonurteils vom 30.06.2009 klargestellt, dass die Verfassungsidentität des Grundgesetzes der Anwendung des EU-Rechts für Deutschland Grenzen setzt, und dass es sowohl über den Schutz der Verfassungsidentität als auch über das ultra-vires-Verbot letztinstanzlich wacht. Und zur Verfassungsidentität gehören nach dem Lissabonurteil die Strukturprinzipien, die Menschenwürde und der Wesensgehalt der übrigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes (Rn. 216 Lissabonurteil). An zweiter Stelle der Rangfolge kommen nach dem Lissabonurteil, noch vor dem EU-Primärrecht die beiden Staatsaufträge Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG). Die deutschen Grundrechte würden dieser EU-Verordnung für Deutschland also sehr wohl Grenzen setzen. Der Staatsauftrag europäische Integration hat hier die Bedeutung, dass er Deutschland nicht nur darauf festlegt, EU-Mitglied zu sein, solange das mit Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten, Strukturprinzipien und Friedensgebot noch vereinbar ist, sondern auch darauf, dass die Vertreter Deutschlands gegenüber der EU danach zu streben haben, dass diese sich demokratisch, rechtsstaatlich, sozial und subsidiär entwickelt, und dass sie einen dem Grundgesetz zumindest vergleichbaren Grundrechtsschutz haben soll (incl. der Pressefreiheit); letzteres ist auch nicht etwa mit der Existenz eines Art. 11 EU-Grundrechtecharta erledigt, sondern ist ebenso im EU-Sekundärrecht, also auch in allen EU-Richtlinien, EU-Verordnungen etc. zu wahren. Ein Einzelner dürfte sich auf den Staatsauftrag europäische Integration aber nur wirksam berufen können, soweit gleichzeitig eines seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte betroffen ist.
Das Problem ist allerdings formeller Art dergestalt, dass auf Grund der Verordnung schon sehr viel Zensur in ganz Europa geschehen würde, bis erst einmal das erste Verfahren gegen einen auf Grund der Verordnung innerhalb des nationalen Rechtsraums eines Mitgliedsstaats erlassenen Rechtsakt durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht gelangen würde. Die spannende Frage wäre auch, ab wo bei der Anwendung dieser EU-Verordnung der innerstaatliche Rechtsraum betreten würde. Wir meinen, dass dies durch die ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedsstaaten für die Klagen gegen Controller und Processor und gegen die nationalen Überwachungsbehörden der Fall wäre (siehe Art. 74, 75 und 76 des Verordnungsentwurfs); das bedürfte aber noch einer genaueren rechtlichen Überprüfung, ob man das an einer formell-rechtlichen Zuständigkeitszuordnung festmachen kann, oder ob es ausschließlich daran gemessen werden kann, inwieweit über materielles Recht des jeweiligen Staates entschieden wird. Für das Betreten des deutschen Rechtsraums durch die formell-rechtliche Zuständigkeitszuordnung zu den deutschen Gerichten spricht, dass die deutschen Gerichte als Teil der Organe des Staates Adressat der deutschen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte sind.
Eine weitere Möglichkeit könnte sein ein Organstreitverfahren eines Abgeordneten oder einer Partei gegen diese faktische Zensur im Namen des Datenschutzes, weil dadurch die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Parteien incl. deren Beitrag zur politischen Meinungsbildung unzumutbar behindert bis unmöglich gemacht würde. Interessant wäre dabei auch die Frage, ob die restriktive Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass in Deutschland formal nicht direkt gegen internationale Rechtsakte mit dem Instrument der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann, beim Organstreitverfahren überhaupt gleichermaßen streng zu sehen ist wie bei der Verfassungsbeschwerde. Im Organstreitverfahren geht es um die besonderen Rechte von Parteien und Abgeordneten. So hat das Bundesverfassungsgericht am 22.11.2001 über eine Organklage der PDS-Fraktion (Az. 2 BvE 6/99) dagegen, dass das strategische Konzept der NATO von 1999 dem Bundestag nicht zur Zustimmung vorgelegt wurde, inhaltlich entschieden. Das wäre bei Unzulässigkeit der damaligen Organklage formal nicht möglich gewesen. Und ein strategisches Konzept der NATO ist NATO-Sekundärrecht, ebenso wie eine EU-Verordnung EU-Sekundärrecht ist. Und auch damals ging es darum, ob die NATO mit ihrem 1999er strategischen Konzept sich innerhalb ihrer primärrechtlichen Befugnisse nach dem Nordatlantikvertrag gehalten, oder ob und inwieweit sie ultra-vires gehandelt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hatte damals, deutlich in den Rn. 157 und 162 zu erkennen, das strategische Konzept nur im Wege verfassungs- und völkerrechtskonform einschränkenden Auslegung für rechtmäßig erklärt in dem Sinne, dass die neuen Vorschriften des Konzepts zur Krisenbewältigung nicht für Angriffskriege benutzt werden dürfen.
Eine weitere Möglichkeit zur Eingrenzung von EU-Verordnungen auf der nationalen Ebene sehen wir darin, jede EU-Verordnung in Deutschland einer Volksabstimmung zu unterwerfen. Das beruht auf der Sichtweise, dass das deutsche Volk gem. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG auf drei Weisen herrscht:
über Wahlen, über Volksabstimmungen und über seine staatlichen Organe (Legislative, Exekutive, Judikative). Diese staatlichen Organe haben einige ihrer Befugnisse der EU zur gemeinschaftlichen Ausübung überlassen, nicht aber die Befugnisse des Volkes selbst, nämlich Wahlen und Abstimmungen, denn vom Volk geht ja gerade die Staatsgewalt aus (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Nach dem Lissabonurteil ist das ganze Strukturprinzip Demokratie wie die übrigen Strukturprinzipien, die Menschenwürde und die Wesensgehalte der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes unantastbar. Also sind auch die Volksabstimmungen als Teil des Strukturprinzips Demokratie unantastbar. Das bedeutet, dass das Grundgesetz weitaus mehr Volksabstimmungen verlangt, als es in Art. 29 GG (Bundesländerneugliederung) und Art. 146 GG (Abstimmung über eine neue Verfassung) ausdrücklich verlangt wird. Das Bundesverfassungsgericht könnte nach unserer Rechtsauffassung auch anordnen, dass in Deutschland zu allen EU-Verordnungen zusätzlich zur Zustimmung des EU-Ministerrats und des Europaparlaments auch ein Referendum des deutschen Volkes erfolgen muss. Dafür bräuchte es den Nachweis, dass zum Schutz der Verfassungsidentität des Grundgesetzes notwendig ist, diese nach dem Grundgesetz mögliche zusätzliche Gewaltenverschränkung anzuordnen.
Dafür müsste natürlich erst einmal jemand formal zum deutschen Bundesverfassungsgericht gelangen. Auch hier käme es formal wieder auf die Frage an, wo der deutsche Rechtsraum betreten wird.
Wenn es hier um eine dem Grunde nach rechtmäßige EU-Verordnung ginge, und nicht um etwas völlig ultra-vires-mäßiges, welches bereits keine Grundlage in Art. 16 AEUV hat, dann wären die deutschen Gerichte auch gehalten, bei Anwendung des EU-Sekundärrechts dieses auch an den EU-Grundrechten zu messen (Art. 51 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta), welche zwar unter den Verträgen der EU (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta), aber immer noch über sämtlichem EU-Sekundärrecht stehen. Aber darauf kommt es bei einer Verordnung, die nur als Ganzes verworfen werden kann, schon nicht mehr an.
Links:
der umstrittene EU-
Artikel von Prof. Dr. Masing in der Süddeutschen Zeitung
(siehe Printausgabe vom 09.01.2012, Feuilleton, Ausgabe Bayern, Deutschland, S. 10)
Daily Mail: Überlegungen des EU-Kommissionspräsidenten aus Juni 2010 bzgl. Diktatur für Griechenland, Spanien und Portugal in Zusammenhang mit einer denkbaren Ablehnung des Euro-
JMStV Jugendmedienschutz-
SOPA
Link 1 Wikipedia: Stop_Online_Piracy_Act
Link 2
Unser Politikblog: Der Zusammenhang zwischen den zu Guttenbergs, den Internetsperren und dem ECFR
Das Diskussionspapier zur NATO-Strategie 2010
Die bzgl. Pressefreiheit und bzgl. Iran im Vergleich zum Diskussionspapier deutlich abgemilderte NATO-Strategie 2010
CFR empfiehlt Angriffskrieg gegen Iran
Artikel von Unser Politikblog zu Bilderberg, Per Steinbrück und Olaf Scholz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen