Prof. Dr. Klaus Buchner (ÖDP) war von 2014 bis 2020 MdEP der ÖDP im EU-Parlament

Die Liste der ÖDP zur Europawahl im Mai 2014 wurde von Prof. Dr. Klaus Buchner angeführt. Er ist Atomphysiker und hat 2009 mit Teilerfolgen gegen den EU- Vertrag von Lissabon geklagt. Er besitzt daher viel EU- Detailwissen und wird so eine wesentliche Bereicherung des Europa-Parlamentes sein. Ein herzliches Danke an alle Wählerinnen und Wähler, die mit ihrer Stimme Dr. Buchner im Mai 2014 in das EU- Parlament gebracht haben, Dr. Buchner gehörte laut externen Bewertungen zu den aktivsten MdEP aus Deutschland.

ÖDP Bergisches Land

Montag, 19. März 2012

EU- Europa und die Verteidigungspolitik

Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Von Prof. Dr. Klaus Buchner, ehemaliger Bundesvorsitzender der Ökologisch Demokratischen Partei (ÖDP) und Verfassungskläger zum Lissabonvertrag in Karlsruhe

Nach den schrecklichen Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs sollte das Grundgesetz verhindern, dass Deutschland jemals wieder einen Angriffskrieg führt. Genau das ermöglicht jedoch der Vertrag von Lissabon. Falls er in Kraft tritt, gibt es sogar Situationen, in denen die Bundeswehr zwingend in einen Angriffskrieg verwickelt wird. Um das ehrgeizige Militärprogramm der EU zu verwirklichen, wird Deutschland zur Aufrüstung gezwungen. Die Europäische Verteidigungsagentur kann sogar an allen deutschen Behörden vorbei die industriellen Voraussetzungen für diese Aufrüstung schaffen. Ein weiteres Problem stellt die Europäische Menschenrechtskonvention dar, die künftig für die Bundeswehr maßgebend ist. Sie erlaubt Tötungen bei Aufruhr und Aufständen.

1. Bundeswehreinsätze, die nicht der Verteidigung dienen

In diesem Abschnitt wird das Konzept der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, wie sie durch den Vertrag von Lissabon festgelegt wird, mit den Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes (GG), des Zwei-Plus-Vier-Vertrags und der UNO-Charta für Menschenrechte (UNCh) verglichen.

1a) Bestimmungen des Grundgesetzes und des Zwei-Plus-Vier-Vertrags

Art. 87a Abs. 2 des Grundgesetzes lautet: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ Schon die Vorbereitung eines Angriffskriegs wird unter Strafe gestellt: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ (Art. 26 GG)
Das Grundgesetz führt zwei Situationen auf, die einen Militäreinsatz erlauben und damit of­fensichtlich keine Angriffskriege sind:
Hier ist zuerst der Verteidigungsfall zu nennen, der als Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt definiert wird (Art. 115a GG). Parolen wie „Deutschland wird am Hindukusch verteidigt“ werden also durch das Grundgesetz nicht gedeckt.
Der zweite Fall, für den die Streitkräfte eingesetzt werden dürfen, bezieht sich auf Verteidigungsbündnisse; gemeint ist natürlich die NATO. „Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“ (Art. 24 GG) Hier sind die Worte „gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ wichtig, die als Hinweis auf ein Verteidigungsbündnis gedeutet werden können. Es sind aber auch Friedensmissionen möglich, sofern sie „eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa . . . herbeiführen und sichern“. Man beachte dabei, dass das Verbot von Angriffskriegen ohne Einschränkungen, also auch für die erwähnten Verteidigungsbündnisse gilt.
Noch deutlicher ist die UNO-Charta für Menschenrechte. Sie schreibt in Art. 2 vor: „Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.“ Einige Zeilen weiter heißt es: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Auch der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag (genauer: das „Gesetz zum Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“) verbietet alle Anwendungen von Waffen, außer wenn dies durch das Grundgesetz und die Charta der Vereinten Nationen gedeckt wird. In Art 2 dieses Vertrags heißt es: „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“ Wegen des oben zitierten Artikels der UNO-Charta bedeutet das, dass die Bundeswehr nur für Verteidigungskriege und für UN-Missionen eingesetzt werden darf.
1b) Der Vertrag von Lissabon
Der Lissabon-Vertrag ändert den Vertrag über die Europäische Union (kurz EU-Vertrag oder EUV) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ab, der jetzt in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt wird.
Dabei wird in den EU-Vertrag ein neuer Art. 42 eingefügt, der festlegt, dass zivile und militärische Mittel bereitgestellt werden müssen, die „außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“ eingesetzt werden können.“ Man beachte: Es heißt nicht: „ ... nach einem Beschluss der Vereinten Nationen“, sondern „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“. Wer die Übereinstimmung feststellt, bleibt offen. Bisher steht hierzu im alten Art. 17 Abs. 2 EUV: „Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.“
Im neuen Art. 43 EUV wird der Katalog der Kriegsgründe noch ergänzt: „Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen, und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit all diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. Hier sind die Kriegsgründe unterstrichen, die gegenüber dem bisher gültigen EU-Vertrag neu sind.


1c) Sind die Lissabon-Verträge mit dem Grundgesetz vereinbar?

Bei der neuen Formulierung des EU-Vertrags fällt auf, dass die Verteidigung im Fall eines Angriffs auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaats lediglich als siebter und letzter Punkt erwähnt wird (Art. 42 Abs. 7). Die „militärischen Fähigkeiten“ der EU sind also nicht primär auf Verteidigung, sondern auf Einsätze in Drittländern ausgerichtet. Die meisten dieser Einsätze widersprechen Art 87a GG, einige sogar dem Verbot eines Angriffskriegs. Im Einzelnen:
Konfliktverhütung: Eine Konfliktverhütung ist nur möglich, so lange der Konflikt noch nicht ausgebrochen ist. Falls der betroffene Staat dem militärischen Eingreifen der Union auf seinem Territorium nicht zustimmt, bedeutet das, dass er bei der Konfliktverhütung angegriffen wird, obwohl sich die Union nicht im Krieg mit ihm befindet. Eine derartige Konfliktverhütung ist als Angriffskrieg zu bezeichnen. Dies geht im übrigen auch eindeutig aus der Anlage zur Resolution 3314 der Generalversammlung der Vereinten Nationen hervor. Dort heißt es nämlich: Als Angriffshandlung gilt „a) die Invasion oder der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt“. Ähnliche Formulierungen finden sich auch an anderer Stelle (Anlage zur Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Ziffer 1 Abs. 5): „Jeder Staat hat die Pflicht, die Androhung oder Anwendung von Gewalt zum Zweck der Verletzung bestehender internationaler Grenzen eines anderen Staates oder als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten, einschließlich Gebietsstreitigkeiten und Probleme betreffend Staatsgrenzen, zu unterlassen.“ und im gleichen Dokument einige Zeilen weiter oben: „Ein Angriffskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, für das Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht besteht.“
Die Anwendung militärischer Maßnahmen zur Konfliktverhütung kann auch die Blockade von Häfen oder Straßen einschließen, um den Nachschub von Waffen zu unterbinden. Auch das ist nach der zitierten UN-Resolution 3314 (Anhang, Art. 3c) verboten.
Im bisherigen EU-Vertrag (siehe den derzeit gültigen Art. 17 Abs. 2 EUV) umfasst die gemeinsame Sicherheitspolitik außer der Verteidigung und humanitären Einsätzen nur noch „friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen“. Für Konfliktverhütung und friedenserhaltende Maßnahmen waren Kampfeinsätze also nicht vorgesehen. In der neuen Formulierung werden Kampfeinsätze bei Konfliktverhütungen ausdrücklich zugelassen. Daraus folgt, dass Angriffskriege mit eingeschlossen sind.
Die „Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der vereinten Nationen“ im neuen Art. 42 EUV ist sehr vage definiert. Die Entscheidung, ob ein Militäreinsatz „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der vereinten Nationen“ ist, bleibt in den meisten Fällen eine Frage der Interpretation, die, wie die jüngsten Kriege gezeigt haben, von den verschiedenen Ländern und von der UNO durchaus unterschiedlich ausfallen kann. Ein typischer Fall für eine solche unterschiedliche Beurteilung ist der letzte Irakkrieg. Man beachte, dass die bloße „Übereinstimmung mit den Grundsätzen“ von Art. 42 dieser Charta eine Art Generalermächtigung ist. Denn dort steht, dass militärische Maßnahmen durchgeführt werden können, wenn sich nicht-militärische Sanktionen als „unzulänglich“ „zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ erweisen. Mit „Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“ lassen sich die meisten Präventiv- und Angriffskriege begründen. Dabei beachte man, dass diese Passage in der UN-Charta ausdrücklich für die Entscheidungen des Sicherheitsrats formuliert ist. Diese zwingende Bedingung wird im Lissabon-Vertrag aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Entscheidung des Rats der europäischen Verteidigungsminister (siehe Art. 42 Abs. 4 EUV).
Wenn „gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“ mit militärischen Mitteln durchgesetzt werden, so kann das Wort „gemeinsam“ nicht bedeuten, dass die Union und der Staat, gegen den sich die Militäraktion richtet, gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Es bedeutet nicht einmal, dass dieser Staat der Abrüstung zustimmt. Denn sonst würde man von der Unterstützung eines Staates bei der Entwaffnung (z.B. von Rebellengruppen) sprechen. „Gemeinsam“ kann sich hier nur auf eine zwangsweise herbeigeführte Gemeinsamkeit oder auf die Gemeinsamkeit der Mitgliedstaaten der Union beziehen. Mit militärischen Mitteln durchgesetzte „gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“ sind also ebenfalls Akte eines Angriffs. Joschka Fischer prägte hierfür im Zusammenhang mit dem Irakkrieg den Ausdruck „Abrüstungskrieg“.
Die „Bekämpfung des Terrorismus“ auf dem Gebiet von Drittstaaten kann, muss aber nicht ein Angriffskrieg sein. Ein Beispiel eines eindeutigen Angriffskriegs, der mit dieser Begründung geführt wurde, war der Ausbruch des Ersten Weltkriegs.
Die Lissabon-Verträge führen also eine Reihe von Kriegsgründen explizit auf, die die hohen Hürden für einen Einsatz der Bundeswehr ignorieren, die das Grundgesetz aufgestellt hat.
1d) Sicherheits- und verteidigungspolitische Entscheidungen in der Union

In der Neufassung des EU-Vertrags wird auch die Entscheidungsstruktur für den Einsatz von Militär festgelegt (Art. 42 Abs. 4 EUV): „Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen.“
Dadurch könnte der Eindruck entstehen, der deutsche Außen- bzw. Verteidigungsminister könne im Rat seine Zustimmung zu militärischen „Missionen“ verweigern, die mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar sind. Dann kämen solche Missionen nicht zustande oder – bei einer Stimmenthaltung mit förmlicher Erklärung nach Art. 31 EUV – die Bundeswehr wäre an einer solchen Mission nicht beteiligt.
Tatsächlich sind aber die Minister bei der Abstimmung über Militäreinsätze an die Vorgaben der Lissabon-Verträge gebunden. Dort wird in Art. 24 EUV festgelegt, dass die Sicherheitspolitik nicht mehr in die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten fällt, sobald sie (einstimmig) beschlossen wurde: „(1) Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. . . . (2) Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht. (3) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln der Union in diesem Bereich . . ."
Und in Art. 42 EUV Abs. 1 heißt es: „Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden." Das bedeutet, dass die Union das Recht hat, auf die Bundeswehr zurückzugreifen, wenn sie Operationen im Rahmen der „Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ durchführt. Dies wird eigens noch einmal im Absatz 3 betont.
Hier ist explizit formuliert, dass die Union bei einer Militärmission, die im Rahmen der vorher festgelegten Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik erfolgt, auf die militärischen Mittel der Mitgliedstaaten zurückgreifen kann, die ihr zuvor im Rahmen dieser Politik zur Verfügung gestellt wurden.
Auch auf den Verlauf der militärischen „Missionen“ hat die deutsche Regierung kaum einen Einfluss. Das wird unten in Abschnitt 2a genauer ausgeführt.
1e) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union als verbindliche Vereinbarung

Die wesentlichen Teile dieser Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wurden bereits 2003 veröffentlicht (Ein sicheres Europa in einer besseren Welt. Europäische Sicherheitsstrategie“, Brüssel, 12- Dezember 2003). Wie soeben gezeigt wurde, ist dieses Papier für die Mitgliedsstaaten der Union bindend. Dort heißt es auf S. 7: „Unser herkömmliches Konzept der Selbstverteidigung, das bis zum Ende des Kalten Krieges galt, ging von der Gefahr einer Invasion aus. Bei den neuen Bedrohungen wird die erste Verteidigungslinie oftmals im Ausland liegen. Die neuen Bedrohungen sind dynamischer Art.“ Diese Formulierung schließt Angriffs- und Präventivkriege mit ein, weil offensichtlich eine „Verteidigung“ der Union auf fremdem Territorium beschrieben wird, bevor der Gegner eine einzige kriegerische Handlung durchgeführt hat. So steht z.B. ebenfalls auf S. 7 „In gescheiterten Staaten können militärische Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung und humanitäre Mittel zur Bewältigung der Notsituation erforderlich sein.“ Wer entscheidet, wann ein Staat im Sinn der EU und ihrer neoliberalen Wirtschaftspolitik gescheitert ist? Auch zur Bekämpfung des Terrorismus und für die Zeit nach Beilegung eines Konflikts sind als Präventivmaßnahmen Militäreinsätze außerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten vorgesehen. Bei all diesen Missionen handelt es sich um Angriffskriege im Sinn der zitierten UN-Resolutionen.
Im Jahr 2001 beauftragten die Regierungen der EU-Staaten das Pariser Institut für Strategische Studien, verschiedene Einsatz-Szenarien für die EU-Streitkräfte zu erarbeiten, wobei der damals diskutierte EU-Verfassungsvertrag (EVV) zugrundegelegt wurde, der nur wenig verändert in den Lissabon-Vertrag eingearbeitet worden ist. Das Ergebnis, nämlich das European Defence Paper, zeigt die Ziele und Methoden der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik genauer auf. Auch hier wird offen vom „präventiven Engagement“ gesprochen, das sogar die Möglichkeit erwähnt, britische und französische Nuklearstreitkräfte „explizit oder implizit“ mit einzubeziehen. (European Defence Paper S. 68)
Es geht jedoch nicht nur um die Abwehr von Terrorismus oder militärischer Bedrohung. Auf S. 83 dieses Papiers wird offen ein Szenario diskutiert, bei dem in einem Öl-Staat eine anti-westliche Regierung die Macht übernimmt und dadurch die Öllieferungen für Europa gefährdet werden. Hier ist das strategische Ziel der Union, das „besetzte Gebiet zu befreien und die Kontrolle über einige der Ölinstallationen, Pipelines und Häfen des Landes x zu erhalten.“
Die „ökonomische Überlebensfähigkeit“ der EU muss durch „Stabilitätsexport zum Schutz der Handelsrouten und dem Fluss von Rohstoffen“ gesichert werden (S. 13). Die soziale und politische Sicherheit wird durch Bekämpfung organisierter Kriminalität und „Stabilitätsexport zur Verhinderung massiver Flüchtlingsströme“ erreicht (ebenfalls S. 13).
Hier wird offen ausgesprochen, dass die europäische Militärpolitik Angriffskriege zur Sicherung der Rohstoffe und der Handelsrouten vorsieht.
Auch wenn es sich bei dem European Defence Paper nicht um ein bindendes Dokument handelt, kann es doch im Zusammenhang mit der „Europäischen Sicherheitsstrategie“ von 2003 als Ausformulierung der „Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ angesehen werden, die für die Mitgliedsstaaten verpflichtend ist. Hier wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung dieser Politik durch den Europäischen Gerichtshof ausgeschlossen ist und dass das EU-Parlament hier keine Entscheidungsbefugnis hat. Sogar die Diskussion darüber sind im EU-Parlament stark eingeschränkt (Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Art. 36 EUV).
Auch das Aufrüstungsgebot zeigt, dass es sich bei den Änderungen des EU-Vertrags durch die Lissabon-Verträge nicht um eine reine Verteidigungspolitik handelt. Im Art. 42 EUV heißt es jetzt ausdrücklich, die militärischen Fähigkeiten müssen ständig verbessert werden – nicht nur die Fähigkeit zur Verteidigung, die nur einen Teil der militärischen Fähigkeiten umfassen würden. Dazu wird eine Europäische Agentur für Rüstung mit weitreichenden Kompetenzen auch für die deutsche Rüstungsindustrie gebildet (Absatz 3 sowie Art. 45 EUV).
Die EU-Verteidigungsminister haben im März 2004 den sog. „Head-Line Goal 2010” beschlossen, der einen konkreten Zeitplan für die Erreichung der weltweiten Einsatzfähigkeit des europäischen Militärapparats aufstellt. Diese soll bis 2010 verwirklicht werden. Dazu sind „Battle-Groups“ von jeweils etwa 1 500 Elitesoldaten als schnelle Eingreiftruppen und eine etwa 60 000 Mann starke Truppe für längere Einsätze geplant. Ob die vorgesehenen Termine wegen der noch nicht erfolgten Ratifizierung der EU-Verträge eingehalten werden können, scheint nicht sicher zu sein. Hierzu trägt auch die „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ bei. (Siehe Art. 42 Abs. 6 und Art 46 EUV. Einzelheiten werden im 10. Protokoll zum Vertrag von Lissabon festgelegt.) Bereits 2004 wurde auf einer Konferenz der europäischen Verteidigungsminister im niederländischen Noordwijk beschlossen, dass Deutschland einen großen Teil dieser Eingreiftruppe stellen wird.
Man beachte, dass Unionsrecht Vorrang vor den nationalen Verfassungen hat (vgl. hierzu die Erklärung 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz vom 13. 12. 2007).

2. Aufgabe von Hoheitsrechten im Bereich Außen- und Sicherheitspolitik

Gegenüber dem bisher gültigen EG-Vertrag (siehe Art. 3 Abs. 1 EGV) formuliert der Vertrag von Lissabon für die Außen- und Sicherheitspolitik die ausschließliche Zuständigkeit der Union (Art. 24 EUV und Art. 2 Abs. 4 AEUV). Auch in vielen anderen Fällen wird die alleinige Zuständigkeit auf die Union übertragen, insbesondere beim Abschluss internationaler Verträge im Bereich der Außen- und Handelspolitik (siehe Art. 3 Abs. 2 AEUV). Außerdem werden weitere neue Zuständigkeiten der Union festgelegt, z.B.:
  • Territorialer Zusammenhalt (neuer Art. 4 (c) AEUV) (geteilte Zuständigkeit)
  • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (neuer Art. 4 (j) AEUV) (geteilte Zuständigkeit)
Im folgenden werden zwei dieser Punkte genauer untersucht:
2a Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Bisher erarbeitete die Union eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Die Mitgliedstaaten unterstützten die Union dabei und arbeiteten auf diesem Gebiet zusammen (bisherige Art. 11 ff EUV). Wie oben gezeigt, wird dagegen im Lissabon-Vertrag die Außen- und Sicherheitspolitik vollständig auf die Union übertragen: „Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union. . . “ (Art. 24 EUV) Dazu wurde jetzt schon das „Amt des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik“ geschaffen; ein eigenständiger „Europäischer Auswärtiger Dienst“ soll eingerichtet werden (Art. 27 EUV). Das heißt, die EU bekommt einen eigenen Außen- und Verteidigungs- „Minister“ mit dem zugehörigen „Ministerium“ und mit auswärtigen diplomatischen Vertretungen. Dabei deutet die Zusammenlegung der Ämter des Außen- und Verteidigungsministers auf eine Militarisierung der Außenpolitik hin.
Rein formal werden durch den Lissabon-Vertrag die derzeitig bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für ihre Außenpolitik nicht berührt. Das wird in den Erklärungen 13 und 14 zu den Lissabonverträgen ausdrücklich festgehalten. So steht in Erklärung 13: „Die Konferenz unterstreicht, dass die Bestimmungen des Vertrags . . . weder die derzeit bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Formulierung und Durchführung ihrer Außenpolitik . . . berühren.“ Nach den zitierten Textstellen des Vertrags kann das nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass die erwähnten Hoheitsrechte de facto bereits vor Vertragsabschluss an die Union übertragen worden sind, ohne dass dies durch einen Vertrag geregelt war. Dieser „vorauseilende Gehorsam“ erstreckt sich auf weitere Bereiche. So wurde die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik bereits am 12. Dezember 2003 festgelegt (siehe oben), obwohl der Vorrang dieser Beschlüsse vor den nationalen Verteidigungspolitiken erst im Lissabon-Vertrag beschlossen werden soll. Trotz dieser Tatsachen fällt auf, das sich die Erklärungen 13 und 14 nur auf die Außenpolitik beziehen. Zur gemeinsamen Sicherheitspolitik wird hier zweimal fast wortgleich festgehalten, „dass die Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.“ Hier wird z.B. auf die NATO-Mitgliedschaft einiger Staaten verwiesen, die durch die Übertragung von Hoheitsrechten an die Union nicht beeinträchtigt wird, weil die Union ohnehin eng mit der NATO kooperiert.
Wie bereits erwähnt, hat weder der Europäische Gerichtshof, noch das EU-Parlament oder ein nationales Parlament eine unmittelbare Kontrolle über die militärischen Aktionen. Die entsprechenden Beschlüsse und „Missionen“ können durch kein Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das Europäische Parlament hat nur ein eingeschränktes Beratungsrecht, aber kein Mitspracherecht. Da durch den Lissabonvertrag die Außen- und Sicherheitspolitik vollständig von den Mitgliedstaaten auf die Union übertragen wird, diese dort aber keiner Kontrolle durch ein Parlament oder eine andere gewählte Institution unterliegt, bedeutet das einen ganz wesentlichen Abbau demokratischer Rechte. Das ist ein eklatanter Verstoß gegen das Grundgesetz (siehe die Anmerkungen zu Art. 23 GG am Ende von Abschnitt 2).
Auch im Bereich der Wirtschafts- und Handelspolitik hat die Außenpolitik unmittelbare Konsequenzen für das tägliche Leben; man denke nur an die internationalen Abkommen über Dienstleistungen und Kapitalverkehr, die von der EU abgeschlossen wurden, und die zu einem radikalen Abbau von Arbeitsplätzen führen. Damit werden auch hier zentrale Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes verletzt (nämlich Art. 20 Abs. 1 und 2 GG), die unantastbar sind (Art. 20 Abs. 4 GG und Art. 79 Abs. 3 GG): „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Man beachte, dass in der EU die Verhandlungen und Beschlüsse des Rats unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, wenn es sich um außenpolitische und sicherheitspolitische Fragen handelt, da hier keine Gesetze formuliert werden dürfen (Art. 16 Abs. 8 EUV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2). Aber nicht einmal der Rat hat die Möglichkeit, die Kriegsführung im Detail zu steuern. Das ist die Aufgabe des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (Art. 38 EUV). Der Rat trägt zwar die politische Verantwortung, muss jedoch nach Ausbruch des Konfliktfalls nur noch dann (einstimmig) beschließen, wenn es sich um einen formalen Beschluss nach Art. 42 Abs. 4 EUV handelt. Dies kann zu Konflikten führen: Eine Militäraktion, die als reine Verteidigung begann und in Übereinstimmung mit Art. 115a GG vom deutschen Verteidigungsminister nach einem Beschluss des Bundestags im Rat befürwortet wurde, kann sich zu einem Angriffskrieg ausweiten, ohne dass dies der Minister oder der deutsche Bundestag verhindern können. Das steht dann im Widerspruch zum Grundgesetz (Art. 26 Abs. 1 und 115a). Die Verantwortung einer Einzelperson für alle Einsätze der Bundeswehr, die 115b GG vorsieht, wird durch anonyme Mehrheitsentscheidungen ersetzt. Insbesondere wird dem deutschen Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte entzogen, die ihm nach 115b GG zustehen.
Diese Problematik ist bekannt. In Ziffer 58 der „Verteidigungspolitischen Richtlinien für die Bundeswehr“ von 2003 heißt es wörtlich: „Die Grenzen zwischen den unterschiedlichen Einsatzarten sind fließend. Eine rasche Eskalation von Konflikten, wodurch ein friedenserhaltender Einsatz in eine Operation mit höherer Intensität übergeht, ist nie auszuschließen.“ Bisher hatte jedoch die deutsche Militärführung und insbesondere der deutsche Bundeskanzler die Möglichkeit, auf eine solche „höhere Intensität“ in dem durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Rahmen zu reagieren. Diese Möglichkeit entfällt durch den Lissabon-Vertrag.
Der Bundestag wird durch das 10. Protokoll zum Europäischen Verfassungsvertrag, das Teil des Vertrags ist (Art. 51 EUV), noch weiter entmachtet: Da die Beschlussfassung durch die nationalen Parlamente für die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zu langsam sind, empfiehlt dessen Art. 2c, „die nationalen Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen.“ Im Klartext: Der Bundestag soll nicht mehr über die Militäreinsätze im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit entscheiden. Sollte dieses Protokoll verwirklicht werden, ist Art. 87a Abs. 2 GG faktisch abgeschafft, der lautet „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“.

2b Europäische Verteidigungsagentur

Der Vertrag von Lissabon legt fest (in Art. 42 Abs. 3 und Art. 45 EUV), dass eine Europäische Verteidigungsagentur gebildet wird, die den Bedarf für die schrittweise Verbesserung der militärischen Fähigkeiten ermittelt sowie deren Planung und Durchführung koordiniert und kontrolliert. Dadurch wird die Souveränität der Bundesrepublik im militärischen Bereich stark eingeschränkt. Insbesondere werden das Recht zur Abrüstung und das Recht einer eigenen Rüstungspolitik (die z.B. nur auf Verteidigung ausgerichtet ist) aufgehoben. Diese Verteidigungsagentur existiert bereits. Sie soll jetzt aber sehr weitreichende Kompetenzen erhalten und praktisch keiner demokratischen Kontrolle unterliegen. Art 45 EUV bestimmt, dass sie
  1. bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitwirkt
  2. den Bedarf und die Beschaffung im Bereich der Rüstung harmonisiert
  3. die Beschaffungs- und Kooperationsprogramme koordiniert
  4. die militärische Forschung plant und koordiniert
  5. zur Stärkung der industriellen und technologischen Infrastruktur für die Rüstung der Mitgliedstaaten beiträgt und Maßnahmen für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt und diese gegebenenfalls durchführt.
Besonders bedenklich ist die Tatsache, dass nicht nur die ständige Aufrüstung festgeschrieben werden soll, sondern dass darüber hinaus die Industrie die industriellen und technologischen Voraussetzungen für eine besonders effektive Militarisierung schaffen muss. Die Europäische Rüstungsagentur hat dabei die Möglichkeit, unmittelbar in die Regierungsgeschäfte der Mitgliedstaaten einzugreifen. Sie legt den Bedarf und ihre Ziele selbst fest und setzt diese ohne Kontrolle von außen durch. Sie ist in keiner Weise demokratisch legitimiert. Dadurch werden nicht nur wesentliche Hoheitsrechte an die EU übertragen. Es werden auch die demokratischen Rechte und Möglichkeiten in diesem wichtigen Bereich vollständig abgeschafft. Deshalb liegt auch hier ein erheblicher Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 GG vor.
Diese Beispiele könnten durch weitere ergänzt werden. Auf jeden Fall steht fest, dass durch den Lissabon-Vertrag gegenüber dem bisher gültigen EUV und EGV weitere Kompetenzen auf die Europäische Union übertragen werden, die die Souveränität der Bundesrepublik wesentlich einschränken und die Union praktisch zu einem Bundesstaat machen, auch wenn gewisse Namen (Außen- und Verteidigungsminister) und Symbole (Flagge, Hymne) vermieden werden. Dabei werden die demokratischen Rechte der Bürger erheblich eingeschränkt. Diese Entwicklung hat das Verfassungsgericht im sog. Maastricht-Urteil wegen der Verletzung von Art. 23 Abs. 1 GG ausdrücklich für unzulässig erklärt. Dort wird die Mitwirkung der Bundesrepublik an der Verwirklichung einer Europäischen Union gefordert, die „demokratischen . . . Grundsätzen . . . verpflichtet ist“ Das trifft für die jetzige Europäische Union nicht zu, wie bereits das Bundesverfassungsgericht im zitierten Maastricht-Urteil festgestellt hat: Ein wesentlicher demokratischer Grundsatz ist die Gewaltenteilung. Fehlt sie, so ist das nach Montesquieu ein Kennzeichen für Despotismus. Das EU-Parlament hat nicht die für das Parlament einer Demokratie nötigen Rechte. Insbesondere hat es keine Gesetzesinitiative, es hat nur eingeschränkte Rechte beim Beschluss von Gesetzen und nur wenig Rechte bei der Aufstellung des Haushalts. Die Kommission wird nicht demokratisch gewählt, hat aber legislative Kompetenzen, urteilt und verurteilt zusammen mit den Europäischen Gerichten bei Vertragsverletzungen und ist die alleinige Exekutive.
Der Lissabon-Vertrag verwandelt die Europäische Union in einen Bundesstaat, der militärisch ausgerichtet ist und demokratische Rechte mit Füßen tritt.

3. Aufruhr

Das Recht auf Leben wird in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingeschränkt. In deren Art. 2 heißt es: „Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist um . . . einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“ Dabei ist zu beachten, dass die Bundeswehr im Rahmen der gemeinsamen Streitkräfte nicht mehr einem deutschen Kommando untersteht. In Art. 38 EUV heißt es nämlich: „Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels 43 wahr.“ Zur „Krisenbewältigung“ gehört es auf jeden Fall auch „einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“
Da die Bundeswehr in diesem Fall nicht mehr einem deutschen Oberkommando unterstehen soll, gelten auch die schärferen deutschen Gesetze und Vorschriften nicht mehr, sondern nur noch die Charta der Grundrechte der EU und die ihr übergeordnete EMRK (siehe hierzu Art. 52 Abs. 3 dieser Charta), auf die sich die EU in Art. 6 EUV verpflichtet.
Das bedeutet, dass z.B. das gewaltsame Vorgehen der chinesischen Regierung in Tibet und am Platz des Himmlischen Friedens einschließlich der anschließenden Hinrichtungen dem EU-Recht nach dem Lissabon-Vertrag entspricht. Gerade uns Deutschen sollte noch in Erinnerung sein, dass 1989 Pläne bestanden, die friedlichen Montagsdemonstrationen unter Anwendung militärischer Gewalt brutal zu beenden. Auch das würde durch den Vertag von Lissabon legalisiert. Denn ohne Zweifel hätte es sich aus der Sicht der DDR-Regierung um eine Aktion gehandelt, die unbedingt erforderlich gewesen wäre, um den Aufruhr rechtmäßig niederzuschlagen.
Wenn die Bundeswehr unter dem Oberkommando der EU im Irak oder in Afghanistan eingesetzt wird, muss jeder Massenprotest einzelner religiöser Gruppen oder Terroraktionen der Taliban als Aufruhr gewertet werden. Hier dürfen Tötungen von (eventuell gewalttätigen) Demonstranten auch nach deren Festnahme (de facto Hinrichtungen) befohlen werden. Diese müssen dann auch von Bundeswehrsoldaten ausgeführt werden.
Denn „Aufruhr“ und „Aufstand“ werden nirgends genauer definiert. Die Formulierung dieses Absatzes legt nicht einmal fest, dass es sich um einen Aufruhr mit Gewaltanwendung handeln muss. Auch der Begriff „Tötung“ ist nicht präzise genug gefasst.
Man beachte, dass die Bestimmungen über die „rechtmäßige“ Niederschlagung eines Aufruhrs oder Aufstands in dieser Form unmittelbar in der EMRK festgeschrieben sind, dass also nicht eigens Gesetze dafür erlassen werden müssen.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass der Vertrag von Lissabon die Militärpolitik der früheren EU- und EG-Verträge wesentlich verschärft. Er ist mit dem deutschen Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen, das eine Politik des Friedens bindend vorschreibt.

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